Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 22.5.2019 – VIII ZR 182/17 mit der Frage, ob ein wirksamer Vertrag mit einem Abbruchjäger zustande kommt und welche Kriterien heranzuziehen sind, um einen sog. Abbruchjäger zu identifizieren.
Heute wollen wir uns einmal mit einer "Klassiker" - Entscheidung des BGH (NStZ 1998, 294 "Sprengfalle") beschäftigen, die sowohl die Frage nach der Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus bei nur mittelbarer Individualisierung des Tatopfers betrifft als auch die Frage, wie sich ein error in persona des Handelnden auf den Anstifter auswirkt.
Die Entscheidung des VGH Mannheim setzt sich mit dem Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Baurechtsbehörde nach § 65 S. 1 LBO BW auseinander. Gerade die Frage des Drittschutzes baurechtlicher Vorschriften taucht in Examensklausuren immer wieder auf und bereitet den Bearbeitern oft erhebliche Schwierigkeiten. Die Entscheidung geht auch auf die Auslegung der Vorschriften zum Abstandsrecht in der LBO BW ein und prüft die Voraussetzungen einer Ermessensreduktion auf Null. Es handelt sich um eine Entscheidung, die als Vorlage für eine Baurechtsklausur geradezu prädestiniert ist.
Die Definition des Begriffes "gefährliches Werkzeug" in den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB ist in Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten. Nach Auffassung des BGH ist der Begriff mit den gängigen Auslegungsmethoden gar nicht definierbar (näheres dazu finden Sie hier bei BGH & Co unter "Definition verzweifelt gesucht")
Davon abzugrenzen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Täter dieses Werkzeug "beisichführen" muss. Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung vom 12.07.2005 (4 StR 170/05 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) Stellung genommen.
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