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Grundlegende Änderungen des Kaufmannsbegriffs hat zuletzt das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998 mit Wirkung zum 1.7.1998 vorgenommen.Zum Kaufmannsbegriff K. Schmidt HandelsR S. 277 ff.; Canaris HandelsR S. 19 ff.; Hübner HandelsR S. 8 ff.; Brox/Henssler S. 15 ff. Zu unterscheiden ist zunächst der Kaufmann vom Nichtkaufmann als demjenigen, der weder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (§ 1 Abs. 2 HGB), noch im Handelsregister eingetragen ist.
Kaufleute lassen sich wie folgt unterscheiden:
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• | kraft Rechtsschein; |
• | kraft Rechtsform. |