Sachverhalt:
Arbeitnehmer (AN) ist schwerbehindert, Arbeitgeber (AG) hat hiervon keine Kenntnis und kündigt das Arbeitsverhältnis außerordentlich ohne eine behördliche Zustimmung.
Der AN erhebt zwei Wochen nach Zugang der dem Grunde nach ordnungsgemäßen Kündigungserklärung ordnungsgemäß Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Nach weiteren zwei Wochen beruft er sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes.
Wird der AN mit seinem Einwand Erfolg haben?
Lösungsansatz:
Die Kündigung durch den AG könnte gem. §§ 174 I, 168 SGB IX i.V.m. § 134 BGB unwirksam sein.
Von einer Scherbehinderung i.S.d. § 2 II SGB IX kann ausgegangen werden.
Allerdings hindert im vorliegenden Fall die fehlende Zustimmung des Integrationsamts nicht die Wirksamkeit der Kündigung.
Grds. ist die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen, wenn einem schwerbehinderten Menschen gekündigt wird. Dieser Schutz entfällt auch nicht aufgrund der Unkenntnis des AG.
Der AN ist jedoch verpflichtet dem AG seine Schwerbehinderteneigenschaft binnen 3 Wochen seit Zustellung der Kündigung anzuzeigen. Macht er dies nicht, kann er sich nicht auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamts berufen, insoweit ist dieser Einwand verwirkt.
Der AG muss ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen dürfen und nicht mehr damit rechnen müssen, dass ein derartiger Einwand erhoben wird.