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Schließlich gibt es Haftungstatbestände, die einen Schadenersatz gewähren, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Der gesetzgeberische Gedanke hierbei ist, dass bestimmte Tätigkeiten zwar erlaubt sind (wie z.B. Autofahren). Passiert aber etwas, so soll der Geschädigte Ersatz verlangen können, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Deshalb spricht man auch von Gefährdungshaftung.
Hinweis
Beachten Sie: Alle Ansprüche aus Gefährdungshaftung werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass im konkreten Fall doch Verschulden vorliegt. Die Gefährdungshaftungstatbestände stellen nur die Frage nach dem Verschulden nicht.Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, § 24 Rn. 604.