Die Täterschaft bestimmt sich in Abgrenzung zur Teilnahme im Wesentlichen nach der Tatherrschaft. Für den BGH ist sie ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Täterwillens, für die h.Lit. das ausschlaggebende, objektive Abgrenzungskriterium. Was setzt nun aber die Tatherrschaft voraus und wer kann bei § 316 StGB Täter sein?
Eine Besonderheit stellt der Rücktritt eines Mittäters im Vorbereitungsstadium dar. Sagt sich ein Mittäter noch im Vorbereitungsstadium von der Tat los, wird die Haupttat jedoch vollendet und ist für die Vollendung der Tatbeitrag des Mittäters noch ursächlich, so ist streitig, wie dieser Fall zu lösen ist.
Im letzten Teil unserer Reihe zu § 315d StGB beschäftigen wir uns mit den Tathandlungen des § 315d Abs. 1 StGB, nämlich dem Ausrichten, Durchführen und Teilnehmen.
Diese Urteile sind im Rahmen mündlicher Prüfungen schon gelaufen und finden sicher bald Einzug in das schriftliche Examen. Hier ein kurzer und knapper Überblick.
Manche Konstellationen sollte man einmal gesehen haben um eine Sensibilität für die Fallbearbeitung zu entwickeln. Anbei findest Du einen Fall zum üben der in der Klausur häufig Probleme bereitet, da der Schwerpunkt regelmäßig verkannt wird.
Die Ersatzfähigkeit von Schockschäden sollten sie beherrschen. Hier handelt es sich um einen Fall der bloß psychisch vermittelten Kausalität und zumeist nur mittelbaren Verursachung. Aus diesem Grund ist i.R.d. Zurechnung genau zu prüfen.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen