Inhaltsverzeichnis
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Bei der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 kann auf die Ausführungen zu § 816 Abs. 1 verwiesen werden (siehe Rn. 288 ff.). Die Prüfung der rechtsvernichtenden Einwendungen und der Durchsetzbarkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln.