Die Täterschaft bestimmt sich in Abgrenzung zur Teilnahme im Wesentlichen nach der Tatherrschaft. Für den BGH ist sie ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Täterwillens, für die h.Lit. das ausschlaggebende, objektive Abgrenzungskriterium. Was setzt nun aber die Tatherrschaft voraus und wer kann bei § 316 StGB Täter sein?
Trifft der Täter ein anderes Objekt als das ursprünglich vorgestellte, so stellt sich zunächst die Frage, ob es sich um einen unbeachtlichen error in persona oder aber um eine aberratio ictus handelt. Ist das zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung avisierte Angriffsobjekt auch zugleich das Verletzungsobjekt, dann handelt es sich um einen error in persona. Hat der Täter nicht alleine agiert, sondern mit eine Mittäter oder gibt es vielleicht einen Anstifter oder ist er gar nur Werkzeug, dann stellt sich die weitere Frage, wie sich dieser Irrtum auf den Teilnehmer auswirkt.
Eine Besonderheit stellt der Rücktritt eines Mittäters im Vorbereitungsstadium dar. Sagt sich ein Mittäter noch im Vorbereitungsstadium von der Tat los, wird die Haupttat jedoch vollendet und ist für die Vollendung der Tatbeitrag des Mittäters noch ursächlich, so ist streitig, wie dieser Fall zu lösen ist.
Im Juli hat der BGH (Beschluss vom 14.07.2016 - 3 StR 129/16) eine Entscheidung erlassen zum "Dauerbrenner" Thema der Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme. Da zudem noch Aspekte der Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung in Zusammenhang mit der Entscheidung beleuchtet werden könnten, möchten wir Ihnen die Entscheidung heute näher bringen.
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