Inhaltsverzeichnis
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In Bezug auf Mängel stellt § 600 eine abschließende Sonderregelung dar, die auch einen Rückgriff auf eine vorvertragliche Haftung aus cic ausschließt.
Palandt-Weidenkaff § 599 Rn. 2. Wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Verleihers (Verzögerung oder Unmöglichkeit der Überlassung, nicht mangelbezogene Rücksichtspflichtverletzungen) gelten die allgemeinen Regeln. Dem Entleiher können auch Ansprüche aus §§ 280 ff. oder aus §§ 823 ff. zustehen.432
Die Ansprüche aus §§ 280 ff. können nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte auch anderen Personen als den Vertragspartnern zustehen.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_I/Nr_1/Bst_b/Rz_398S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_5/Kap_B/Abschn_II/Rz_398„Schuldrecht AT II“ Rn. 398 ff.