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VII. Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht
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§ 366 HGB erstreckt den Gutglaubensschutz der §§ 932 ff. BGB auf den Fall, dass der Nichtberechtigte im eigenen Namen über fremde Sachen verfügt und der Erwerber von dem fehlenden Eigentumsrecht weiß und daher nach bürgerlichem Recht nicht mehr kraft guten Glaubens Rechte erwerben könnte, den Verfügenden aber gutgläubig nach Maßgabe des § 932 Abs. 2 BGB für verfügungsbefugt gemäß § 185 Abs. 1 BGB hält.
Voraussetzung des § 366 HGB ist, dass der Verfügende Kaufmann ist, der Rechtsnachteil in Form des Eigentumsverlustes trifft den wahren Eigentümer ohne Rücksicht auf dessen Kaufmannseigenschaft.