Handels- und Gesellschaftsrecht

Systematik und Zweck des Handelsrechts

A. Systematik und Zweck des Handelsrechts

I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht

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Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.Canaris HandelsR § 1 S. 1 ff.; Hübner HandelsR § 1 A, S. 1 ff.; Brox/Henssler § 1 S. 1 ff. Dies bedeutet zweierlei: Es ist Teil des Privatrechts, obwohl es vereinzelt auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, so zum Handelsregister in §§ 8 ff. HGB, enthält. Als Teil des Privatrechts ist es gleichzeitig Sonderprivatrecht, weil Normadressaten des Handelsrechts nur Kaufleute sind.

Als Sonderprivatrecht ist das Handelsrecht nicht vollständig eigenes Recht, sondern enthält spezielle Vorschriften im Hinblick auf diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Daher gilt das allgemeine bürgerliche Recht subsidiär, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch dann, wenn das Handelsrecht keine eigenen Regeln getroffen hat.

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Das Sonderprivatrecht für Kaufleute ist notwendig, weil die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches den Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs nicht ausreichend Rechnung tragen. So dient das Handelsgesetzbuch

der Berücksichtigung von Handelsbräuchen, insbesondere aus vorkodifikatorischer Zeit (§ 346 HGB),

der Flexibilität und Schnelligkeit bei Handelsgeschäften durch eine erweiterte Formfreiheit (§ 350 HGB) bis hin zur Bedeutung des Schweigens als Zustimmung,Schweigen gilt beim Kaufmann nach dem lateinischen Rechtssatz „Qui tacet consentire videtur“, der in § 362 HGB seinen Niederschlag gefunden hat, in bestimmten Fällen als Annahme des Vertragsangebots. kurze Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) und kurze Fristen bei der Verwertung (§ 368 HGB),

 

Beispiel

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Die Bürgschaft eines Kaufmanns ist nach § 350 HGB formlos möglich, während die private Bürgschaft nur in schriftlicher Form gültig ist (§ 766 S. 1 BGB).

der besonderen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, etwa durch den Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB) Von einem Kaufmann kann eine diesem nicht gehörende bewegliche Sache auch der gutgläubig erwerben, der hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Kaufmanns i.S.v. § 185 BGB gutgläubig ist (§ 366 HGB); wohingegen die §§ 932 ff. BGB lediglich den guten Glauben bezüglich des Eigentums schützen. und durch strenge Rechtsfolgen beim Fixgeschäft (§ 376 HGB),

der Betonung eigenverantwortlichen Handelns, etwa durch Regelungen zu erhöhten Sorgfaltspflichten nach § 347 HGB gegenüber denen einer Privatperson gemäß § 276 BGB, Vertragsstrafen ohne richterliche Korrektur der Höhe (§ 348 HGB statt § 343 BGB), dazu zählt auch, dass der Kaufmann nicht wie der private Bürge die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) hat, also die Befriedigung des Gläubigers nicht verweigern kann, solange dieser nicht erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat (§ 349 HGB),

schließlich dem Prinzip der Entgeltlichkeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung (§ 354 HGB) einschließlich eines höheren Zinses (§ 352 HGB statt § 246 BGB) und Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB).

Diese Grundsätze prägen das gesamte Handels- und weitestgehend auch das Gesellschaftsrecht (vgl. dazu Teil 2 Rn 200 ff.).

II. Kodifikation

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Das Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch kodifiziert. Das HGB schafft ganz überwiegend kein neues Recht, sondern modifiziert lediglich die allgemeinen privatrechtlichen Regelungen.

Es ist wie das Bürgerliche Gesetzbuch in fünf Bücher mit folgenden Inhalten gegliedert:

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das erste Buch (§§ 1–104a HGB) behandelt den Handelsstand und damit die Kaufmannseigenschaft, das Handelsregister, die Firma, die Prokura als Vollmacht des Kaufmanns, die Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge als Hilfspersonen der Kaufleute, den Handelsvertreter und den Handelsmakler;

das zweite Buch (§§ 105–236 HGB) enthält mit den Regelungen zu den Handelsgesellschaften und der stillen Gesellschaft den Kernbereich des Gesellschaftsrechts. Kodifiziert sind als Personenhandelsgesellschaften die offene Handelsgesellschaft (§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (§ 161 ff. HGB);

das dritte Buch (§§ 238–342e HGB) regelt die Handelsbücher und enthält damit die Grundregeln der handelsrechtlichen Buchführung. Dieses Buch ist immer wieder geändert worden und hat mit den Regelungen zur Handelsbilanz unmittelbar Auswirkungen auf das Bilanzsteuerrecht;

das vierte Buch (§§ 343–475h HGB) knüpft an die Systematik einer Aufteilung in einen allgemeinen und besonderen Teil an. Es stellt allgemeine Vorschriften zum Handelsgeschäft voran und regelt sodann u.a. den Handelskauf, das Kommissions-, Fracht-, Speditions- und das Lagergeschäft;

das fünfte Buch (§§ 476–619 HGB) enthält die Regeln zum Seehandelsrecht.

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Daneben bestehen Sondergesetze, die in ihrem Regelungsbereich sowohl dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch dem Handelsgesetzbuch vorgehen. Dies sind vor allem das Wechsel- und Scheckgesetz und das Wertpapierrecht, die Gesetze betreffend den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, der gesamte Bereich des Bank- und Börsenrechts, das Wettbewerbsrecht und das Versicherungsvertragsrecht. Diese Rechtsgebiete sind wie die Handelsbücher und das Seehandelsrecht nicht Gegenstand dieser Abhandlung. Soweit im Folgenden von Handelsrecht die Rede ist, sind damit das erste Buch und das vierte Buch des Handelsgesetzbuches gemeint.

III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches

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Das Handelsrecht ist mindestens ebenso alt wie das allgemeine Privatrecht, da der Handels- und Geschäftsverkehr seit jeher die Ausgestaltung von Rechtsnormen prägt. Das Mittelalter kennt in den germanischen und romanischen Ländern ein gewohnheitsrechtlich begründetes Ständerecht der Kaufleute. Auf seiner Grundlage bildeten sich vor allem in den italienischen Städten örtliche Rechtssammlungen in Statuten der Kaufmannsgilden. Italienische Handelseinrichtungen kennen wir noch heute im Bank- und Versicherungswesen und der Buchführung ebenso wie viele auf das Italienische zurückgehende Bezeichnungen des Handelsverkehrs wie Saldo, Konto, Prokura und Bilanz.

Mit dem Zurückdrängen der Macht der Städte kam es zu ersten länderübergreifenden Kodifikationen, vor allem im absolutistischen Frankreich. Colbert ließ unter Ludwig XIV. 1673 die Ordonnance du commerce schaffen, der er 1681 die Ordonnance de la marine hinzufügte. Aus beiden ist der Code de commerce von 1807 in napoleonischer Zeit hervorgegangen. Er hatte Gültigkeit auch in Polen, den Beneluxstaaten und in Deutschland in der Rheinprovinz sowie in hessischen, pfälzischen und badischen Gebieten.Zum Ganzen Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, begr. v. Staub 3. Aufl. 1967, Anm. 3 ff.

Vorläufer des heutigen HGB ist das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861. Das ADHGB wurde ab 1857 von einer nach ihrem Tagungsort benannten Nürnberger Kommission erarbeitet und auf Empfehlung der Bundesversammlung des Deutschen Bundes vom 31.5.1861 zunächst partikularrechtlich in einzelnen Ländern eingeführt.In Preußen mit Einführungsgesetz vom 24. Juni 1861, in Österreich mit Gesetz vom 17.12.1862. Mit Gesetz vom 5.6.1869 wurde es zum Gesetz des Norddeutschen Bundes und durch Reichsgesetz vom 16./22.4.1871 zum Reichsgesetz.

Die Protokolle der Nürnberger Kommission existieren bis heute und dienen der historischen ebenso wie der teleologischen Auslegung der HGB-Vorschriften.Lutz Protokolle der Kommission zur Beratung eines ADHGB, 1858 ff. In das ADHGB flossen Erfahrungen mit älteren Kodifikationen ein, vor allem die §§ 475 ff. des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794, der französische Code de Commerce von 1807, den Baden als Anhang zum Badischen Landrecht übernommen hatte und der darüber hinaus in weiten Teilen der bis 1815 französisch besetzten Gebiete fortgalt, und die Allgemeine Deutsche Wechselordnung von 1848, bei deren Ausarbeitung auch allgemeine handelsrechtliche Grundsätze berücksichtigt worden waren.Vgl. auch Goldschmidt Handbuch des Handelsrechts, Band 1, 2. Auflage 1875, S. 57 ff.; aus neuerer Zeit: U. Huber JZ 1978, 78 Zur Entwicklung des Handelsrechts hat zudem die Wissenschaft des 19. Jahrhunderts wesentlich beigetragen, insbesondere der Rechtswissenschaftler Levin Goldschmidt (1829–1897).

Mit der länderübergreifenden Kodifikation in Deutschland ging die Schaffung einer handelsrechtlichen Gerichtsbarkeit einher.Zu Aufbau und Funktion nachstehend Rn. 6 ff. Am 5.8.1870 wurde in Leipzig das Bundesoberhandelsgericht für den Norddeutschen Bund eröffnet, das ab dem 1.1.1871 auch für Hessen-Darmstadt, Bayern und die Länder Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern, dem späteren Baden-Württemberg, zuständig war. Mit der Gründung des Deutschen Reiches im selben Jahr wurde das Bundesoberhandelsgericht zum Reichsoberhandelsgericht in Leipzig. Zum 1.10.1879 ging das Reichsoberhandelsgericht im Reichsgericht auf.Mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes, vgl. Kissel Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., Anm. 1 f zu § 93 GVG.

In der Folge ist das ADHGB mehrfach geändert worden. Die Änderungen betrafen vor allem das Aktienrecht in den Jahren 1870 und 1884.Schubert ZGR 1981, 285 ff.

Das heute gültige Handelsgesetzbuch wurde am 10.5.1897 verabschiedetRGBl. 1897, S. 219. und trat gemeinsam mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft. Die zeitliche Übereinstimmung ist nicht zufällig, sollte das HGB das ADHGB doch vor allem zur Anpassung des Handelsrechts an das Bürgerliche Gesetzbuch ersetzen.Nachweise bei Schubert/Schmiedel/Krampe Quellen zum Handelsgesetzbuch, 1986 ff. Im Jahr 1937 ist das vormals im HGB enthaltene Aktienrecht aus dem HGB in ein eigenes Gesetz entnommen wordenRGBl. 1937 I S. 107., das bis zum heutigen Tag Bestand hat. Die letzte grundlegende Überarbeitung hat zum 1.7.1998 durch das HandelsrechtsreformgesetzBGBl. 1998 I, S. 1474 ff. stattgefunden, das vor allem den Kaufmannsbegriff reformiert hat.

IV. Die Handelsgerichtsbarkeit

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Die Besonderheiten des Handelsrechts spiegeln sich bis zum heutigen Tage im Bestehen einer besonderen Gerichtsbarkeit.

Dies hat, wie gesehen, zum einen historische Gründe. Das wahrscheinlich erste in Handelssachen spezialisierte deutsche Gericht trat auf das Edikt Kaiser Maximilian I. vom 17.3.1508 zur Konstituierung des Nürnberger Bankoamtes zusammen, das besagt, dass „. . . überhaupt niemand geschickter ist, die obgemeldeten Gebrechen der Kaufleut und Kaufmannshändel zu entscheiden, als die verständigen Kaufleut“.

In Frankreich, das schon im 16. Jahrhundert Handelsgerichte kennt, bestehen die Kammern für Handelssachen seit langem sogar ausschließlich aus ehrenamtlichen Handelsrichtern (anders nur in den elsässischen und lothringischen Départements). Das ADHGB sah in Artikel 3 ein besonderes Handelsgericht vor und verwies nur in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts die Rechtsstreitigkeiten an das allgemein für Zivilsachen zuständige Gericht.

Zum anderen liegt es an den Besonderheiten des Handelsverkehrs. Die Redaktoren des GVG erwogen die Einrichtung eigener Handelsgerichte als besondere Gerichte erster Instanz neben den Amts- und Landgerichten mit einheitlicher sachlicher Zuständigkeit§§ 81 ff. des Regierungsentwurfs zum GVG sah damit das Handelsgericht als drittes erstinstanzliches Gericht neben Amtsgericht und Landgericht und das Oberlandesgericht als einheitliche Rechtsmittelinstanz vor. weil sie den Vorzug der Handelsgerichte darin sahen,

„dass durch die Errichtung der Handelsgerichte die sachgemäße Urteilsfällung in Handelssachen insofern gefördert wird, als die kaufmännischen Mitglieder dem rechtsgelehrten Richter die Handhabung der kaufmännischen Geschäfte erläutern, ihn mit der Ausdrucksweise und den Gebräuchen des Handelsstandes vertraut machen und ihm das Verständnis des Zweckes der einzelnen Geschäftsbetriebe erleichtern. Gerichte, bei welchen tüchtige und erfahrene Kaufleute mitwirken, werden in Handelssachen ohne Weiteres und mit Sicherheit zu einem sachgemäßen, die Gestaltung des kaufmännischen Verkehrs richtig würdigenden Urteil gelangen können, während ein nur mit rechtsgelehrten Richtern besetztes Gericht in vielen Fällen nur durch das umständliche und weniger sichere Mittel der Vernehmung von Sachverständigen sich die notwendigen Grundlagen des Urteils verschaffen kann. Der Entwurf [zum GVG] glaubt hiernach der neueren der Errichtung von Handelsgerichten günstigen Zeitströmung insoweit Rechnung tragen zu müssen, dass er die Errichtung von Handelsgerichten gestattet, ohne aber als Konsequenz dieses Vorgehens anzuerkennen, dass alle Handelssachen und dass Handelssachen an allen Orten von Handelsgerichten abgeurteilt werden müssten. Die Errichtung von Handelsgerichten und die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ist wesentlich eine Frage der Zweckmäßigkeit, und der Gesetzgeber muss auch solche Gründe in Berücksichtigung ziehen, welche in dieser oder in jener Beziehung eine Beschränkung der handelsgerichtlichen Tätigkeit angemessen erscheinen lassen“.Hahn Die gesammten Materialien zu dem Gerichtsverfassungsgesetz, Berlin 1879, Erste Abtheilung S. 108–111.

Expertentipp

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Lesen Sie zu den zivilprozessualen Besonderheiten §§ 96–100 GVG.

Der Reichstag entschied für eine einheitliche Behandlung aller bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Handelssachen vor den Amts- und Landgerichten und einer Trennung nur innerhalb des Landgerichts, so dass die Kammer für Handelssachen eine besondere Kammer des Landgerichts im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit des Landgerichts ist.Zu den Kommissionsberatungen Hahn Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung, Berlin 1880, Erste Abtheilung S. 527 ff. Seit 1.1.1909 ist die Kammer für Handelssachen in der gesamten Zuständigkeit des Landgerichts zuständig, also auch soweit das Landgericht als Rechtsmittelgericht zuständig ist.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten sind seither im Regelfall Handelssachen nach §§ 94, 95 GVG und werden von einer Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz verhandelt. Die Kammern für Handelssachen sind als besondere Spruchkörper nach §§ 93 ff. GVG mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern – juristische Laien, die entweder im Handelsregister eingetragene Kaufleute oder Organe von Handelsgesellschaften sind, § 109 GVG – als Beisitzern besetzt. Entweder der Kläger richtet sein Begehren sogleich an eine Kammer für Handelssachen, § 96 GVG, oder der im Handelsregister eingetragene Beklagte beantragt Verweisung an die Kammer für Handelssachen, § 98 GVG.

Im Einzelfall kann zur Klärung von Streitigkeiten auf nichtstaatliche Schiedsgerichte ausgewichen werden, die allein durch die Abrede der Parteien, der Schiedsvertrag gemäß §§ 1025 ff. ZPO, nach Eintritt von Streitigkeiten zusammentreten.

Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit und werden daher von den Amtsgerichten verhandelt, die auch das Handelsregister führen (§§ 1, 374 Nr. 1, 376 FamFG).   

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