Inhaltsverzeichnis
IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
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Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG vor, untersuchen Sie nun in zwei Schritten, ob der Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
1. Beschränkbarkeit (Schranken)
a) Überblick
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Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG steht unter Schrankenvorbehalten, die sowohl für die allgemeine Handlungsfreiheit als auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht gelten.
Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung. Als Schrankenvorbehalte nennt Art. 2 Abs. 1 GG die „verfassungsmäßige Ordnung“, die „Rechte anderer“ und das „Sittengesetz“ (sog. „Schrankentrias“).Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 20.b) Verfassungsmäßige Ordnung
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Definition
Verfassungsmäßige Ordnung
Verfassungsmäßige Ordnung bedeutet verfassungsmäßige Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.
Die verfassungsmäßige Ordnung bildet in der Praxis – und damit auch in Ihrer Fallbearbeitung – den wichtigsten Schrankenvorbehalt. Bedingt durch die Ausweitung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG (s.o. Rn. 187 ff.), wird der Schrankenvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung weit gefasst. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter und ebenso die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen“.
So z.B. BVerfGE 74, 129.c) Rechte anderer
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Der Schrankenvorbehalt „Rechte anderer“ umfasst alle subjektiven Rechte. Da sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, sind sie bereits Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Daher hat dieser Schrankenvorbehalt keine eigenständige Bedeutung.
Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 462.d) Sittengesetz
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Was unter dem dritten Schrankenvorbehalt, dem „Sittengesetz“, zu verstehen ist, ist umstritten. Diskutiert werden überlieferte Moralvorstellungen, die Grundsätze von Treu und Glauben oder Verhaltensmaßstäbe der großen christlichen Konfessionen.
Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs öffentliches Recht § 27 Rn. 16. Sofern man hierunter die altbewährten und praktikablen Rechtsbegriffe „gute Sitten“ sowie „Treu und Glauben“ versteht, sind diese normiert (§§ 138, 242, 826 BGB) und damit bereits Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Wie der Schrankenvorbehalt der „Rechte anderer“ hat das „Sittengesetz“ daher praktisch keine Bedeutung.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 465.2. Verhältnismäßigkeit
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Damit eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit zulässig ist, genügt es nicht, dass die Beschränkung selbst verfassungsgemäß ist. Vielmehr muss die grundrechtsbeschränkende Maßnahme der öffentlichen Gewalt auch die grundrechtliche Substanz des Art. 2 Abs. 1 GG selbst wahren.
Vgl. die anschauliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in BVerfG (K) NJW 2012, 1062 – Sonnenstudio. Dadurch wird verhindert, dass der Gewährleistungsinhalt des Art. 2 Abs. 1 GG wegen der vielfältigen Eingriffsmöglichkeiten leerläuft.Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat das Bundesverfassungsgericht als Abwägungsdirektive ausgegeben: „Je mehr dabei der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden“.Vgl. BVerfGE 17, 306. Diese Abwägungsdirektive gilt sowohl für die allgemeine Handlungsfreiheit als auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 461. Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird diese Abwägungsdirektive durch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte, nicht unumstrittene sog. Sphärentheorie konkretisiert. Nach der Sphärentheorie sind drei Bereiche zu unterscheiden:218
1. | Zunächst gibt es die sog. Intimsphäre. Bei ihr handelt es sich um den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit. Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes. Hierzu gehören etwa „Äußerungen innerster Gefühle oder (. . .) Ausdrucksformen der Sexualität“.Vgl. BVerfGE 109, 279 – Lauschangriff. Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Intimsphäre sind stets unzulässig. Eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen findet hier nicht statt.Vgl. BVerfGE 27, 1. |
Beispiel
Lauschangriffe auf die Wohnung;
Vgl. BVerfGE 109, 279. Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.Vgl. BVerfGE 47, 46 – Sexualkundeunterricht; 120, 224 – Inzestverbot.219
2. | Die sog. Privatsphäre umfasst die private, der Öffentlichkeit entzogene Lebensgestaltung. Hierzu gehört der engere persönliche Lebensbereich, vor allem der Bereich innerhalb der Familie. Eingriffe in die Privatsphäre sind nur zulässig, wenn sie unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für solche Eingriffe, mit denen der Betroffene nicht rechnet, denen er sich nicht entziehen kann oder die er nicht wahrnehmen kann. Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 461. |
Beispiel
DNA-Analyse;
Vgl. BVerfGE 103, 21. GPS-Beobachtung;Vgl. BVerfGE 112, 304. Rasterfahndung;Vgl. BVerfGE 115, 320. private Angelegenheiten Prominenter.Vgl. BVerfGE 120, 180 – Caroline II.Als besonders intensiven Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht die heimliche Infiltration informationstechnischer Systeme (s.o. Rn. 198) eingestuft. Sie ist nur verhältnismäßig, wenn eine konkrete oder sich immerhin konkretisierende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegt. Vgl. BVerfGE 120, 274 – Onlinedurchsuchung. Abgesehen davon, darf die heimliche Infiltration grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung erfolgen. |
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3. | Die sog. Individual- oder Sozialsphäre umfasst den Lebensbereich, in dem sich der Einzelne bewusst in der Öffentlichkeit bewegt. Sie schützt damit das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit. Eingriffe in die Individual- oder Sozialsphäre sind unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig. Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach. |
Expertentipp
Wie Sie sehen, geht es im Grunde um nichts anderes als um eine besonders ausgeprägte Verhältnismäßigkeitsprüfung. In der Fallbearbeitung prüfen Sie daher zuerst, in welche Sphäre die zu rechtfertigende staatliche Maßnahme eingreift, und danach, ob der Eingriff am Maßstab der für diese Sphäre geltenden Anforderungen gerechtfertigt ist.
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Bei der neu geschaffenen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“, verlangt das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit einer präventiven heimlichen Maßnahme, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für die als überragend wichtig angesehenen Rechtsgüter Leib, Leben, Freiheit der Person und solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berührt, vorliegen.
Vgl. BVerfGE 120, 274 – Onlinedurchsuchung. Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung bildet auch bei dieser neuen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die absolute Grenze eines staatlichen Eingriffs. Um sicherzustellen, dass der unantastbare Kernbereich auch bei Maßnahmen geschützt wird, die den Kernbereich nur unbeabsichtigt berühren, muss der Gesetzgeber Vorkehrungen schaffen, die gewährleisten, dass der unantastbare Kernbereich je nach Eigenart der betreffenden staatlichen Maßnahme und je nach Vorgehen der öffentlichen Gewalt bei ihrem Vollzug geschützt wird.Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.