Allgemein bekannt ist ein Haftbefehl gem. § 114 StPO, mit welchem die Untersuchungshaft angeordnet wird. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, die in der Regel der Verfahrenssicherung dient, sind in den §§ 112ff StPO geregelt. Was ist nun aber eine Sitzungshaft bzw. ein Sitzungshaftbefehl?
Am 02.10.2018 wurden gegen Mitglieder der rechtsterroristischen Vereinigung „Revolution Chemnitz“ Haftbefehle von dem oder der zuständigen Ermittlungsrichter(in) beim BGH erlassen. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls sind in § 114 StPO geregelt. Zuständig für den Erlass ist grundsätzlich gem. § 125 StPO „der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält“. Wieso also ist vorliegend der BGH tätig geworden?
Das OLG hat im „Fall Puigdemont“ festgestellt, dass eine Auslieferung an Spanien nicht wegen „Rebellion“ gem. Art. 472 des spanischen Strafgesetzbuches sondern wenn überhaupt dann nur wegen „Veruntreuung öffentlicher Gelder“ gem. Art. 432, 252 des spanischen Strafgesetzbuches in Betracht kommen könne. Damit ist in Spanien eine Verfolgung wegen Rebellion nicht mehr möglich, sollte Puigdemont ausgeliefert werden.
Kann man Beweismittel in einem späteren Strafverfahren verwerten, die im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von der Polizei sichergestellt wurden? Nach § 161 II 1 StPO ist das grundsätzlich möglich. Gilt das aber auch, wenn man dadurch bewusst eine Durchsuchung gem. § 102 StPO umgeht?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen