Grundrechte

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) - Eröffnung des Schutzbereichs

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II. Eröffnung des Schutzbereichs

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Kommt eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit in Betracht, beginnen Sie Ihre Prüfung mit der Frage, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet sind.

 

1. Sachlicher Schutzbereich

a) Allgemeine Handlungsfreiheit

aa) Umfassendes Begriffsverständnis

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Der Gewährleistungsinhalt der allgemeinen Handlungsfreiheit ist seit langem geklärt. Nach ganz h.M. garantiert Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne.

Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes (st. Rspr.). Unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG kann danach jeder „tun und lassen, was er will“.Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 4. Geschützt wird jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt,Vgl. BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde. wobei nicht nur aktives Handeln, sondern auch Nichthandeln erfasst ist.Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 27 Rn. 3. In den sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen daher rechtlich bedeutende Handlungsmöglichkeiten wie z.B. die Privatautonomie im Rechtsverkehr,Vgl. BVerfGE 114, 1. die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit,Vgl. BVerfG (K) FamRZ 2012, 1283. aber auch an sich alltägliche Betätigungen wie z.B. das Taubenfüttern im ParkVgl. BVerfGE 54, 143. oder Motorradfahren.Vgl. OVG NW NJW 1996, 2049.

Hinweis

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Vor allem früher wurde der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG demgegenüber teilweise enger gefasst. Geschützt wurde nach dieser Ansicht nur ein auf den Kernbereich der Persönlichkeit bezogener Lebensbereich (sog. Persönlichkeitskerntheorie).

So auch abw. M. in BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde.

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Das weite Verständnis des sachlichen Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG stützt die h.M. u.a. auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, denn schon eine Entwurfsfassung des Art. 2 Abs. 1 GG sah vor, dass „jedermann (. . .) die Freiheit (hat), zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.

Vgl. JöR n.F. 1 (1951), S. 54. Diese Formulierung wurde später fallengelassen, weil sie zu wenig würdevoll erschien,Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 2. und durch die inhaltsgleiche aktuelle Formulierung ersetzt.

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Bei drei Betätigungsbereichen ist umstritten, ob sie in den sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen:

Dies betrifft zunächst die Wettbewerbsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Als spezielles Freiheitsgrundrecht kommt insoweit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (dazu unten Rn. 570, 625).

In Streit steht ferner die Freiheit vor Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaften, wobei die h.M. mit dem Bundesverfassungsgericht hier Art. 2 Abs. 1 GG anwendet (dazu unten Rn. 489).

Vgl. BVerfGE 10, 89.

Umstritten ist schließlich, ob Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort hin (z.B. Platzverweis, Wohnungsverweisung) in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG oder aus Art. 2 Abs. 1 GG fallen (dazu unten Rn. 258 f.).

bb) Folgen des umfassenden Begriffsverständnisses

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Der weite sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hat vor allem zwei Folgen:

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 436 ff.

1.

Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenüber den speziellen Freiheitsrechten ein Auffanggrundrecht. Soweit der sachliche (und persönliche) Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts eröffnet ist, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter diesem speziellen Freiheitsrecht zurück.

So die h.M.; vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes; Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 437, 439; Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 16. Art. 2 Abs. 1 GG ist somit nur subsidiär anwendbar.

Beispiel

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Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG garantiert. Im Anwendungsbereich dieser speziellen grundrechtlichen Verbürgung tritt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zurück.

Beispiel

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Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Einreise in das Bundesgebiet. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet wird nicht von Art. 11 Abs. 1 GG, wohl aber von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet.

Vgl. Hufen Staatsrecht II § 14 Rn. 12. 

Beispiel

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Gesetzliche Bestimmungen, die die Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen regeln, sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet allgemein die Vertragsfreiheit. Wenn die Vertragsfreiheit aber gerade im Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Betätigung durch eine hoheitliche Maßnahme betroffen ist, ist Art. 12 Abs. 1 GG als lex specialis Prüfungsmaßstab und tritt Art. 2 Abs. 1 GG als nur subsidiäres Freiheitsrecht hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück.

Expertentipp

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Wegen der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG beginnen Sie ihre Grundrechtsprüfung mit den speziellen Freiheitsrechten. Soweit der (sachliche und persönliche) Schutzbereich auch nur eines speziellen Freiheitsrechts eröffnet ist, tritt Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich dahinter zurück. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie den subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG völlig unerwähnt lassen. Nach der Prüfung des speziellen Freiheitsrechts nennen Sie als weiteres mögliches verletztes Freiheitsrecht Art. 2 Abs. 1 GG und verneinen eine Verletzung dieses Grundrechts unter Hinweis auf seine nur subsidiäre Anwendbarkeit.

2.

Wegen seiner Funktion als Auffanggrundrecht und seiner großzügigen Schranken kann unter Berufung auf eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG letztlich jede belastende Maßnahme der öffentlichen Gewalt angegriffen werden. Diese Folge ist v.a. in der Praxis von erheblicher Bedeutung, denn auf diesem Wege kann die Verfassungsbeschwerde z.B. auch darauf gestützt werden, dass eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt in formeller Hinsicht (z.B. Zuständigkeit, Verfahren, Form) zu beanstanden ist (s.u. Rn. 764). Diese Maßnahme ist dann nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung (s.u. Rn. 214).

b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Als Teilbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht richterrechtlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt. Es wird auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestützt. Die Wurzeln des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen in Art. 2 Abs. 1 GG, weil es – wie die allgemeine Handlungsfreiheit – in allen Lebensbereichen relevant ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht aber auch in Verbindung zur Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG, weil es – wie dieses – den Menschen in seiner Qualität als Subjekt schützt.

Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 441.

Hinweis

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Unterscheiden Sie vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht als grundrechtliche Gewährleistung das allgemeine Persönlichkeitsrecht im BGB, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist und für dessen Verletzung entgegen § 253 BGB Entschädigung in Geld verlangt werden kann.

Vgl. BVerfGE 34, 269 – Soraya.

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen, namentlich auch im Hinblick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit.

Vgl. BVerfGE 54, 148. Mittlerweile gibt es vier verschiedene Arten geschützter Entfaltungsweisen des Einzelnen: das Selbstbestimmungsrecht, das Selbstbewahrungsrecht, das Selbstdarstellungsrecht und das sog. Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.Vgl. zu den drei zuerst genannten Arten und zu den nachfolgenden Ausführungen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 441 ff.; zur zuletzt genannten Art BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung.

 

aa) Selbstbestimmungsrecht

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Als Selbstbestimmungsrecht gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrechtsberechtigten, seine Identität selbst zu bestimmen. Hierzu gehört u.a. das Recht, sich der eigenen Identität zu vergewissern; ferner gehört hierzu die Freiheit, nicht in einer Weise belastet zu werden, die die Identitätsbildung und -behauptung massiv beeinträchtigt.

Beispiel

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Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung;

Vgl. BVerfGE 79, 256; 90, 263; 96, 56; 117, 202; 141, 186. Bestimmung der eigenen Fortpflanzung;Vgl. BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaft. Recht auf selbstbestimmte Sexualität;Vgl. BVerfGE 47, 46 – Sexualkundeunterricht. Recht auf sexuelle Selbstbestimmung;Vgl. BVerfGE 120, 224 – Inzestverbot bei Geschwistern. Recht auf einen der Sexualität entsprechenden PersonenstandVgl. BVerfGE 49, 286 – Transsexuelle I. und VornamenVgl. BVerfGE 115, 1 – Transsexuelle II. sowie auf Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;Vgl. BVerfGE 128, 109 – Transsexuelle III. Recht auf geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen;Vgl. BVerfGE 147, 1 – Drittes Geschlecht. Recht des Vaters auf Kenntnis, ob ein rechtlich ihm zugeordnetes Kind tatsächlich von ihm abstammt;Vgl. BVerfGE 117, 202. Recht eines Strafgefangenen auf Förderung seiner sozialen Integration.Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach.

 

bb) Selbstbewahrungsrecht

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Als Selbstbewahrungsrecht gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrechtsberechtigten, für sich und allein zu bleiben. Als Selbstbewahrungsrecht sind das Recht auf Rückzug und Abschirmung in erster Linie sozial, aber auch räumlich zu verstehen.

Beispiel

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Schutz von Krankenakten;

Vgl. BVerfGE 32, 373. Vertraulichkeit von Tagebüchern;Vgl. BVerfGE 80, 367 – Tagebuch. Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern;Vgl. BVerfGE 121, 69. Rückzug an abgeschiedene Orte;Vgl. BVerfGE 101, 361 – Caroline I. dauerhafte polizeiliche Observation.Vgl. BVerfGK 20, 128.

cc) Selbstdarstellungsrecht

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Als Selbstdarstellungsrecht gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Grundrechtsberechtigten, herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellung, aber auch unerbetener heimlicher Wahrnehmungen seiner Person entgegenzutreten.

Beispiel

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Schutz der persönlichen Ehre;

Vgl. BVerfGE 54, 208. dazu gehört Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken;Vgl. BVerfGE 99, 185. Recht am eigenen BildVgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach; 101, 361 – Caroline I. und Wort;Vgl. BVerfGE 54, 158. dazu gehört Schutz vor einem heimlichen Mit- oder Abhören und Aufnehmen;Vgl. BVerfGE 34, 238. Schutz vor technischen Manipulationen;Vgl. BVerfG (K) NJW 2005, 3271. Recht auf GegendarstellungVgl. BVerfGE 63, 131. und Berichtigung;Vgl. BVerfGE 97, 125. rechtliche Beurteilung von mehrdeutigen Meinungsäußerungen;Vgl. BVerfGE 114, 339 – Stolpe. Anforderungen an die Wiedergabe von Zitaten.Vgl. BVerfG (K) NJW 2013, 774.

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In Anknüpfung an das Recht auf Selbstdarstellung hat das Bundesverfassungsgericht ein umfassendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt.

Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung. Dieses Recht folgt aus der dem Selbstbestimmungsgedanken entspringenden Befugnis des Einzelnen, „grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“.Vgl. BVerfGE 65, 1 – Volkszählung. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht enthält sowohl ein Recht auf Abwehr staatlicher Datenerhebungen und -verarbeitungen als auch ein Recht auf deren Kenntnis.Vgl. BVerfGE 120, 378 – automatisierte Kennzeichenerfassung.

Beispiel

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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist z.B. in folgenden Zusammenhängen relevant geworden: bei der offenen Videoüberwachung öffentlicher Orte;

Vgl. BVerfGK 10, 330. bei dem Zugriff auf personenbezogene Verbindungsdaten nach Abschluss des Telekommunikationsvorgangs;Vgl. BVerfGE 115, 166 – Vorratsdatenspeicherung. bei der automatisierten Kennzeichenerfassung;Vgl. BVerfGE 120, 378 – automatisierte Kennzeichenerfassung. bei einer präventiven polizeilichen Rasterfahndung nach islamischen Terroristen;Vgl. BVerfGE 115, 320 – Rasterfahndung. bei der Bewertung von Lehrern im Internet (www.spickmich.de);Vgl. BGHZ 181, 328. bei der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern;Vgl. BVerfGE 130, 151. bei der Errichtung einer Antiterrordatei;Vgl. BVerfGE 133, 277 – Antiterrordatei. bei der Speicherung von Daten für behördliche Aufgabenerfüllung;Vgl. BVerfG (K) Beschluss vom 13.5.2015 – 1 BvR 99/11 – juris. bei der Identitätsfeststellung bei Versammlungen.Vgl. BVerfG (K) NVwZ 2016, 53.

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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein Auffangrecht dar. Es stellt den informationsbezogenen Umgang der öffentlichen Gewalt mit den Bürgern umfassend unter einen Rechtfertigungszwang. Dies hat eine umfangreiche informations- und datenschutzrechtliche Gesetzgebung ausgelöst.

Vgl. zum Ganzen Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 449.

dd) Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

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Als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betrachtet das Bundesverfassungsgericht das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.

Vgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung; krit. hierzu Sachs/Krings JuS 2008, 481. Diese Ausprägung und Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2008 neu geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht sah sich zu der Entwicklung einer weiteren Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts veranlasst, weil nach seiner Auffassung die bisher anerkannten Gewährleistungen zur Sicherung und Bewahrung der Privatheit des EinzelnenVgl. BVerfGE 118, 168. nicht ausreichen, um die Persönlichkeit des Einzelnen beim Umgang mit informationstechnischen Systemen, in denen persönliche Verhältnisse, soziale Kontakte und ausgeübte Tätigkeiten der Nutzer enthalten sind (z.B. Personalcomputer, Laptops, Tablets, Smartphones etc.), insgesamt umfassend zu schützen. Der Einzelne sei bei diesen Systemen der Gefahr einer heimlichen Infiltration ausgesetzt.

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Die neu entwickelte Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet zweierlei: zum einen (und vor allem) Vertraulichkeitsschutz, indem das Interesse des Nutzers daran geschützt wird, dass die Erwartung hinsichtlich der Nutzung eines informationstechnischen Systems, das vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst wird, nicht enttäuscht wird und die vom System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben;

Vgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung. zum anderen Integritätsschutz, indem das Interesse des Nutzers daran geschützt wird, dass auch die Integrität des Systems gewahrt bleibt und dieses nicht beschädigt wird, Datenbestände nicht manipuliert werden und auf das System nicht so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können.Vgl. BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung.

 

2. Persönlicher Schutzbereich

a) Allgemeine Handlungsfreiheit

200

Nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG hat „jeder“ ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit handelt es sich somit um ein Jedermann-Grundrecht. Demgemäß können sich zunächst alle lebenden

Vgl. BVerfGE 30, 173 – Mephisto. natürlichen Personen auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen.Vgl. BVerfGE 53, 185. Dazu gehören daher z.B. auch Kinder, Behinderte und Geisteskranke. Als Jedermann-Grundrecht steht Art. 2 Abs. 1 GG auch Ausländern zu.Vgl. BVerfGE 35, 282. Besondere Bedeutung hat dies im Bereich der Deutschengrundrechte (dazu bereits oben Rn. 103 ff.).

201

Neben natürlichen Personen können sich auch juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG auf die Allgemeine Handlungsfreiheit berufen.

Vgl. BVerfGE 44, 353. Dies gilt insbesondere dann, wenn sachbezogene Entfaltungsmöglichkeiten in Rede stehen. Dazu gehört etwa der Schutz vor Zwangsmitgliedschaften oder der Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit.

b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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 In den persönlichen Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen alle natürlichen Personen.

Ob und ggf. inwieweit sich juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen können, ist noch nicht abschließend geklärt.

Vgl. zum Ganzen Epping/Hillgruber-Lang BeckOK Grundgesetz Art. 2 Rn. 50. Zivilrechtlich erkennt der Bundesgerichtshof ihnen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.Vgl. BGHZ 81, 75. Das Bundesverfassungsgericht hat ihnen das Recht am gesprochenen Wort zuerkannt.Vgl. BVerfGE 106, 28. Auf verfassungsrechtlicher Ebene scheidet eine einheitliche Beantwortung der Frage ohnehin aus, weil wegen der vielfältigen Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine generelle, einheitliche Antwort nicht möglich ist. Gewisse Schutzwirkungen wie z.B. das Recht am eigenen Bild oder der Anspruch auf Resozialisierung können juristischen Personen jedenfalls wesensmäßig nicht zustehen.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung sollten Sie daher zunächst darauf hinweisen, dass die Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG ungeklärt ist, und sich sodann je nach den gegebenen Umständen im Einzelfall für oder gegen einen grundrechtlichen Schutz entscheiden. Hier wird es weniger auf Ihr Ergebnis, als vielmehr auf Ihre Argumentation ankommen!

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