Wann sind sog. Schockschäden ersatzfähig?
Die bloß psychische Verursachung des Schadens zwingt zu einer restriktiven Handhabung des Zurechnungszusammenhangs.
Einen recht einfachen Überblick bietet die unten stehende Grafik.
So ist der Schockschaden eines am Unfall Beteiligten grundsätzlich ersatzfähig, diesem wurde die Rolle als Unfallbeteiligter vom Schädiger aufgezwungen.
Ist der Geschockte nicht am Unfall beteiligt gewesen (mittelbare Verursachung), so ist zunächst zu unterscheiden, ob dieser ein naher Angehöriger oder ein sonstiger Dritter ist. Die Ersatzfähigkeit kommt grundsätzlich nur bei nahen Angehörigen in Betracht.
Sodann müssen sie die weiteren Voraussetzungen prüfen. Der Angehörige muss eine schwere Beeinträchtigung erfahren haben. D.h., seine Beeinträchtigung muss über das „normale“ Maß der Trauer hinausgehen (allgemeines Lebensrisiko). Die Beeinträchtigung muss einen medizinisch fassbaren Gehalt haben.
Ferner muss ein ausreichender Anlass bestanden haben diese Trauer zu empfinden. Die Rechtsprechung nimmt einen ausreichenden Anlass in der Regel dann an, wenn eine Nachricht über eine schwere Verletzung oder den Tod der nahestehenden Person überbracht wird.
Dabei wird die Benachrichtigung über Sach- und Tierschäden in der Regel als nicht ausreichend angesehen.