Schuldrecht Besonderer Teil 3

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB - Verschulden

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5. Verschulden

566

§ 823 Abs. 1 BGB gehört zu den deliktischen Haftungstatbeständen, die eine Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828 BGB) und Verschulden voraussetzen („wer vorsätzlich oder fahrlässig . . .“). Das Verschulden und seine Ausprägungen in Vorsatz und Fahrlässigkeit sind Ihnen bereits aus dem Allgemeinen Schuldrecht von § 276 BGB bekannt.Siehe dazu ausführlich Bönninghaus, „Schuldrecht AT II“, Rn. 22 ff.

567

Das Verschulden bezieht sich auf den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB, nicht aber auf den Schaden und die sie begründende Kausalität. Dies ist der Grund dafür, dass Sie das Verschulden vor dem Schaden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen haben.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 59 Rn. 21.

a) Verschuldensfähigkeit

568

§ 828 BGB differenziert die Fähigkeit, überhaupt für einen Schaden verantwortlich zu sein, zunächst nach dem Alter des Schädigers. Wer noch nicht sieben Jahre alt ist, haftet für einen einem Dritten zugefügten Schaden überhaupt nicht, § 828 Abs. 1 BGB.

Hinweis

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Die Frage nach dem Verschuldensgrad stellt sich mithin nicht. Eltern wissen, dass Kinder auch unter sieben Jahren durchaus bewusst und gewollt Schäden verursachen. Nur sind sie dafür eben nicht verantwortlich.

Beachten Sie aber, dass möglicherweise eine (eigene) Haftung der aufsichtspflichtigen Person in Betracht kommt (§ 832 BGB), siehe dazu Rn. 694.

Ferner gibt es nach § 829 BGB eine Billigkeitshaftung, siehe unten Rn. 572.

569

Für Minderjährige von sieben bis achtzehn Jahre gilt Folgendes:

Zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr (Minderjährige) ist der Schädiger bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Schienen bzw. Schwebebahn nicht verantwortlich, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, § 828 Abs. 2 BGB. Grund für diese (nicht unumstrittene)Kritisch z.B. Gursky, SRBT, S. 213; BeckOK BGB/Spindler, BGB § 828 Rn. 7; MüKo BGB/Wagner, BGB § 828 Rn. 5, 9. Privilegierung ist die ein (kleines) Kind überfordernde Komplexität des modernen Straßenverkehrs.

570

Von diesem Spezialfall abgesehen haftet der Minderjährige dann nicht, wenn er bei der Schadenszufügung die zur Erkenntnis erforderliche Einsichtsfähigkeit nicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Dies ist dann nicht der Fall, wenn aufgrund der Minderjährige nach seiner individuellen Verstandesentwicklung nicht in der Lage war, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und für die Folgen seines Handelns geradezustehen.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 828 Rn. 6.

571

Dasselbe wie für ein Kind unter sieben Jahren gilt für jemanden, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen einen Schaden zufügt (§ 827 S. 1 BGB). Der Hauptfall ist die alkohol- oder drogenbedingte Unzurechnungsfähigkeit, die wiederum durch § 827 S. 2 BGB relativiert wird. Wenn jemand sich selbst in einen solchen Zustand versetzt hat, kann er sich auf seine mangelnde Einsichtsfähigkeit nur dann berufen, wenn er schuldlos in diesen Zustand geraten ist, was die ganz große Ausnahme sein dürfte und wofür der Schädiger auch beweispflichtig ist.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 827 Rn. 2a f.

b) Ersatzpflicht nach § 829

572

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch aus § 829 BGB – Anspruchsvoraussetzungen

I

Objektiver Tatbestand einer unerlaubten Handlung

II.

Subjektiver Tatbestand im natürlichen Sinn

III.

Ausschluss der Haftung gemäߧ§ 827, 828 BGB

IV.

Schadloshaltung des Geschädigten entspricht der Billigkeit

V.

Keine Gefährdung des eigenen oder gesetzlich einem Dritten geschuldeten Unterhalts.

573

Wenn nun die Haftung an der Verschuldensfähigkeit scheitert, gibt es eine Norm, die eine Haftung aus Billigkeitsgründen dann vorsieht, wenn nach den Verhältnissen der Beteiligten die Umstände eine Schadloshaltung des Geschädigten erfordert und dem Schädiger nicht die Mittel entzogen würden, deren er für seinen eigenen Unterhalt oder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bedarf.

574

Mit anderen, drastischen Worten: Ein reiches Kind muss im Zweifel einen Schaden ausgleichen, den ein ebenso schuldunfähiges armes Kind nicht zu bezahlen hat.Zum Normzweck und zur Entstehungsgeschichte des § 829 siehe: MüKo BGB/Wagner, BGB § 829 Rn. 1-3.

c) Vorsatz

575

Wenn Sie den Prüfungspunkt „Verschuldensfähigkeit“ abgearbeitet haben, stellt sich die Frage nach dem Verschuldensgrad. Die stärkste Form des Verschuldens ist das vorsätzliche Handeln.

Definition

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Definition: Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolges.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 276 Rn. 10.

576

Wie auch im Strafrecht ist damit gemeint, dass der Handelnde den pflichtwidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Hier wie dort genügt es also, dass der Schädiger den Erfolg zwar nicht unbedingt gewollt, ihn aber billigend in Kauf genommen hat (sogenannter bedingter Vorsatz (dolus eventualis).

Hinweis

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Vorsätzlich handelnde Schädiger kommen in Klausuren aus dem Bereich des Deliktsrechts zwar hin und wieder vor. Dann aber spielen Probleme der Begründung des Verschuldens regelmäßig keine große Rolle.

d) Fahrlässigkeit

577

Der Begriff der Fahrlässigkeit ist im Gesetz definiert. § 276 Abs. 2  BGB sagt:

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

578

Ferner wird in § 277 BGB der Begriff der groben Fahrlässigkeit vorausgesetzt, aber nicht definiert. Nach allgemein anerkannter Definition der Rechtsprechung gilt folgende Definition:

Definition

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Definition: Grob fahrlässig

Grob fahrlässig

handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und deshalb das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 277 Rn. 5.

579

Als Merksätze können Sie sich vielleicht einprägen, dass der Vorwurf gegen den nur normal fahrlässig Handelnden lautet: „Na, ja. Nicht schön, aber das kann vorkommen.“, während beim grob fahrlässig einen Schaden Verursachenden der Vorwurf „Wie konnte dir das nur passieren?“ laut wird.

Beispiel

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A besitzt eine Handfeuerwaffe. Wenn er diese vorschriftsmäßig in einem abschließbaren Schrank aufbewahrt, den Schlüssel jedoch auf dem Küchentisch vergisst und der Sohn sich des Schlüssels bemächtigt und die Pistole entnimmt, so ist As Verhalten zwar vorwerfbar, aber noch im Rahmen dessen, was zwar nicht passieren darf, aber kann.

Anders ist der Fall, wenn A die Waffe geladen in der Nachttischschublade aufbewahrt, und der Sohn diese daraus entwendet. Dass geladene Waffen in einem Haushalt mit Kindern nicht in einer ungesicherten Schublade aufbewahrt werden dürfen, drängt sich auf und hätte A sofort einleuchten müssen. Dieses Verhalten ist grob fahrlässig.

580

Wie Sie sehen, ist für den Fahrlässigkeitsvorwurf entscheidend, dass der Handelnde etwas tut, das zu einem Schaden führt, obwohl bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt er die schädigende Handlung hätte unterlassen müssen.

Beispiel

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A fährt innerorts mit 80 km/h. Einen Unfall will er nicht verursachen. Die gebotene Sorgfalt für einen Kraftfahrer gebietet es jedoch, stets nur mit angepasster und erst recht nicht mit mehr als der im konkreten Fall zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu fahren. Gegen dieses Sorgfaltsgebot verstößt der A.Siehe auch §§ 1, 3 Abs. 3, Nr. 1 StVO.

581

Entscheidend für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist daher der Verstoß gegen einen Sorgfaltsmaßstab. Ferner muss die Realisierung der Gefahr für ihn vorhersehbar und der Eintritt des schädigenden Erfolges für ihn vermeidbar gewesen sein.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 198. 

aa) Objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab

582

Anders als im Strafrecht, in dem es um die individuelle Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens geht, wird im Zivilrecht der Sorgfaltsmaßstab objektiv-abstrakt definiert. Das hat folgenden Sinn: Der Rechtsverkehr soll sich darauf verlassen können, dass die dort handelnden Personen die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die man erwarten kann.

Beispiel

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Patient P muss sich darauf verlassen, dass der ihn behandelnde Arzt die Kenntnisse und Fähigkeiten hat, damit er die anstehende Operation lege artis durchführen kann. Der Arzt kann sich später nicht darauf berufen, dass er zwar alles in seiner Macht stehende getan hat, seine (individuellen) Fähigkeiten aber leider beschränkt waren.

Hinweis

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Der objektiv-abstrakte Sorgfaltsmaßstab dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Wer höhere Kenntnisse und Fähigkeiten hat, als nach dem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab gefordert sind, handelt fahrlässig, wenn er gegen diesen gesteigerten Maßstab verstößt.

583

Der im konkreten Einzelfall maßgebliche Sorgfaltsmaßstab kann in einem dreistufigen Verfahren bestimmt werden:

584

Stufe 1: Rechtsnormen oder Regelwerke

Der einfachste Fall, um den maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab zu bestimmen, ist dann gegeben, wenn für das Verhalten Rechtsnormen oder andere Regelwerke existieren.

Beispiel

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§ 3 Abs. 3 StVO bestimmt (u.a.), dass auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h besteht.

585

Fährt nun ein Verkehrsteilnehmer mit 70 km/h, so verstößt er gegen diesen Sorgfaltsmaßstab. Kommt es zu einem Unfall und liegen auch Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit vor, hat der Verkehrsteilnehmer diesen Unfall fahrlässig herbeigeführt.

Aber Achtung: Nicht immer entlastet die Einhaltung der Sorgfaltsnormen den Handelnden. Auch wer die maximale Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nicht überschreitet, kann noch immer fahrlässig handeln. Wenn z.B. eine geschlossene Schneedecke die Straßen zu einem gefährlich rutschigen Pflaster gemacht hat, sind 50 km/h zu schnell (siehe auch § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 StVO).

586

Die Normen, die zur Ermittlung des Sorgfaltsmaßstabes herangezogen werden können, sind durchaus vielfältig und nicht zwingend eine Norm im streng juristischen Sinne: Neben Gesetzen und Verordnungen definieren z.B. auch die DIN-Normen, die Richtlinien des Spitzenverbandes für Banken, das Regelwerk der FIS für Ski- und Snowboardfahrer etc. verbindliche Sorgfaltsnormen.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 276 Rn. 18 mit weiteren Beispielen und Nachweisen.

587

Stufe 2: Ermittlung des durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes des betroffenen Verkehrskreises

In einem zweiten Schritt müssen Sie die Sorgfaltsanforderungen für das konkrete Handeln bestimmen. Dazu muss zunächst die Person des Handelnden einem Verkehrskreis zugeordnet werden und dann der Sorgfaltsmaßstab für diesen Verkehrskreis bestimmt werden.Vgl. BeckOK BGB/Lorenz, BGB § 276 Rn. 20.

588

Es ist nämlich durchaus ein Unterschied, ob ein bestimmtes Verhalten durch einen Lehrling zu einem Schaden führt oder ob denselben Fehler ein Meister begeht. Beide arbeiten zwar möglicherweise im selben Beruf. Dennoch sind an Angehörige der Gruppe der Meister höhere Anforderungen im Hinblick auf die objektiv gebotene Sorgfalt zu stellen als an einen Lehrling.

589

Sodann muss festgestellt werden, welche Sorgfaltsanforderungen an den soeben ermittelten Verkehrskreis zu stellen sind. Diese sind für die einzelnen Handlungstypen unterschiedlich. Je größer die Gefahr, die von einer bestimmten Tätigkeit ausgeht, desto höhere objektive Sorgfaltsanforderungen wird man stellen müssen.

Beispiel

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Wenn ein Elektriker ein bestimmtes Kabel durchtrennt, ohne eingehend dessen Funktion geprüft zu haben, ist das Schlimmste, was passieren kann, dass die Stromzufuhr zu einem Gebäude für eine bestimmte Zeit nicht funktioniert. Passiert dasselbe Missgeschick einem Mitarbeiter des Sprengmittelräumdienstes bei der Entschärfung einer Bombe, sind ganz andere Konsequenzen zu erwarten. Folglich sind auch die objektiven Sorgfaltsanforderungen erheblich höher.

Expertentipp

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Bei der Bearbeitung des Prüfungspunktes Fahrlässigkeit gehen Sie wie folgt vor:

Sie prüfen zunächst, ob es im Sachverhalt irgendwelche Hinweise auf durch das Verhalten des Schädigers verletzte Normen gibt. Wenn dies der Fall ist, haben Sie den objektiven Sorgfaltsmaßstab bereits gefunden. Ist dies nicht der Fall, erwähnen Sie, dass bei § 276 Abs. 2 BGB ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist. Dann definieren Sie den Verkehrskreis, zu dem der Schuldner gehört. Schließlich begründen Sie, warum das diesem vorgeworfene Verhalten gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die diesem Verkehrskreis obliegt.

590

Stufe 3: Sog. „Learned-Hand-Regel“

Bei Sachschäden können Sie zudem ergänzend die „Learned-Hand-Regel“ anwenden. Danach ist ein Verhalten umso gebotener, je geringer der Aufwand zur Vermeidung der Gefahr und je höher der Schaden bei Realisierung derselben ist. Beim letzteren Kriterium ist zudem noch die Eintrittswahrscheinlichkeit mit zu berücksichtigen.

Beispiel

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Kfz-Meister M bezieht seine Ersatzteile aus zweifelhaften Quellen. Insbesondere auch bei den Bremsbelägen prüft er nicht, ob es sich wirklich (wie versprochen) um Originalersatzteile handelt. Tatsächlich verbaut er minderwertige Teile. Die Gefahr für Leib und Leben und erhebliche Sachgüter bei minderwertigen Bremsbelegen ist erstens immens und zweitens sehr wahrscheinlich. Dagegen ist der Aufwand für M (Kauf etwas teurerer Teile) gering.

bb) Vorhersehbarkeit

591

Die Vorhersehbarkeit der Gefahr ist Voraussetzung für die Fahrlässigkeit. Sie bezieht sich nur auf den Haftungstatbestand, nicht aber auf die weitere Schadenentwicklung. Achtung: Da sich die Vorhersehbarkeit nicht auf die weitere Schadensentwicklung bezieht, dürfen Sie hier nicht die Fälle zu lösen versuchen, bei denen atypische Schadenentwicklung vorliegt. Diese Fälle gehören zur haftungsauffüllenden Kausalität.

Definition

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Definition: Vorhersehbar

Vorhersehbar ist eine Gefahr, wenn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung besteht. Vgl. BeckOK BGB/Lorenz, BGB § 276 Rn. 28.

cc) Vermeidbarkeit

592

Der Schuldner handelt nur dann fahrlässig, wenn er den vorhersehbaren Erfolg vermeiden konnte und musste. Grundsätzlich ist er gehalten, jede vorhersehbare Verwirklichung eines Haftungstatbestandes zu verhindern.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 276 Rn. 21.

593

Hier sind gewisse Überschneidungen mit dem oben Rn. 578 besprochenem Kriterium „objektiver Sorgfaltsmaßstab“ zu beobachten. Denn ein subjektiv nicht vermeidbares Ergebnis kann nur selten eine Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht darstellen. Regelmäßig sind dies Fälle des Rechtsirrtums.

Beispiel

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Mieter M zahlt monatelang die Miete für seine Wohnung nicht. V ist der Meinung, er habe deswegen das Recht, heimlich in die Wohnung einzudringen, die Sachen des M zu „pfänden“ und zu veräußern.

594

In diesem Fall liegt der Haftungstatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor: V hat das Eigentum des M verletzt. Sein Handeln war auch rechtswidrig, da keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Allerdings meint V irrig, sein Verhalten sei durch einen Rechtsfertigungsgrund gedeckt. Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit schließt jedoch den Vorsatz aus. Fraglich ist, ob M fahrlässig gehandelt hat.

595

Die Verletzung einer objektiv-abstrakten Sorgfalt kann zwanglos bejaht werden. Vermieter dürfen nicht einfach zur Selbsthilfe greifen. Der Irrtum war auch vermeidbar, weil sich V über die Rechtmäßigkeit seines Tuns hätte informieren müssen.

Handelt er allerdings, nachdem ihm z.B. ein Rechtsanwalt zu diesem Tun geraten hat, könnte die Vermeidbarkeit verneint werden (das hängt allerdings von den Umständen des Falles ab).

Hinweis

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Besonders streng ist die Rechtsprechung im Hinblick auf die Vermeidbarkeit eines Rechtsirrtums, dem Rechtsanwälte und Steuerberater unterliegen.Ausführlich hierzu MüKo BGB/Grundmann, BGB § 276 Rn. 125 ff. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand (diese Personen werden dafür bezahlt, keinem Rechtsirrtum zu unterliegen).

e) Haftungserweiterungen und Beschränkungen

aa) Haftungserweiterungen

596

Bis hierhin können wir feststellen: Deliktisch haftet nach § 823 Abs. 1 BGB der Schuldner nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Ist also das Verhalten nicht wenigstens fahrlässig, haftet der Schuldner nicht.

597

Aus der Haftung bei der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen kennen Sie allerdings die Möglichkeit, dass sich der Schuldner verpflichtet, für die vertragliche Erfüllung garantiemäßig einstehen zu wollen.Vgl. z.B. für das Kaufrecht Bönninghaus, „Schuldrecht BT I“, Rn. 307 f.

Beispiel

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Bei der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung haftet der Schuldner für einen aus der Unmöglichkeit entstehenden Schaden des Gläubigers dann nicht, wenn er die nachträgliche Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat: §§ 283, 280 Abs. 1 BGB. Auf fehlendes Vertreten-Müssen kann er sich aber nicht berufen, wenn er die Lieferpflicht im Sinne einer Garantie übernommen hat.

598

Derartige vertragliche Haftungserweiterungen gibt es für das gesetzliche Schuldverhältnis, zu dem nun einmal § 823 Abs. 1 BGB gehört, nicht. Wohl aber gibt es Tatbestände im Deliktsrecht, die entweder ein Verschulden vermuten oder gänzlich auf das Erfordernis eines Verschuldens verzichten (siehe oben Rn. 385). Dann aber hat der Gläubiger einen Anspruch aus diesen Haftungstatbeständen und nicht einen solchen aus § 823 Abs. 1 BGB.

bb) Haftungsbeschränkungen

599

Haftungsbeschränkungen können sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. § 276 Abs. 3 BGB legt zunächst einmal fest, dass eine Haftung für Vorsatz nicht im Vorhinein ausgeschlossen werden kann (das wäre allerdings wohl auch so, wenn es diese Vorschrift nicht gäbe).

(1) Diligentia quam in suis

600

Der wichtigste Fall einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung ist die Beschränkung auf die Sorgfalt, die eine Person in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt bis zur groben Fahrlässigkeit (§ 277 BGB). Diese Haftungserleichterung gilt für den kraft Gesetz zum Rücktritt Berechtigten (§ 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB), den Verbraucher im Fall des § 357 BGB, den unentgeltlichen Verwahrer (§ 690 BGB), den Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (§ 705 BGB), den Ehegatten (§ 1359 BGB), die Eltern (§ 1664 BGB), den Vorerben (§ 2131 BGB) sowie den Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft (§ 4 LPartG).Vgl. MüKo BGB/Grundmann, BGB § 276 Rn. 2; Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 201.

601

In der Rechtswirklichkeit stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Verhalten des nach § 277 BGB privilegierten Schuldners nun grob fahrlässig war (siehe dazu oben Rn. 578). Wenn die grobe Fahrlässigkeit verneint wird, haftet der Schuldner dann nicht.

602

Dieses Haftungsprivileg gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus Delikt, weil ansonsten das Privileg unterlaufen würde, wenn zwar der vertragliche Anspruch ausgeschlossen, ein durch dasselbe Verhalten aber verwirklichter deliktischer Anspruch bejaht werden müsste.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 277 Rn. 2.

(2) Die Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis

603

Besonders wichtig, weil täglich vorkommend, ist die Behandlung von Schäden, die im Arbeitsverhältnis entstehen. Schon seit den dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts war anerkannt, dass Schäden, die ein abhängig Beschäftigter im Rahmen seiner Tätigkeit an Rechtsgütern des Arbeitgebers anrichten kann, immens sein können. Nach allgemeinen Regeln würde er unbeschränkt auch bei leichter Fahrlässigkeit haften. Dies wurde schon damals zu Recht als untragbar angesehen.Siehe zur Haftungsbeschränkung bei von Arbeitnehmern verursachten Schäden Michalski/Westerhoff, Arbeitsrecht, Rn. 464 ff.

604

Inzwischen ist die Sachlage geklärt:

Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich, verbleibt es bei seiner unbeschränkten Haftung.

Handelt er hingegen „nur“ fahrlässig (auch grob fahrlässig) hängt der Umfang seiner Haftung (von völliger Haftungsfreistellung bis hin zur vollständigen Haftung) vom Ergebnis der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ab. Die Einzelheiten hierzu gehören ins Arbeitsrecht.

(3) Vertragliche Haftungsbeschränkungen

605

Vertragliche Vereinbarungen über die Beschränkung der Haftung dem Grunde nach (also ob überhaupt gehaftet werden soll) und/oder der Höhe nach (Beschränkung der Schadenssumme, für die der Schuldner im Schadensfall maximal geradestehen soll) sind zulässig (Grenze § 276 Abs. 3 BGB – Vorsatz) und kommen überaus häufig vor.

Beispiel

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Rechtsanwalt R vereinbart mit Mandant M, dass er im Falle einer Pflichtverletzung nur bis zu einer Höhe von 500 000 € haften soll.

606

In solchen Fällen ist aber u.a. stets fraglich, ob die Haftungsbeschränkung bzw. -begrenzung auch den möglicherweise zugleich verletzten deliktischen Haftungstatbestand umfassen soll oder nicht. In einem Fall, in dem sich der Schuldner auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung beruft, prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Wirksame Haftungsbeschränkung durch (Individual-)Vertrag

I.

Vereinbarung über Haftungsbeschränkung

 

1.

Ausdrücklich

 

2.

Konkludent

II.

Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung

 

1.

§ 276 Abs. 3 BGB

 

2.

weitere gesetzliche Verbote

III.

Anwendung auch auf deliktische Haftungstatbestände

607

Zunächst muss eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vorliegen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Es bedarf also eines Angebotes und einer Annahme.

608

Dies kann ausdrücklich geschehen, in dem z.B. eine Haftungsbeschränkung schon Teil des schriftlichen Angebotes war oder in einer gesonderten Erklärung vereinbart wird. Es ist aber auch anerkannt, dass derartige Haftungsbeschränkungen konkludent vereinbart werden können. Dies geschieht entweder, in dem man aus dem Verhalten der Parteien einen entsprechenden Willen ableitet oder den geschlossenen Vertrag entsprechend auslegen kann.Vgl. hierzu Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 199.

Beispiel

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Übergibt ein Händler einem Kaufinteressenten einen PKW zum Zwecke der Probefahrt, so ist dieses Verhalten dahin auszulegen, dass der Händler und der Interessent für die Probefahrt die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt haben. Denn wenn der Interessent auch bei nur leichtester Fahrlässigkeit für den Wert des Fahrzeugs haften sollte, hätte er im Zweifel die Probefahrt gar nicht erst angetreten.

Wenn jemand ein Auto mietet und der Vermieter weist die Kosten für die Vollkaskoversicherung offen aus, so kann dies im Wege der Auslegung als Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

609

Die Haftungsbeschränkung muss wirksam vereinbart sein. Neben dem erwähnten § 276 Abs. 3 BGB (Verbot des Ausschlusses für Vorsatz) gibt es zahlreiche gesetzliche Verbote Beschränkungen. Zu nennen sind hier insbesondere die §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 7 BGB (Voraussetzungen und Grenzen für Haftungsbeschränkungen in AGB), § 52 BRAO (Voraussetzungen für Haftungsbeschränkungen von Rechtsanwälten) und viele andere mehr.Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB § 276 Rn. 35; Bönninghaus, „Schuldrecht AT II“, Rn. 74 ff.

610

Endlich muss die vertragliche (ob nun konkludent oder ausdrücklich zustande gekommene) Haftungsbeschränkung bzw. der Haftungsausschluss auch für Ansprüche aus Delikt gelten. Dies wird vielfach, aber nicht stets der Fall sein.

Hinweis

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Die Rechtsprechung legt Haftungsbeschränkungen und vor allem -ausschlüsse streng, d.h. gegen denjenigen, der sich auf den Ausschluss der Haftung beruft, aus.Vgl. Buck-Heeb, Besonderes Schuldrecht/2, Rn. 199 f. m.w.N.

f) Haftung für Drittverschulden

611

Grundsätzlich kann man sich merken: Aus § 823 Abs. 1 BGB haftet nur der Handelnde. Es gibt keine dem § 278 BGB entsprechende Zurechnungsvorschrift, nach der für Erfüllungsgehilfen der Geschäftsherr für dessen Verschulden einzustehen hat. § 278 BGB verlangt ein Schuldverhältnis, also regelmäßig einen Vertrag. Eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB führt erst zu einem solchen Schuldverhältnis, sodass § 278 BGB unanwendbar ist.Siehe zu § 278 BGB Bönninghaus, „Schuldrecht AT II“, Rn. 48 ff.

612

Drei Gesichtspunkte im Hinblick auf die Haftung für von Dritten verursachtes Unrecht bedürfen aber in diesem Zusammenhang der Erwähnung:

613

Es gibt zwei Normen im BGB, die eine Haftung für fremdes UnrechtVerschulden des Verrichtungsgehilfen bzw. der beaufsichtigten Person wird gerade nicht verlangt, siehe Rn. 683 und 700; siehe auch Palandt/Sprau, BGB§ 831 Rn. 3. vorsehen. Einmal haftet der Geschäftsherr für Schäden, die der Verrichtungsgehilfe einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 831 BGB). Ferner muss der Aufsichtspflichtige für durch die zu beaufsichtigende Person einem Dritten zugefügten Schäden (§ 832 BGB) aufkommen. Beide können sich aber dadurch entlasten, dass sie ihren jeweiligen Pflichten nachgekommen sind. Details erörtern wir weiter unten. Wichtig ist nur: Es handelt sich nicht um einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, sondern um einen eigenen Anspruch aus (vermutet) verschuldeter Verletzung einer eigenen Pflicht.

614

Organe einer juristischen Person (Vorstand des Vereins, Geschäftsführer der GmbH, Vorstand der AG oder eG etc.) ersetzen die Handlungsunfähigkeit der juristischen Person. Deshalb gilt das Handeln des Organs als Handeln der juristischen Person. Verursacht nun eine solche „Organperson“ in Ausführung seiner ihm zustehenden Verrichtungen schuldhaft einen Schaden an einem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut, haftet dem geschädigten Dritten auch die juristische Person aus § 823 Abs. 1 BGB. Da z.B. ein Verein nicht selbst handeln kann, wird ihm gemäß § 31 BGB das Handeln seines Vorstands zugerechnet.Siehe Bönninghaus, „Schuldrecht AT II“, Rn. 45 ff.

615

Schließlich führt die Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (insbesondere die Produkthaftung) mittelbar zu einer Haftung für fremdes Verschulden. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass bei Delegation der „eigentlichen Verkehrssicherungspflicht“ die Überwachungs- und Kontrollpflicht übrig bleibt und bei deren Verletzung der Geschäftsherr dann selbst aus § 823 Abs. 1 BGB haftet. Ähnlich ist es bei der Produkthaftpflicht (siehe dazu oben Rn. 504 f.).

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