Wir haben uns im JURACADEMY Club bereits mit Verfahrenshindernissen auseinandergesetzt. Heute wollen wir uns einmal mit dem fehlenden Eröffnungsbeschluss befassen.
Im vorliegenden Fall wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, was unter dem sog. In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu verstehen ist.
Legte ein Täter einen gefälschten Impfausweis vor, um z.B. in einer Apotheke ein Impfzertifikat zu erhalten, war das nach alter Rechtslage nach h.M. aufgrund einer Strafbarkeitslücke straflos. Diese Lücke wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 24. November 2021 geschlossen.
Das Strafverfahrensrecht kennt eine Vielzahl von Verfahrenshindernissen. Diese Hindernisse führen dazu, dass eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Sie sind von Amts wegen in jedem Abschnitt des Erkenntnisverfahrens zu berücksichtigen.
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