Inhaltsverzeichnis
I. Handelsrecht und Unternehmensrecht
1. Subjektive Anknüpfung des Kaufmannsbegriffs
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Expertentipp
Lesen Sie § 345 HGB: Er knüpft daran an, ob das Rechtsgeschäft Handelsgeschäft „für einen der beiden Teile“, d.h. der Vertragsparteien ist.
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind zum einen die Träger eines handelsrechtlichen Unternehmens nach §§ 1–5 HGB, zum anderen die Handelsgesellschaften nach § 6 HGB. Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute knüpft daran an, ob jemand als Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt oder ein Handelsgewerbe oder Handelsgeschäft betreibt. Voraussetzung für die Anwendung des HGB ist damit, dass mindestens ein Beteiligter (§ 345 HGB), in anderen Fällen beide Beteiligten (§§ 346, 352 f., 369, 377 HGB) Kaufleute sind. Das Handelsrecht basiert somit auf einem subjektiven System. Demgegenüber orientiert sich das objektive System an der Art der Rechtsgeschäfte, so etwa der französische Code de Commerce, der den Kaufmann als diejenige Person definiert, die Handelsgeschäfte vornimmt. Ausnahmen vom subjektiven System kennt das Handelsgesetzbuch für den Kaufmann für sein privates Handeln und in verschiedenen Rechtsvorschriften, die eine Kaufmannseigenschaft der Handelnden nicht voraussetzen.
2. Unternehmensbezogener Kaufmannsbegriff
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Das HGB geht von einem unternehmensbezogenen Kaufmannsbegriff aus, so dass nicht nur der Einzelkaufmann, sondern auch Gesellschaften als Unternehmensträger, etwa die Personenhandelsgesellschaften, Kaufmann sind, und zwar so genannter Formkaufmann nach § 6 HGB. Eine gesetzliche Definition des Begriffs des Unternehmens fehlt jedoch, weil ihm je nach Regelungszusammenhang unterschiedliche Bedeutung zukommt. Unternehmen ist zum einen die Gesamtheit aller personellen und sachlichen Mittel und aller Rechte zum Zwecke der wirtschaftlichen Betätigung, zum anderen eine Organisation mit interner Kompetenzverteilung nach personalgeprägten Strukturen, Geschäftswissen und -erfahrungen, Bezugsquellen und Kundenstamm. Diese Organisationsverfassung ist weit mehr als die Gesamtheit der Gegenstände charakteristisch für das Unternehmen und Indikator seines Geschäftswertes, der selbst mehr ist als die Differenz der Aktiva und Passiva.Die außerbilanziellen Geschäftswerte werden gemeinhin als „good will“ bezeichnet. In Kombination der beiden Betrachtungen lässt sich das Unternehmen wie folgt definieren:
Definition
Definition: Unternehmen
Unternehmen ist jede organisatorische Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht, um einen wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.
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Aus dieser organisatorischen Einheit des Unternehmens folgt jedoch nicht, dass etwa das Unternehmen als solches Rechtsfähigkeit besäße. Rechtsträger ist vielmehr der Unternehmer als die natürliche oder juristische Person bzw. Handelsgesellschaft.
Hinweis
Der in diesem Zusammenhang diskutierte Unternehmensbegriff ist ein anderer als derjenige des § 14 BGB, der zur Umsetzung von mehreren europäischen Richtlinien zum Verbraucherschutz in das BGB eingefügt worden ist.Im Einzelnen die Richtlinie 87/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31); die Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17); die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29); die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), und die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). Gleichwohl ist der Kaufmann, soweit er als Kaufmann handelt, gewerblich tätig, daher Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und damit dem Verbraucherschutzrecht zu Lasten der Unternehmer unterworfen.Rechtssystematisch dazu Hübner Handelsrecht Rn. 11 f. Zur Abgrenzung OLG Stuttgart Urteil vom 21.4.2016 (Az: 2 U 162/15), unter Tz. 30 ff. = WRP 2016, 1049.. Anderes gilt, wenn der Kaufmann ohne Zusammenhang zu seiner gewerblichen Tätigkeit privat tätig ist.BGH Urteil vom 10.11.2021 (Az. VIII ZR 187/20), unter Tz. 49 ff. = NJW 2022, 686, 689.