In unserem Rechtsprechungsrüberblick zeigen wir diesmal mehrere Entscheidungen des BVerfG zur Wahl zum Europäischen Parlament bzw. Parteiwerbung hierzu und zu Auslieferungsanträgen in Drittstaaten
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns 3 aktuelle Entscheidungen zu den Tötungsdelikten gem.§§ 211 ff StGB an.
Zu den täterbezogenen, besonderen persönlichen Merkmalen gehört u.a. in der 3. Gruppe des § 211 StGB die Verdeckungsabsicht. Demnach muss der Täter das Opfer in der Absicht getötet haben, eine andere Straftat zu verdecken. Die Verknüpfung von (jedenfalls vorgestelltem) Unrecht mit weiterem Unrecht (nämlich der Tötung) ist der Strafgrund. Problematisch und damit klausurrelevant ist aber die Frage, ob eine „andere“ Straftat auch eine vorangegangene Körperverletzung oder sogar eine vorangegangene zum Zeitpunkt der Verdeckungshandlung noch versuchte Tötung sein kann.
Zur 3. Gruppe der Mordmerkmale gem. § 211 StGB gehören die Verdeckungs- und die Ermöglichungsabsicht. In beiden Fällen handelt der Täter im Hinblick auf "eine andere Straftat", die er zu ermöglichen oder zu verdecken beabsichtigt.
Während man sich in der juristischen Ausbildung häufig mit der Verdeckungsabsicht auseinandersetzt, wird die Ermöglichungsabsicht zumeist vernächlässigt. Dies möchten wir mit der Besprechung einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 heute einmal ändern.
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