Das VG Karlsruhe war mit zwei Verfahren gegen den „großen Bruder“ in Karlsruhe, das BVerfG, beschäftigt. In beiden Fällen ging es um die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des höchsten deutschen Gerichts. In einem Falle benötigte das höchste deutsche Gericht anscheinend anwaltliche Hilfe.
Dass eine unterlegene Partei erst nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens überhaupt von dem Rechtsstreit erfährt - und im Falle eines unbegründeten Antrags - überhaupt nicht: klingt komisch, ist aber in Pressesachen so. Ob und inwieweit ein solches Verfahren verfassungsgemäß ist, hat nun das BVerfG entschieden.
Eine wichtige Entscheidung des BVerfG zur klassischen Grundrechtskollision zwischen Meinungs-/ Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Der Gedanke der Transparenz durchdringt das Staatswesen mehr und mehr. Die Geheimniskrämerei öffentlicher Stellen erfährt durch die Informationsfreiheitsgesetze und grundrechtliche Wertungen einen mächtigen Gegenspieler. Dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit aber auch rechtliche Grenzen haben, zeigt diese aktuelle und politisch viel diskutierte Entscheidung. Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 (Az. 6 VR 1.15) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Pressevertreter aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht das Recht umfasst, vom Bundesnachrichtendienst eine Auskunft über die einzelnen in der sogenannten Selektorenliste der National Security Agency (NSA) der USA enthaltenen Selektoren zu verlangen.
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