Inhaltsverzeichnis
- I. Die Besonderheiten des Bereicherungsausgleichs bei mehreren Beteiligten
- I. Grundproblem
- II. Pragmatischer Lösungsansatz
- III. Das Prüfungsschema für Ansprüche bei Mehrpersonenverhältnissen
- IV. Die Prüfung im Einzelnen
- 1. Etwas erlangt
- 2. Durch Leistung
- a) Definition
- b) Durchbrechung des Leistungsbegriffs
- aa) Leistungsketten/Durchlieferungsfälle
- bb) Anweisungsfälle
- cc) Vertrag zugunsten Dritter
- dd) Abtretungsfälle
- 3. Fortgang der Prüfung
- a) Leistungsbegriff wird nicht durchbrochen
- b) Direktkondiktion wird zugelassen
I. Die Besonderheiten des Bereicherungsausgleichs bei mehreren Beteiligten
I. Grundproblem
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Wir haben bis hier die beiden Grundformen der Kondiktionen kennen gelernt. Es sind dies einmal die verschiedenen Fallgestaltungen der Leistungskondiktion. Diese war durch den Leistungsbegriff (bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) gekennzeichnet. Dahinter und subsidiär (also bei gänzlichem Fehlen einer Leistung) gibt es die Nichtleistungskondiktionen.
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Solange wir nur einen Schuldner und einen Gläubiger haben, ist die Lösung auch eindeutig. Schwierig wird es aber dann, wenn ein Dreiecksverhältnis gegeben ist.
Beispiel
Der geisteskranke G kauft in einer akuten manischen Phase seiner manisch-depressiven Erkrankung einen Luxus-PKW. Er überweist tatsächlich den Kaufpreis, in dem er bei seiner Bank einen Kredit aufnimmt und diese auf sein Geheiß den Betrag an H überweist. Daraufhin erhält er den PKW. G gerät wenig später in völligen Vermögensverfall.
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Im Grunde liegen hier zwei völlig getrennte Leistungsverhältnisse vor. Einmal gibt es den Vertrag zwischen G und der Bank (in diesen Konstellationen „Deckungsverhältnis“ genannt – Merke „Der Scheck muss gedeckt sein“). Die Bank wollte die Anweisung des G ausführen, leistete also ihm gegenüber. Deshalb hat die Bank keinen Anspruch gegen den bereicherten Händler H. Im Verhältnis zwischen H und G (als „Valutaverhältnis“Vgl. zu den Begrifflichkeiten auch Looschelders, Schuldrecht BT, § 57 Rn. 9. bezeichnet, Merke: „Hier fließt die Valuta“) liegt eine Leistung des G an H (Zahlung) und des H an G (Übergabe des PKW) vor. Für einen direkten Anspruch der Bank gegen den Händler ist danach überhaupt kein Raum. Die Bank bliebe also auf dem Schaden „sitzen“, während G von H den Kaufpreis zurückverlangen kann und H das Auto wiederbekommt.
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Dieses Ergebnis wird als „unbillig“ empfunden und man lässt in der Tat in einer solchen Fallgestaltung die Direktkondiktion der Bank gegen den Händler zu (zur Begründung gleich eingehend). Es handelt sich dabei aber um eine klare Durchbrechung des Leistungsbegriffs. Es handelt sich also um eine Ausnahme. So sollten sie diese Fälle auch behandeln. Dass die Rechtsprechung damit argumentiert, dass sich in diesem Bereich jede schematische Lösung verbiete,Vgl. BGH, Urteil v. 4.2.1999 – III ZR 56–98NJW 1999, 1394. hilft dagegen nämlich nicht wirklich weiter.
II. Pragmatischer Lösungsansatz
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Die Grundstruktur aller bereicherungsrechtlichen Fälle, in denen mehrere Personen beteiligt sind, ist immer gleich:
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Aus dieser immer gleichen Grundkonstellation folgt auch das immer gleiche Problem: Statt der sich aufdrängenden Lösung innerhalb der jeweiligen Vertragsverhältnisse (B klärt die Probleme aus dem Deckungsverhältnis nur mit dem A, dieser wiederum löst die Schwierigkeiten des Deckungsverhältnisses nur mit C) wird versucht, eine Direktkondiktion zwischen B und C herzustellen.
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Fast immer geht es darum, ob der tatsächlich dem C etwas gebende, aber eben nicht im bereicherungsrechtlichen Sinne an diesen leistende B einen Direktanspruch gegen C hat, obwohl der Leistungsbegriff dagegen steht. Deswegen ist es sinnvoll, stets mit der Leistungskondiktion anzufangen. Diese ist der Regelfall. Den Sonderfall diskutieren Sie dann im Rahmen der Prüfung des Leistungsbegriffs (im nachfolgenden Schema „Durchbrechung“ genannt). Kommen Sie zum Ergebnis, dass der Leistungsbegriff durchbrochen werden muss, schließen Sie den Anspruch B gegen A ab und prüfen (dann in der gebotenen Kürze) den Anspruch B gegen C aus Direktkondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
III. Das Prüfungsschema für Ansprüche bei Mehrpersonenverhältnissen
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Ansprüche beim Mehrpersonenverhältnis
A. | Prüfung im Leistungsverhältnis | |||||
| I. | Anspruchsentstehung | ||||
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| 1. | Etwas erlangt | |||
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| 2. | Durch Leistung | |||
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| a) | Definition | ||
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| b) | Durchbrechung des Leistungsbegriffs und Annahme einer Direktkondiktion? | ||
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| aa) | Leistungsketten | |
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| bb) | Anweisungsfälle | |
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| (1) | Widerrufene Anweisung |
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| (2) | Fehlende Anweisung bzw. nicht zurechenbare Anweisung |
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| (3) | Fehlerhaft ausgeführte Anweisung |
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| cc) | Vertrag zugunsten Dritter | |
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| dd) | Abtretungsfälle | |
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| 3. | Auf dessen Kosten | |||
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| 4. | Ohne rechtlichen Grund | |||
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| 5. | Kein Fall des § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) | |||
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| 6. | Kein Fall des § 817 S. 2 BGB | |||
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| 7. | Umfang des Anspruchs (wie im PS unter Rn. 150) | |||
| II. | Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere durch Erfüllung, Aufrechnung, nachträglicher Wegfall des Anspruchs nach § 818 Abs. 3 BGB | ||||
| III. | Durchsetzbarkeit | ||||
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| 1. | Fälligkeit | |||
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| 2. | Einreden | |||
B. | Prüfung der Nichtleistungskondiktion (Direktkondiktion) | |||||
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| Hier prüfen Sie das Ihnen schon oben Rn. 252 bekannte Schema für die Nichtleistungskondiktion durch. |
IV. Die Prüfung im Einzelnen
1. Etwas erlangt
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Wie oben B ausgeführt, beginnen Sie die Prüfung mit der allgemeinen Leistungskondiktion. Ihre Anspruchsgrundlage ist daher § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Ausführungen oben Rn. 151 zum Erlangten „etwas“ gelten daher auch hier.
2. Durch Leistung
a) Definition
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Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Diesen Leistungsbegriff haben wir ganz zu Anfang kennengelernt.
Beispiel
Nehmen wir als Beispiel den oben skizzierten Fall des geisteskranken G, der bei der Bank B einen Kredit bekommt, der dem H für einen Autokauf direkt von der B auf Veranlassung des G ausbezahlt wird.
Sie schreiben in einem solchen Fall:
„B müsste an G etwas geleistet haben. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. B wollte mit der (direkten) Zahlung an den H allerdings nicht das Vermögen des H mehren, sondern ihre Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag und der Anweisung des G, den Betrag an H auszuzahlen, erfüllen. Damit wollte B bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des G mehren, in dem sie die (vermeintliche) Kaufpreisschuld des G bei H tilgte. Grundsätzlich sind bei Mehrpersonenverhältnissen Rückabwicklungen im Rahmen der jeweiligen Leistungsverhältnisse durchzuführen. Zu prüfen ist aber, ob nicht im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden muss und der B (ausnahmsweise) eine Direktkondiktion gegen den G zu gewähren. Hier ist problematisch, dass . . .“
b) Durchbrechung des Leistungsbegriffs
aa) Leistungsketten/Durchlieferungsfälle
367
Die einfachste Fallgruppe der Mehrpersonenverhältnisse sind die sogenannten Leistungsketten bzw. Durchlieferungsfälle. Eine Leistungskette liegt dann vor, wenn A etwas von B kauft und dann weiter an C verkauft. Von einem Durchlieferungsfall spricht man, wenn A bei B kauft und ihm gleichzeitig mitteilt, er möge die Sache doch direkt an C liefern.Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 57 Rn. 6 f.
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Beiden Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass hier die Lösung nur innerhalb der Leistungsverhältnisse erfolgt. Außer im (gesetzlich geregelten) Ausnahmefall des § 822 BGB (siehe oben Rn. 333), bei dem eine Direktkondiktion gegen dem Empfänger zugelassen wird, hat die Rückabwicklung nur innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse zu erfolgen. Das heißt konkret: A hat sich mit B auseinanderzusetzen und C wiederum mit A. B kann von C nichts fordern. Dies gilt auch, wenn beide Kausalverhältnisse gescheitert sind (Doppelmangel).
Umstritten ist in den Fällen des Doppelmangels bei einem Leistungsketten- bzw. Durchlieferungsfall nur der Umfang des Bereicherungsanspruchs.
Beispiel
A bestellt beim Großhändler V einen Flachbildfernseher und weist diesen an, das Gerät direkt an C, der bei A entsprechend eingekauft hat, zu liefern. Beide Kaufverträge sind nichtig.
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V hat gegen A einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Fraglich ist, was V von A verlangen kann. Die Rechtsprechung argumentiert mit § 818 Abs. 1 BGB und spricht dem V den Anspruch des A gegen den C auf Herausgabe des Fernsehers zu (Kondiktion der Kondiktion). Die herrschende LehreVgl. die Nachweise bei Looschelders, Schuldrecht BT, § 57 Rn. 6 f.; sowie Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 671 ff. hingegen argumentiert mit § 818 Abs. 2 BGB und gibt dem V einen Anspruch auf Wertersatz. Für diesen Ansatz spricht, dass mit der Kondiktion der Kondiktion der V sich mit den Einwendungen auseinandersetzen müsste, die allein aus dem Rechtsverhältnis zwischen A und C stammen, mit dem der V nichts zu tun hatte. Vertretbar sind aber hier beide Auffassungen.
bb) Anweisungsfälle
• | Widerrufene Anweisung |
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A wird durch eine Täuschung des B zu einem Kauf veranlasst. A weist seine Bank an, dem B den Kaufpreis anzuweisen, in dem er der Bank ein ausgefülltes Überweisungsformular zuschickt. Noch bevor die Überweisung bei der Bank ankommt, bemerkt A die Täuschung, ficht den Kaufvertrag mit B an und widerruft bei der Bank die Überweisung. Der Widerruf geht dort verloren und so wird die Überweisung dennoch ausgeführt.
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Wie oben beschrieben, beginnen Sie Ihre Prüfung mit dem Anspruch A gegen B auf Rückzahlung des erhaltenen Geldes aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti). Bei der Frage des Leistungsbegriffs stellen Sie infrage, ob dieser nicht ausnahmsweise durchbrochen werden muss.Vgl. zu den Besonderheiten im Rahmen von Zahlungsdienstverträgen im Deckungsverhältnissen zwischen Angewiesenem und Anweisendem Kaiser/Kaiser/Kaiser, Materielles Zivilrecht, S. 111 f.
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In den Fällen der widerrufenen Anweisung lehnt aber die ganz herrschende Meinung eine solche Durchbrechung des Leistungsbegriffs ab.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 812 Rn. 128 f. m.w.N. zum Meinungsstand. Die Rückabwicklungen haben innerhalb der Leistungsverhältnisse zu erfolgen. Dies ist auch nur billig, weil den Parteien die Einwendungen aus den Leistungsverhältnissen erhalten bleiben müssen, die sie selbst eingegangen sind. Diese Argumentation deckt sich auch mit den Wertungskriterien in der Literatur, wonach jede Partei sich nur mit den Einwendungen des Vertragspartners auseinandersetzen muss, den sie sich selbst ausgesucht hat.Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 667. Ferner soll jede Partei auch nur das Insolvenzrisiko des eigenen Vertragspartners und nicht irgendeines Dritten ausgesetzt sein.Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 667. Hinzu kommt, dass der A durch die (zunächst wirksame) Anweisung einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat. Es ist mehr als billig, dass deshalb das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des B bei ihm verbleibt und nicht bei der Bank.
• | Fehlende bzw. nicht zurechenbare Anweisung |
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Anders entscheidet die herrschende Lehre, wenn eine Anweisung von vornherein gefehlt hat bzw. (häufigerer Fall) dem Anweisenden nicht zugerechnet werden kann.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 812 Rn. 94; Looschelders, Schuldrecht BT, § 57 Rn. 12.
Beispiel
Fälle fehlender Zurechnung sind etwa:
Anweisung war gefälscht, Anweisender war geschäftsunfähig oder die Anweisung wurde von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erteilt.
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Hier ist es nicht gerechtfertigt, den Anweisenden auf die Leistungsverhältnisse zu verweisen. Vielmehr bedarf derjenige, der keinen Rechtsschein einer Anweisung veranlasst hat, besonderen Schutz. Daher ist es gerechtfertigt, hier den Leistungsbegriff zu durchbrechen und die direkte Kondiktion zwischen Bank und Empfänger zuzulassen.
• | Fehlerhaft ausgeführte Anweisung |
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Sehr umstritten war lange Zeit, ob bei einer fehlerhaft ausgeführten Anweisung (Bank überweist mehr als in Auftrag gegeben) es bei der Rückabwicklung in den Leistungsverhältnissen bleibt oder die Bank eine Direktkondiktion gegen den Zahlungsempfänger hat. Für die Annahme einer Direktkondiktion spricht auf den ersten Blick, dass der Anweisende den Rechtsschein nur einer geringeren und nicht der höheren Summe gesetzt hat. Dagegen argumentiert die Rechtsprechung, dass dieser Fall nicht anders gehandhabt werden könne wie der Fall des missachteten Widerrufs einer Anweisung (oben Rn. 366).Vgl. BGH, Urteil v. 25.9.1986 – VII ZR 349/85; Looschelders, Schuldrecht BT, § 57 Rn. 14. Denn der Widerruf einer Anweisung und deren Nichtbeachtung ist der Extremfall einer Zuvielüberweisung (Kunde wollte gar nichts mehr überweisen!). Der Kunde, der eine Anweisung gibt, setzt den Rechtsschein einer Anweisung und muss das Risiko, dass sein Geschäftspartner (Bank) diese falsch ausführt, daher auch selber tragen.
cc) Vertrag zugunsten Dritter
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Sehr umstritten ist auch, wie die Rückabwicklung bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter zu erfolgen hat.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 812 Rn. 229 ff., nach dem hier für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung alle denkbaren Ergebnisse vertretbar sind. Aber auch hier hilft die Rückbesinnung auf die geschlossenen Verträge. Derjenige, der bei einem Vertrag zugunsten Dritter die tatsächliche Verfügung tätigt, tut dies (hauptsächlich), um seine Verpflichtung aus dem Deckungsverhältnis zu erfüllen. Dass der Begünstigte etwas erhalten soll, ist eine Frage des Valutaverhältnisses, mit dem der tatsächlich verfügende nichts zu tun hat.
Die Rückabwicklung bei gescheiterten Verträgen zugunsten Dritter erfolgt daher innerhalb der Leistungsverhältnisse.
dd) Abtretungsfälle
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Diese als Abtretungsfälle bezeichneten Sachverhalte sind bezeichnenderweise dadurch gekennzeichnet, dass eine Forderung abgetreten wurde, die gar nicht existierte. Zahlt der (bloß) vermeintliche Schuldner aufgrund der vermeintlichen Abtretung an diesen Dritten, kann er einen Anspruch nur gegen den Zedenten der vermeintlichen Forderung geltend machen. Der Grund der Rechtsprechung hierfür: Dieser Fall soll nicht anders behandelt werden, als wenn der Zedent die Leistung vom Schuldner erhalten und sie dann im Wege einer weiteren Leistung an den Dritten weitergegeben hätte. Dann lägen nämlich unstreitig zwei Leistungsverhältnisse vor.Vgl. BGH, Urteil v. 19.1.2005 – VIII ZR 173/03 = NJW 2005, 1369; Looschelders, Schuldrecht BT, § 57 Rn. 20.
3. Fortgang der Prüfung
a) Leistungsbegriff wird nicht durchbrochen
378
Wenn es nach der Prüfung der Fallgruppen oben (Rn. 363 ff.) bei der Rückabwicklung in den jeweiligen Leistungsverhältnissen bleibt, prüfen Sie die Leistungskondiktion so zu Ende, wie wir es schon oben Rn. 163 ff. detailliert besprochen haben.
b) Direktkondiktion wird zugelassen
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In den Ausnahmefällen, in denen eine Direktkondiktion zugelassen wird, schließen Sie die Prüfung der Leistungskondiktion ab und bejahen dann entsprechend dem Prüfungsschema oben Rn. 252 ff. eine Nichtleistungskondiktion.