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  • ZR
    Zurückweisung der Kaufsache wegen geringfügiger Mängel möglich?

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    In der Rechtsprechung lange ungeklärt und in der Literatur umstritten war die Frage, ob der Käufer einer Sache die Annahme wegen unerheblicher Mängel verweigern darf. Während ein großer Teil der Literatur die Frage über § 266 löst, geht der BGH hier den Weg über ein Zurückweisungsrecht aus § 273. Diese Frage ist als höchst examensrelevant einzustufen und muss beherrscht werden.

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  • ZR
    Rücknahme eines Internetverkaufsangebots nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Grundes

    Und wieder hatte der BGH sich mit einer „eBay-Streitigkeit“ zu befassen: Ein Verkäufer nahm sein Angebot vorzeitig zurück, doch der Käufer (Höchstbietender) bestand auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Daher stand die Frage im Raum unter welchen Voraussetzungen eine berechtigten Angebotsrücknahme gegeben ist, bzw. unter welchen Voraussetzungen er das Gebot eines Bieters streichen kann.

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  • ZR
    Fristsetzung vor Fälligkeit?

    Gleich mit mehreren Fragen zur Fristsetzung beim Rücktritt hatte der BGH sich am 14.06.2012 – VII ZR 148/10 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu befassen: Gemäß § 323 Abs. 1 BGB muss der Gläubiger, um zurückzutreten, dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. § 323 Abs. 2 BGB bestimmt, in welchen Fällen eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner bereits einige Wochen vor Fälligkeit angekündigt, zum vereinbarten Termin nicht leisten zu können. Der Gläubiger hatte ihm im Anschluss eine Frist gesetzt – allerdings bevor die Leistung überhaupt fällig war. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob eine Fristsetzung nicht schon nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich war und inwieweit die Erklärung des Gläubigers den Anforderungen des § 323 Abs. 1 BGB genügte.

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  • ZR
    Konkurrenz im Mietshaus

    Wie weit manchmal der juristische, vom alltäglichen Sprachgebrauch entfernt ist, zeigt der BGH, wenn er  eine vertragswidrige Konkurrenzsituation als „Sachmangel“ qualifiziert. Mit seinem am 10. 10. 2012 ergangenen Urteil hat der BGH einen für die Praxis sehr relevanten Streit entschieden und erkannt: ein anderer Mieter kann ein Sachmangel darstellen! Das in NJW 2013, 44 veröffentlichte Urteil bietet eine gute Vorlage, die Verquickung und Verstrickung von Fragen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts abzuprüfen. Es lohnt das Urteil zu studieren.

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