Der BGH hat seine Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an eine Gesundheitsverletzung im Rahmen der sogenannten „Schockschäden“ geändert. Diese äußerst examensrelevante Konstellation muss dir zwingend geläufig sein.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 17.4.2018, VII I ZR 237/17 mit der haftungsbegründenden Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen eines Polizisten nach einem Amoklauf. In solchen Konstellationen denkt man automatisch an die Fallgruppe der sogenannten Schockschäden. Hier ist nach der Rechtsprechung eine restriktive Behandlung geboten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Ausuferung der Zurechnung bei mittelbarer Verursachung erfolgen soll ...
Die Beurteilung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden stellt Prüflinge immer wieder vor größere Probleme. Im Examen ist aber mit dieser Thematik durchaus zu rechnen. In der hier besprochenen Entscheidung hatte der BGH sich damit zu befassen, inwieweit psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Er entschied, dass bei dieser Beurteilung, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukommt, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.
Viele Menschen haben eine innige Beziehung zu ihren Haustieren: Nicht selten fungieren Hund, Katze und Co als Partner-, Kinder- oder Freundesersatz. Umso dramatischer wird es, wenn den geliebten Gefährten etwas zustößt. Im Zuge der Verletzung oder Tötung Angehöriger oder sonstiger nahestehender Personen wird von der Rechtsprechung seit langem der Ersatz von psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen (sog. Schockschäden) anerkannt. Der BGH hatte am 20.03.2012 – VI ZR 114/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwieweit diese Rechtsprechung auch auf Fälle psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken ist.
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