4 Suchergebnisse



  • ÖR
    Gesetz zum Atomausstieg muss nachgebessert werden

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    Nach dem Reaktorunglück in Japan wurde der Atomausstieg beschlossen. Den Kraftwerksbetreibern wurden Entschädigungen zugesichert. Das Atomgesetz (AtG) wurde entsprechend geändert, zuletzt mit der 16. Novelle 2018. Das BVerfG verlangt nun Nachbesserungen. Insbesondere bemängelt es, dass Ausgleichszahlungen für betroffene Kraftwerksbetreiber unzumutbar geregelt seien. Auch sie die 16. Novelle aufgrund formaler Mängel nie in Kraft getreten.

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  • ÖR
    Mietpreisbremse - Beinahe-Enteignung oder Tropfen sozialen Öls?

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    Die steigenden Mieten führen in immer mehr Städten und Gemeinden dazu, dass sich Familien mit Kindern oder Personen mit durchschnittlichem Einkommen keine Wohnung mehr leisten können. Um diese Entwicklung zu stoppen, wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Eine davon ist die sog. „Mietpreisbremse“ mit der die Höhe der Miete bei Neuvermietung „gedeckelt“ werden soll. Das BVerfG hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit befasst, ob das verfassungsgemäß ist.

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  • SR
    Das Entwenden von Pfandleergut

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    Immer häufiger gibt es Fälle, bei denen Täter Pfandleergut entwenden, um dieses dann entweder direkt an der Kasse eines Supermarkets zurückzugeben und um den Pfandbetrag zurückzuerhalten oder aber um einen dort aufgestellten Automaten zu befüllen und anschließend mit dem Bon an die Kasse zu gehen, um dort dann erneut den Pfandbetrag zu erhalten. Es stellt sich in diesen Fällen zunächst die Frage, ob die Täter sich gem. § 242 StGB strafbar gemacht haben könnten. Ende 2018 hat nun der BGH erstmals dazu Stellung genommen.

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  • SR
    Enteignungvorsatz + Aneignungsabsicht = Zueignungsabsicht

    Für gewöhnlich treten in der Klausur bei der Zueignungsabsicht gem. den §§ 242, 249 StGB Probleme auf im Zusammenhang mit der Enteignung. Bei der Zueignungsabsicht muss der Täter die Enteignung des Opfers nur mit dolus eventualis gewollt haben, wobei der Vorsatz aber auf dauerhafte Verdrängung gerichtet sein muss. Mit dieser Dauerhaftigkeit soll der Diebstahl/Raub von der grds. straflosen Gebrauchsanmaßung (Ausn. § 248b StGB) abgegrenzt werden. Sofern der Täter also vorhat, die Sache dem Eigentümer später wieder zurück zu geben, hängt die Bejahung des Enteignungsvorsatzes davon ab, ob diese Rückgabe ohne oder mit Wertminderung und ohne oder mit Leugnung der Eigentümerposition geschehen soll.
    Die Aneignung hingegen darf nur vorübergehend sein, auf diese muss sich aber die Absicht = dolus directus 1. Grades richten. Mit diesem Kriterium soll der Diebstahl von der Sachbeschädigung abgegrenzt werden. Auch hier kann es Probleme geben, wie der nachfolgende Fall zeigt:

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