In unserem Rechtsprechungsrückblick beschäftigen wir uns mit dem Öffnungsverbot für größere Läden währende Corona, konträren Entscheidungen zum Impfnachweis von Schülern aus Bayern und NRW und der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der AfD. Die Urteile können Sie auf der Seite der jeweiligen Gerichte nachlesen.
In einem langen Grundsatzurteil (vom. 26.04. 2022, - 1 BvR 1619/17 - ) hat sich der 1. Senat mit den Befugnissen des Verfassungsschutzes in Bayern beschäftigt. Die weitreichende Entscheidung untersagt keine Befugnis komplett, fordert aber weitergehende, neue Sicherungen. Die Begründung trennt Polizei und Geheimdienste und trifft bundesweite Grundsatzaussagen.
In den letzten Wochen gab es einige Unklarheiten dazu, ob und inwieweit das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD-Partei bundesweit beobachtet und was diesbezüglich kommuniziert werden darf.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz, das dem Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums zugeordnet ist, kann gemeinhin als der Inlandsgeheimdienst bezeichnet werden. Aufgabe des Amtes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Ob darunter auch die Beobachtung des Parlamentarieres Bodo Ramelow von der Fraktion der Linkspartei fällt, hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 17.9.2013 zu entscheiden. Der Beschluss ist auf der Homepage des Gerichts nachzulesen, www.bundesverfassungsgericht.de (2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08)
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