4 Suchergebnisse



  • ÖR
    Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht Februar 2022

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Öffentlichen Recht.

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  • ÖR
    Gesetz zum Atomausstieg muss nachgebessert werden

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    Nach dem Reaktorunglück in Japan wurde der Atomausstieg beschlossen. Den Kraftwerksbetreibern wurden Entschädigungen zugesichert. Das Atomgesetz (AtG) wurde entsprechend geändert, zuletzt mit der 16. Novelle 2018. Das BVerfG verlangt nun Nachbesserungen. Insbesondere bemängelt es, dass Ausgleichszahlungen für betroffene Kraftwerksbetreiber unzumutbar geregelt seien. Auch sie die 16. Novelle aufgrund formaler Mängel nie in Kraft getreten.

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  • ÖR
    Verfassungswidrige Kernbrennstoffsteuer – Warum der Bund keine Steuern „erfinden“ darf

    Verfassungswidrige Kernbrennstoffsteuer – Warum der Bund keine Steuern „erfinden“ darf

    Als Teil des Gesamtpakets zur Verlängerung der Laufzeiten von Kernkraftwerken hatte der Bund 2010 die Brennelemente-Steuer eingeführt. Besteuert wurde der Verbrauch von Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurde. Das BVerfG spricht dem Bund jetzt die Gesetzgebungskompetenz dafür ab und erklärt das Gesetz für nichtig.

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  • ZR
    Keine Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung, grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies ergebe sich zwar nicht daraus, dass „die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind“, jedoch aus der Natur und dem Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst.

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