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Ein Sachmangel liegt gem. § 434 Abs. 4 Nr. 2 grundsätzlich auch dann vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist.
Die Montageanleitung muss den potentiellen Käuferkreis in die Lage versetzen, die Kaufsache ohne besondere Schwierigkeiten zusammen zu bauen. Abzustellen ist dabei auf einen durchschnittlichen Käufer.