Inhaltsverzeichnis
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Zu unterscheiden ist zunächst der Kaufmann vom Nichtkaufmann als demjenigen, der weder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (§ 1 Abs. 2 HGB), noch im Handelsregister eingetragen ist.
Kaufleute lassen sich wie folgt unterscheiden:
• | |
• | kraft Rechtsschein; |
• | kraft Rechtsform. |