Schuldrecht Besonderer Teil 2

Auftragsvertrag

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



583 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2387 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 4991 Seiten

C. Auftragsvertrag

646

Prüfungsschema

Wie prüft man: Wirksamer Auftrag

I.

Vertragsschluss mit Inhalt gem. § 662

 

 

 

hier ausgewählte Probleme:

 

 

 

Vertragsschluss bei öffentlicher Werbung

Rn. 652 f.

 

 

Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis

Rn. 655

 

 

Abgrenzung zum Dienstvertrag

Rn. 657

II.

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

(z. B. §§ 134 f., 142, 177)

 

 

 

Form bei grundstücksbezogenen Aufträgen

Rn. 659

I. Abschluss eines wirksamen Auftrages

1. Einigung auf einseitige Leistungspflicht gem. § 662

a) Vertragsschluss

650

 

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der „Beauftragte“, ein ihm von dem „Auftraggeber“ übertragenes Geschäft „für diesen“ unentgeltlich zu besorgen.

Definition

Definition: Besorgung eines Geschäfts

Besorgung eines Geschäfts im Sinne von § 662 meint jedes Tätigwerden in fremdem Interesse, das über ein bloßes Dulden und Unterlassen hinausgeht.Palandt-Sprau § 662 Rn. 6.

Die Tätigkeit i.S.d. § 662 ist nach ganz h.M. in weitestem Sinne zu verstehen. Hierunter fallen sowohl rechtsgeschäftliche als auch rein tatsächliche Handlungen.Palandt-Sprau § 662 Rn. 6.

651

Das Geschäft muss „für den Auftraggeber“ besorgt werden, also dessen Interessen fördern.Palandt-Sprau § 662 Rn. 6. Dass die Wahrnehmung des übertragenen Geschäfts gegebenenfalls auch im Interesse des Beauftragten selbst liegt, steht der Annahme des fremden Interesses nicht entgegen.BGHZ 56, 204, 207 m.w.N.; Palandt-Sprau § 662 Rn. 7.

652

Besonderheiten sind in dem Fall zu beachten, dass der Auftragnehmer zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt ist bzw. sich hierzu öffentlich oder dem Auftraggeber gegenüber erboten hat:

Definition

Definition: Öffentliche Bestellung

Öffentliche Bestellung bedeutet nach ganz h.M. nicht notwendig öffentlich-rechtliche Bestellung. Gemeint ist vielmehr die Bestellung durch eine private oder staatliche Person gegenüber der Allgemeinheit.

Das ergibt sich aus dem Vergleich mit der Variante des „öffentlichen Erbietens“, wo dem Merkmal „öffentlich“ ebenfalls die Bedeutung von „gegenüber einem unbestimmten Personenkreis“ zukommt.Palandt-Sprau § 663 Rn. 2.

Beispiel

Öffentliches Erbieten liegt z.B. vor, wenn ein Schild am Haus angebracht, ein öffentliches Geschäftslokal betrieben oder die Tätigkeit im Wege von Annoncen etc. angeboten wird.MüKo-Seiler § 663 Rn. 8 f.

653

Das „Sich-Erbieten“ ist kein Vertragsangebot, sondern eine invitatio ad offerendum. Nach § 663 ist der potenzielle Auftragnehmer verpflichtet, dem potenziellen Auftraggeber die Ablehnung eines an ihn herangetragenen Auftrages unverzüglich anzuzeigen.

Die Verletzung der in § 663 normierten Anzeigepflicht führt grundsätzlich nicht zum Vertragsschluss.

Hinweis

Der potenzielle Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Verstoß gegen § 663 das Vertrauensinteresse zu ersetzen, also denjenigen Schaden, der diesem dadurch entstanden ist, dass er auf die Annahme seines Angebotes vertraut und sich nicht um anderweitige Erledigung bemüht hat.Palandt-Sprau § 663 Rn. 1. Es handelt sich um einen spezialgesetzlich geregelten Fall der culpa in contrahendo gem. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2.  

654

Ausnahmsweise kommt dagegen ein Vertrag zustande in den Fällen des § 362 Abs. 1 HGB sowie dann, wenn das Verhalten des Beauftragten als Annahme i.S.d. § 151 zu verstehen istSiehe dazu im Skript „BGB AT I“ Rn. 262 ff..

b) Abgrenzungen

aa) Gefälligkeitsverhältnis

655

Der Auftrag ist wegen seiner Unentgeltlichkeit eine wichtige Schnittstelle zum Gefälligkeitsverhältnis. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen handeln oder nicht.

Beispiel

Ein Gefälligkeitsverhältnis ist anzunehmen bei der unentgeltlichen Hilfe von Verwandten (ohne Unterhaltspflicht), Freunden, Nachbarn, die nach Art und Wert von untergeordneter Bedeutung ist: kleinere Botendienste, Erledigung von Einkäufen etc.

bb) Unentgeltliche Verwahrung, §§ 688 ff.

656

Von der (unentgeltlichen) Verwahrung unterscheidet sich der Auftrag durch seinen Gegenstand. Der Verwahrungsvertrag ist spezieller, indem sich der Verwahrer dazu verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

cc) Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungsvertrag

657

Der Beauftragte verpflichtet sich zu einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung.

„Unentgeltlichkeit“ bedeutet, dass der Beauftragte für seine Leistung und den damit verbundenen Zeitaufwand keine Vergütung erhält. § 670 macht deutlich, dass eine Vereinbarung über den Ersatz von Aufwendungen die Unentgeltlichkeit nicht beseitigt.Palandt-Sprau § 662 Rn. 8.

655

Die Parteien müssen sich beim Auftrag über dessen Unentgeltlichkeit einigen. Ist die Tätigkeit nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten, muss die Einigung über die Unentgeltlichkeit unmissverständlich erfolgen. Andernfalls gilt nach § 612 bzw. § 632 eine Vergütung als stillschweigend vereinbart (siehe oben unter Rn. 53 und 555 f.).

Beispiel

Die Anlageberatung der Bank für ihre Kunden erfolgt regelmäßig unentgeltlich, da die Bank anderweitige (Provisions-)Einnahmen erzielt, etwa aus den später getätigten Anlagegeschäften. Hier findet ohne Vergütungsvereinbarung Auftragsrecht Anwendung.

Beispiel

Soll ein Rechtsanwalt unentgeltlich tätig werden, muss dies nach den Umständen unmissverständlich und wirksam vereinbart sein. Andernfalls ist nach § 612 eine Vergütung nach den Regeln des RVG geschuldet.

2. Wirksamkeitsvoraussetzungen

659

Die Wirksamkeit des Auftrages richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 108, 125, 134, 138, 142, 177).

Grundsätzlich bedarf die Vereinbarung eines Auftrages keiner besonderen Form. Anderes ergibt sich aus § 311b Abs. 1 für den Fall, dass die Geschäftsbesorgung auf den Erwerb eines Grundstücks gerichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zwar nicht zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück – die Übertragung auf den Auftraggeber ist vielmehr eine gesetzliche Folge des Vertrages (§ 667), der Beauftragte verpflichtet sich aber zum Erwerb des Grundstückseigentums, so dass § 311b Abs. 1 Fall 2 erfüllt ist.BGHZ 85, 248 ff.; BGHZ 127, 168 ff.; Palandt-Grüneberg § 311b Rn. 18.

II. Primäranspruch des Auftraggebers, § 662

660

Prüfungsschema

Wie prüft man: Anspruch des Auftraggebers gem. § 662

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Wirksamer Auftrag (siehe PS unter Rn. 649)

 

2.

Sonstige Voraussetzungen/rechtshindernde Einwendungen

 

 

a)

Eintritt einer vereinbarten Bedingung eines Anfangstermins

 

 

b)

Anfängliche Unmöglichkeit

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

1.

Erfüllung und Erfüllungssurrogate (z. B. §§ 362, 364, 397)

 

2.

Nachträgliche Unmöglichkeit

 

3.

Tod des Beauftragten, § 673 S. 1

 

4.

Fall des § 281 Abs. 4

 

5.

Beendigung des Auftrages

 

 

a)

Fristablauf /Eintritt einer auflösenden Bedingung

 

 

b)

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung

 

 

c)

Aufhebungsvertrag

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit

 

2.

Einreden

1. Anspruchsentstehung

a) Wirksamer Auftrag

661

Die Pflicht zur unentgeltlichen Besorgung eines fremden Geschäfts setzt an erster Stelle einen wirksamen Auftrag voraus. Sie beginnen daher mit der Prüfung des wirksamen Vertrages und nehmen gedanklich dazu die eben besprochenen Prüfungsschritte vor.

Hinweis

Der Anspruch des Dienstberechtigten ist gem. §§ 664 Abs. 2, 399 Var. 1 im Zweifel nicht übertragbar, so dass ein Gläubigerwechsel ausscheidet.

b) Art und Inhalt der Tätigkeit

662

Art und Inhalt der geschuldeten Tätigkeit ergeben sich wie beim Dienstvertrag in erster Linie aus der Vereinbarung.

Ohne andere Abrede muss der Auftragnehmer die Weisungen des Auftraggebers beachten.

Der Beauftragte darf zwar von Weisungen des Auftraggebers abweichen, in der Regel muss er ihm dies aber anzeigen und dessen Entscheidung abwarten (§ 665).

Ohne die Billigung des Auftraggebers darf der Beauftragte nur von Anweisungen abweichen, wenn mit dem Abweichen eine Gefahr verbunden wäre. Auch in diesen Fällen muss die Abweichung aber dem vermuteten Willen des Auftraggebers oder – soweit dieser nicht zu erkennen ist – dem erkennbaren Interesse des Auftraggebers entsprechen. Die Pflicht zur nachträglichen Mitteilung ergibt sich dann aus § 666.Palandt-Sprau § 665 Rn. 6 f.

Ist der Auftrag weisungsfrei zu erledigen, muss der Auftragnehmer die Geschäftsbesorgung nach pflichtgemäßem Ermessen selber so vornehmen (§ 315), dass er die Geschäftsbesorgung im Interesse des Auftraggebers mit der erforderlichen Sorgfalt wahrnimmt.Palandt-Sprau § 665 Rn. 9.

663

Die Tätigkeit ist gem. § 664 Abs. 1 S. 1 im Zweifel höchstpersönlich vom Beauftragten zu erbringen. Der Auftrag kann dann nicht durch Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 erfüllt werden.

§ 664 Abs. 1 S. 1 ist eine Auslegungsregel, so dass im konkreten Fall etwas anderes vereinbart sein kann. Eine anderweitige Vereinbarung liegt immer dann vor, wenn der Vertragspartner eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung ist.

Beispiel

Beratungsvertrag mit Bank AG, unentgeltlicher Treuhandvertrag mit Steuerberatungs-GmbH.

Wie beim Dienstvertrag ist auch hier durch Auslegung zu entscheiden, welcher Mitarbeiter tätig werden soll bzw. in welchem Rahmen das dienstverpflichtete Unternehmen die einzusetzenden Mitarbeiter auswählen kann (§ 315).

Wurde der Auftrag einer natürlichen Person erteilt, ist ihr im Zweifel gestattet, unwesentliche Nebenleistungen, z.B. rein technische Hilfsarbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen.

Beispiel

Boten- und Schreibdienste, Anfertigung von Kopien und Ausdrucken etc.

664

Im Übrigen gelten keine weiteren Besonderheiten bei der Entstehung der primären Geschäftsbesorgungspflicht des Beauftragten.

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

a) Allgemeine Regeln

665

Es gelten zunächst die allgemeinen Regeln. Wir wollen an dieser Stelle nur auf die Besonderheiten des Auftragsrechts näher eingehen.

b) Beendigung des Auftrages

666

Die primäre Tätigkeitspflicht des Beauftragten erlischt, wenn der Auftrag für die Zukunft beendet wird durch

Zeitablauf bei Befristung

Eintritt einer auflösenden Bedingung

Tod des Beauftragten, § 673

Widerruf und Kündigung, § 671.

aa) Befristung und auflösenden Bedingung

667

Der Auftrag kann durch Zeitablauf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung enden. Daran ist insbesondere beim Tod des Auftraggebers zu denken. Der Auftrag erlischt nach § 672 S. 1 im Zweifel nicht durch dessen Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Etwas anderes kann sich aber aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung der Parteien im Sinne einer auflösenden Bedingung bei Geschäften mit persönlichem Bezug ergeben. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts gem. § 672 S. 2 fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Beispiel

Die Bank B berät den Kunden K, weil dieser sein Geld zum Zwecke der Altersvorsorge anlegen möchte. Dies geschieht unentgeltlich; die B bietet dem K die Beratung als besonderen Service an. Außerdem erzielt sie aus den später erfolgenden Anlagegeschäften ausreichende Provisionseinnahmen. Nach einem ersten Vorgespräch stirbt K. Der ursprüngliche Zwecke der Anlageberatung ist nun sinnlos, so dass man den Tod des Auftraggebers entgegen der Vermutung des § 672 S. 1 redlicherweise nach §§ 133, 157 als auflösende Bedingung verstehen musste. Der zwischen B und K mit Aufnahme der Beratung konkludent geschlossene Auftrag ist folglich mit dem Tod des K gem. § 158 Abs. 2 erloschen. Die Bank muss die Erben des K nicht unaufgefordert weiter beraten, da mit der abrupten Beendigung der Anlageberatung keine Gefahren verbunden sind, vgl. § 672 S. 2.

bb) Tod des Beauftragten, § 673

668

Der Auftrag endet (im Zweifel) beim Tod des Beauftragten nach § 673 S. 1. Allerdings ist der Auftrag nach § 673 S. 2 unter Umständen vorübergehend als weiter fortbestehend anzusehen.

Danach muss der Erbe des Beauftragten dessen Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann.

Beispiel

A hat den B beauftragt, sich während seines Urlaubs um seine Kanarienvögel zu kümmern. Stirbt B, müssen die Erben des B den A benachrichtigen und solange die Vögel hüten bzw. durch einen Dritten hüten lassen.

cc) Widerruf und Kündigung, § 671

669

Nach § 671 kann der Auftraggeber den Auftrag jederzeit widerrufen, der Beauftragte jederzeit kündigen (§ 671 Abs. 1). Bei einer Kündigung zur Unzeit macht sich der Beauftragte allerdings – soweit kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt – schadensersatzpflichtig (§ 671 Abs. 2). Entscheidend ist insoweit, ob der Auftraggeber die zumutbare Möglichkeit hat, den Auftrag selbst oder durch einen Dritten erledigen zu lassen.Vgl. MüKo-Seiler § 671 Rn. 12.

Beispiel

A hat den B beauftragt, sich während seines Urlaubs um seine Hasen zu kümmern. B kündigt 1 Woche später per E-Mail und lässt die Kaninchen im Stich. Da A niemanden sonst findet, gehen die Tiere ein. B ist nach § 671 Abs. 2 S. 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

3. Durchsetzbarkeit

670

Der Ausführungsanspruch ist im Zweifel sofort fällig (§ 271 Abs. 1). Mangels Gegenseitigkeit kommen Zurückbehaltungsrechte aus §§ 320 ff. als Einreden nicht in Betracht. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln nach §§ 195, 199 ff.

IV. Nebenleistungspflichten

673

Daneben normiert das Gesetz weitere Nebenleistungspflichten des Beauftragten:

1. Herausgabepflicht, § 667

674

Der BeAuftragte hat alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages erhält.

Beispiel

Vollmachtsurkunde, nicht verbrauchtes Geld, Belege, KorrespondenzBGH Urteil vom 8.2.2007 (Az.: III ZR 148/06) = NJW 2007, 1528 f.

675

Außerdem hat er herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt.

Beispiel

Veräußerungserlös des zum Verkauf Beauftragten.

676

Nicht herausgeben muss der Beauftragte dagegen Vorteile, die er nur anlässlich der Geschäftsführung erhalten hat (z.B. Trinkgelder). Anders ist es, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Auftrag und dem erlangten Vorteil besteht.Vgl. Palandt-Sprau § 667 Rn. 3.

Hinweis

Ob auch erhaltene Schmier- und Bestechungsgelder gem. § 667 an den Auftraggeber herauszugeben sind, ist umstritten. Auf der einen Seite kann man argumentieren, Schmiergelder seien gem. § 138 Abs. 1 nichtige Schenkungen, deren Annahme nicht zur Führung eines fremden Geschäfts gehört und damit mit diesem auch nicht in innerem Zusammenhang steht.So MüKo-Seiler § 667 Rn. 17 m.w.N. Andere sehen einen inneren Zusammenhang zwischen Auftrag und Vorteil immer schon dann, wenn objektiv die Gefahr besteht, dass der Beauftragte wegen des Vorteils die Interessen seines Auftraggebers vernachlässigen könnte. Denn Sinn und Zweck der in § 667 getroffenen Regelung, dem Beauftragten keinerlei Vorteile aus dem Auftrag zu belassen, sei es, das Verhältnis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber „unbefangen“ zu erhalten.BGHZ 39, 1, 4. Beide Ansichten sind mit der entsprechenden Argumentation vertretbar.    

677

An den Auftraggeber nach § 667 herauszugebendes Geld – gemeint ist sowohl aus der Geschäftsführung erlangtes als auch vom Auftraggeber erhaltenes und nicht verbrauchtes Geld – hat der Beauftragte zu verzinsen, wenn er es (erlaubt oder unerlaubt) für sich selbst verwendet (§ 668). „Verwenden“ meint den Einsatz zum eigenen Nutzen, nicht also das bloße Verlieren oder die Verzögerung der Herausgabe. Beginn der Zinspflicht ist der Eigengebrauch. Der Zinssatz ergibt sich aus § 246. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – insbesondere bei unerlaubter Eigenverwendung oder Verzögerung – sind möglich.

Expertentipp

Zur Unmöglichkeit einer Geldherausgabe siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 315 f.

678

Das Gesetz enthält keine Aussage dazu, zu welchem Zeitpunkt der Herausgabeanspruch fällig wird. Haben die Parteien keine Regelung hierzu getroffen, gilt § 271 Abs. 1. „Aus den Umständen“ wird sich in der Regel ergeben, dass das zur Ausführung Erhaltene nach Abschluss der Ausführung, das Erlangte sofort herauszugeben ist.Palandt-Sprau § 667 Rn. 8.

2. Informationspflichten, § 666

679

Der Beauftragte ist nach § 666 verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Der Anspruch ist selbständig einklagbar und dient insbesondere der Überprüfung, was der Beauftragte dem Auftraggeber nach § 666 schuldet und was dieser seinerseits vom Auftraggeber nach § 670 verlangen kann.

Beachten Sie, dass bei Auskunftsansprüchen das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 ausgeschlossen ist.Palandt-Grüneberg § 273 Rn. 16. Der Beauftragte kann seine Auskunft also nicht mit dem Hinweis verweigern, er habe seinen Aufwand noch nicht erstattet bekommen.    

V. Pflichten des Auftraggebers

1. Allgemeines

680

 

Den Auftraggeber treffen beim Auftrag keine Primärpflichten. Der Auftrag ist ein einseitig (= den Beauftragten) verpflichtender Vertrag.

681

Den Auftraggeber treffen neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 241 Abs. 2 vor allem die Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen (§ 670) sowie – wenn der Beauftragte dies verlangt – eine Vorschusspflicht für diese Aufwendungen (§ 669).

2. Aufwendungsersatz gem. § 670

682

Prüfungsschema

Wie prüft man: Aufwendungsersatz nach § 670

I.

Wirksamer Auftrag

 

II.

Aufwendungen des Beauftragten zum Zwecke der Geschäftsführung

 

 

 

Schäden

Rn. 689 f.

III.

Umfang

 

 

1.

Maßstab des § 670

 

 

2.

Befreiung von Verbindlichkeiten, § 257

 

a) Aufwendungen

683

Der Begriff der Aufwendung wird vom Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt.

Definition

Definition: Aufwendung

Aufwendung ist die „freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten.

684

In der eingesetzten Arbeitskraft des Geschäftsführers kann zwar grundsätzlich ein Vermögensopfer gesehen werden, wenn der Geschäftsführer die übernommene Tätigkeit üblicherweise nur gegen Entgelt ausführt. Denn dann kommt der Arbeitsleistung ein Marktwert zu, der mit der Durchführung des Geschäfts freiwillig investiert wurde.St. Rspr. des BGH, z. B. Urteil vom 26.1.2005 (Az.: VIII ZR 66/04) = NJW-RR 2005, 639 ff. unter Ziff. II. 3c.

Eine Person, die beauftragt wurde, also eine vereinbarte Tätigkeit abredegemäß ohne Entgelt erbringt (vgl. § 662), kann aber über § 670 auch dann keine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen kann, wenn die Tätigkeit zu ihrem Beruf oder Gewerbe gehört. Sonst würde das Gesetz gegen den Willen der Parteien einen Vergütungsanspruch begründen, den diese mit ihrer Vereinbarung ja gerade ausgeschlossen haben.   

685

Durch das Merkmal der Freiwilligkeit unterscheidet sich die Aufwendung vom Schaden. Diese Unterscheidung wird aber nicht ausnahmslos durchgehalten: Es kommt sowohl der Ersatz von Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs in BetrachtPalandt-Sprau § 670 Rn. 3. als auch der umgekehrte Fall des Ersatzes von Schäden im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruchs.Palandt-Sprau a.a.O.

Im Einzelnen hat der Auftraggeber gem. § 670 zu ersetzen:

Aufwendungen, die der Beauftragte freiwillig oder auf Weisung des Auftraggebers macht.

Palandt-Sprau § 670 Rn. 3.

Aufwendungen, die sich als notwendige Folge der Auftragsausführung ergeben, z.B. Steuern oder Kosten eines Rechtsstreits.

Palandt-Sprau § 670 Rn. 3.

686

Zu den Aufwendungen gehören auch Verbindlichkeiten, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrages eingeht, er kann insoweit Befreiung gem. § 257 verlangen. Im Falle des Auftrages gehören dagegen die eigene Arbeitskraft und Tätigkeit des Beauftragten sowie die normale Abnutzung von ihm gehörenden Gegenständen nach h.M. nicht zu den zu ersetzenden Aufwendungen. Das ergibt sich aus der Unentgeltlichkeit des Auftrages.Palandt-Sprau § 670 Rn. 3.

b) Umfang

aa) Ersatzfähigkeit der Aufwendungen

687

Zu ersetzen sind gem. § 670 nur diejenigen Aufwendungen, die der Beauftragte nach den Umständen für erforderlich halten durfte.Palandt-Sprau § 670 Rn. 4. Die vom Auftragnehmer bei der Entscheidung zu berücksichtigenden „Umstände“ sind vor allem das Interesse des Auftraggebers sowie die Angemessenheit der Aufwendung im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist derjenige, zu dem der Beauftragte die Entscheidung über die Vermögensdisposition treffen musste. In erster Linie kommt es auf die Erforderlichkeit der Aufwendungen aus objektiver Sicht an. Fehlt es an ihr, kommt der Ersatz getätigter Aufwendungen dennoch in Betracht, wenn der Beauftragte seine Entscheidung nach sorgfältiger, angemessener Prüfung getroffen hat.Palandt-Sprau § 670 Rn. 4; OLG Hamm NJW-RR 1997, 307 f.

Hinweis

Die Vorschusspflicht aus § 669 umfasst dagegen ausschließlich objektiv erforderliche Aufwendungen.Palandt-Sprau § 699 Rn. 1.

688

Nicht zu ersetzen sind schließlich Aufwendungen, die von der Rechtsordnung missbilligt werden, z. B. Bestechungsgelder.BGHZ 118, 142, 150; BGH NJW 1965, 293 f. Begründet wird diese Einschränkung mit der Überlegung, dass eine rechtlich missbilligte Aufwendung nicht zu einem rechtlich geschützten Erstattungsanspruch führen könne.BGH NJW 1965, 293 f.

Beispiel

A beauftragt B mit der Veräußerung diverser Firmenwagen. B besticht den Angestellten C der Firma F, der die Pkw daraufhin im Namen der F deutlich über dem Marktwert erwirbt.Nach BGH NJW 1956, 293 f.

Hier hat der BGH die Ersatzfähigkeit des Bestechungsgeldes gem. § 670 verneint. Diese Aufwendung sei für die Durchführung des Auftrages nicht erforderlich gewesen. Daran könne der Umstand, dass B ohne die Bestechung des C einen geringeren Kaufpreis erzielt hätte, nichts ändern.

bb) Ersatz von Zufallsschäden des Beauftragten?

689

Umstritten ist, ob und inwieweit zufällige, d.h. weder vom Auftraggeber noch vom Beauftragten verursachte Schäden, die der Beauftragte anlässlich der Ausführung des Auftrages erleidet, als Aufwendungen zu ersetzen sind.

Für von ihm verursachte Schäden haftet der Auftraggeber nach den allgemeinen Grundsätzen, in Betracht kommt bspw. eine Haftung wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht, wenn ihm die Gefährlichkeit des Auftrages bewusst war und er den Beauftragten hierauf nach Treu und Glauben hätte hinweisen müssen. Vom Beauftragten selbst verursachte Schäden kann dieser nicht ersetzt verlangen.

690

Hinsichtlich des Ergebnisses besteht im Wesentlichen Einigkeit:So auch MüKo-Seiler § 670 Rn. 14. Der Beauftragte kann solche Zufallsschäden vom Auftraggeber ersetzt verlangen, die aus der Realisierung einer geschäftstypischen Gefahr entstanden sind. Gefahren des täglichen Lebens und allgemeine Lebensrisiken hat der Beauftragte dagegen selbst zu tragen.MüKo-Seiler § 670 Rn. 14. Ob ein Schaden im Einzelfall aus einem tätigkeitsspezifischen Risiko resultiert, ist nach dem Vertragsinhalt zu beurteilen.MüKo-Seiler § 670 Rn. 16. Allgemein gilt: Die Gefahr muss mit der Ausführung des Auftrages von selbst verbunden gewesen sein, sie muss Auswirkung einer der Geschäftsführung eigentümlichen Gefahr gewesen sein. Indiz für ein tätigkeitsspezifisches Risiko ist es, wenn dem Geschäftsherrn, hätte er die Tätigkeit selbst ausgeführt, aller Voraussicht nach derselbe Schaden entstanden wäre.MüKo-Seiler § 670 Rn. 16 m.w.N.

Beispiel

A bittet seinen Bekannten B, der ein sehr guter Reiter ist, eines seiner Pferde für ihn zuzureiten.

a) Auf dem Weg zum Reitstall des A erleidet B unverschuldet einen Verkehrsunfall, der Unfallgegner bleibt unbekannt. Die Reparatur des Pkw von B kostet 2000 €.

b) Das Pferd wirft den B ab, er wird verletzt. Der Schaden beträgt 5000 €.

Kann B in beiden Fällen Ersatz für die ihm entstandenen Schäden von A verlangen?

Nach den dargelegten Grundsätzen kann B von A nur solche Schäden ersetzt verlangen, die aus einem tätigkeitsspezifischen Risiko resultieren. Dass er auf dem Weg zu A einen Verkehrsunfall erleidet, steht mit der geschuldeten Tätigkeit – dem Zureiten des Pferdes – in keinem besonderen Zusammenhang. Es handelt sich vielmehr um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des B, für das A nicht einzustehen hat. Anderes gilt für den Reitunfall. Die Gefahr, von einem noch nicht zugerittenen Pferd abgeworfen und dabei verletzt zu werden, ist allgemein bekannt und dürfte vor allem A und B als Reiter bekannt gewesen sein. Es ist auch wahrscheinlich, dass A, hätte er das Zureiten des Pferdes selbst übernommen, einen vergleichbaren Unfall erlitten hätte. Diese Gefahr wohnte dem Auftrag, das Pferd zuzureiten, also inne. Es handelt sich mithin um eine tätigkeitsspezifische Gefahr – der A muss dem B den entstandenen Schaden im Ergebnis ersetzen.Zur Frage nach der Anspruchsgrundlage sogleich.

691

Uneinigkeit herrscht bei der Frage, wie der Ersatz von Zufallsschäden dogmatisch zu begründen ist. Folgende Konstruktionen werden vertreten:

Teilweise wird die Haftung für Zufallsschäden als eigenständige richterrechtliche Risikohaftung angesehen.Vgl. die Nachweise bei Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 429.

Ein Teil des Schrifttums stützt sich auf den allgemeinen, aus dem Arbeitsrecht stammenden, Grundsatz, dass Zufallsschäden zu ersetzen sind, die bei der Ausführung schadensgeneigter Tätigkeiten in fremdem Interesse entstehen bzw. auf den Rechtsgedanken des § 110 HGB.Vgl. die Nachweise bei MüKo-Seiler § 670 Rn. 14.

Schließlich wird vertreten, die Ersatzfähigkeit von Zufallsschäden ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 670. Ziel der Vorschrift sei es, die Schadloshaltung des Beauftragten zu erreichen. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Beauftragte freiwillige Vermögensopfer (Aufwendungen) erbringe oder ein mit der Ausführung des Auftrages spezifisch verbundenes Risiko zu einem Nachteil des Beauftragten (Schaden) führe. Konstruktiv wird sowohl die analoge Anwendung des § 670 genannt als auch die teleologische Extension der Norm.So Staudinger-Wittmann § 670 Rn. 14 m.w.N.

Hinweis

Im Rahmen einer Klausur empfehle ich folgende Vorgehensweise: Zunächst sollte die Ersatzfähigkeit des Zufallsschadens unmittelbar nach § 670 geprüft und – mangels „Aufwendung“ – abgelehnt werden. Im Anschluss kann man entweder die Frage nach der Anspruchsgrundlage offenlassen und sofort darauf hinweisen, dass im Ergebnis Einigkeit besteht oder eine der vorgestellten Konstruktionen (2) – (4) zum Ausgangspunkt nehmen und bei der Prüfung darauf hinweisen, dass andere Konstruktionen zu demselben Ergebnis kommen.

VI. Pflichtverletzungen

1. Allgemeines

692

Die Ansprüche wegen Pflichtverletzungen richten sich nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht. Das gilt auch für den Haftungsmaßstab: Sowohl der Auftraggeber als auch der Beauftragte haften nach der Konzeption des Gesetzes für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit.

2. Haftungserleichterungen beim Auftrag?

693

Als problematisch empfunden wird dieser strenge Haftungsmaßstab für den Beauftragten beim Auftrag. Angesichts dessen, dass dieser unentgeltlich erfolgt, liegt die Überlegung, ob der Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1 einzuschränken ist, nahe. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz derartige Haftungsbeschränkungen bei anderen unentgeltlichen Verträgen vorsieht (vgl. §§ 521, 599, 690). Der Gedanke an eine Rechtsanalogie zu diesen Vorschriften liegt auf der Hand. Dennoch wird eine allgemeine Haftungsbeschränkung des Beauftragten ganz überwiegend abgelehnt.MüKo-Seiler § 662 Rn. 56 m.w.N. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz in anderen Fällen des unentgeltlichen Tätigwerdens ebenfalls eine Haftung für jedes Verschulden vorsieht, vgl. z. B. § 1833 Abs. 1 für den Vormund (die Unentgeltlichkeit ergibt sich insoweit aus § 1836 Abs. 1 S. 1).MüKo-Seiler § 662 Rn. 57. Zum anderen wird der Anknüpfungspunkt für den Haftungsmaßstab nicht in der Unentgeltlichkeit gesehen, sondern in dem Vertrauen, das der Auftraggeber dem Beauftragten entgegenbringt sowie in dem Umstand, dass der Auftrag gerade die Wahrnehmung einer fremden Angelegenheit zum Gegenstand hat.MüKo-Seiler § 662 Rn. 57 m.w.N.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!