In Art. 3 Abs. 3 GG findet sich die Begrifflichkeit „wegen seiner Rasse“. Diese Formulierung ist hoch umstritten, da es „menschliche Rassen“ nicht gibt, der Normtext dies aber nahelegt. Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass der Begriff daher ersetzt werden sollte.
Den Religionsgemeinschaften kommt nach dem GG eine besondere Rolle zu. Die Glauben-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in Art. 4 GG geschützt, ergänzt wird dieser durch Art. 140 GG, nach dem Regelungen der WRV - die sog. Fünf Kirchenartikel - weitergelten.
Hier findest Du einen kleinen Fall zu einer typischen arbeitsrechtlichen Frage mit Bezug zur Schwerbehinderteneigenschaft.
Das "Vetretenmüssen" gem. § 280 I 1 BGB ist ein häufiger Prüfungspunkt in der Klausur. Achten Sie darauf, dass Sie diesen Punkt sauber prüfen.
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