Grundrechte

Freiheitsrechte - Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

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A. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

I. Bedeutung und Grundrechtscharakter

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Die Menschenwürde ist in Art. 1 Abs. 1 GG garantiert. Schon ihre herausgehobene systematische Stellung am Anfang des Grundgesetzes und zugleich an der Spitze des Grundrechtskataloges in Abschnitt I des Grundgesetzes unterstreicht die Stellung der Menschenwürde als „oberster Wert“ des Grundgesetzes.

Vgl. BVerfGE 5, 85. Die Menschenwürde steht damit im Mittelpunkt des grundgesetzlichen Wertesystems.Vgl. BVerfGE 35, 202 – Lebach. Dies hat zur Folge, dass Art. 1 Abs. 1 GG die Bedeutung der anderen Bestimmungen im Grundgesetz beeinflusst. Viele Grundrechte sind Ausfluss der Menschenwürde und daher stets im Lichte dieses tragenden Verfassungswertes auszulegen.Vgl. BVerfGE 6, 32 – Elfes. Dies gilt v.a. für das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn. 191 f.). Die besondere Bedeutung der Menschenwürde im grundgesetzlichen Gefüge zeigt sich auch darin, dass sie unter die sog. „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG fällt. Die Menschenwürde kann danach nicht durch eine Verfassungsänderung eingeschränkt werden.

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Expertentipp

Überlegen Sie, bevor Sie im Text weiterlesen, zunächst selbst, ob Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt ein Grundrecht sein kann! Was könnte dafür und was dagegen sprechen?

Ob es sich bei der Menschenwürde überhaupt um ein Grundrecht handelt, ist nicht unumstritten.

Vgl. die Übersicht zum Meinungsstand z.B. bei Sachs-Höfling Art. 1 Rn. 5 ff. Dagegen wird z.B. vorgebracht, diese Bestimmung habe bereits nach ihrem Wortlaut lediglich programmatischen Charakter. Als systematisches Argument wird zudem Art. 1 Abs. 3 GG angeführt und unter Berufung auf dessen Wortlaut darauf hingewiesen, die öffentliche Gewalt sei an die „nachfolgenden“ Grundrechte gebunden; Art. 1 Abs. 1 GG sei demnach nicht erfasst. Dagegen wendet die h.M., angeführt vom Bundesverfassungsgericht, jedoch vor allem ein, sowohl die Überschrift des Abschnitt I mit dem Titel „Die Grundrechte“ als auch Art. 142 GG, der besagt, dass ungeachtet der Vorschrift des Art. 31 GG Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft bleiben, als sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG Grundrechte gewährleisten, belege die Grundrechtsqualität auch der Menschenwürde.

Expertentipp

Ob Art. 1 Abs. 1 GG ein Grundrecht enthält, ist praktisch an sich allein nur für die Frage relevant, ob jemand die Verletzung dieser Bestimmung mittels Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG geltend machen kann. Grundsätzlich wird Ihnen auch diese Frage keine Schwierigkeiten bereiten, weil Sie regelmäßig eine Fallkonstellation zu prüfen haben werden, in der nicht allein die Verletzung der Menschenwürde, sondern gleichzeitig die Verletzung auch anderer Grundrechte in Betracht kommt. Sind die Verletzungen dieser anderen Grundrechte zulässigerweise gerügt worden, muss das Bundesverfassungsgericht auch eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG prüfen. – Sollte demgegenüber ausnahmsweise tatsächlich allein eine Verletzung der Menschenwürde in Rede stehen, stellen Sie den Meinungsstreit zu Beginn Ihrer Prüfung fallbezogen dar und schließen sich – nicht nur klausurtaktisch empfehlenswert – der h.M. an.

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Qualifiziert man mit der h.M. Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht, prüfen Sie eine Verletzung der Menschenwürde wie die Verletzung jedes anderen Abwehrrechts:

Prüfungsschema

Wie prüft man: Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

I.

Eröffnung des Schutzbereichs

 

 

1.

Sachlicher Schutzbereich

 

 

 

a)

Menschenwürde

 

 

 

 

 

Begriff der Menschenwürde

Rn. 176

 

 

b)

Relevante Fallkonstellationen

 

 

2.

Persönlicher Schutzbereich

 

II.

Eingriff in den Schutzbereich

 

II. Schutzbereich

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Zunächst prüfen Sie, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich der Menschenwürde eröffnet sind.

 

1. Sachlicher Schutzbereich

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Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs prüfen Sie in zwei Schritten:

a) Begriff der Menschenwürde

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Im ersten Schritt gilt es, den Begriff der Menschenwürde zu klären. Was unter dem Begriff der „Menschenwürde“ konkret zu verstehen ist, ist nicht leicht zu bestimmen. Dementsprechend schwierig ist es, den sachlichen Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG allgemein zu definieren. Es gibt verschiedene Ansätze, den sachlichen Schutzbereich zu beschreiben:

Vgl. zum Ganzen Manssen Staatsrecht II Rn. 232 f. Positiv wird er beschrieben als der „allgemeine Eigenwert, der dem Menschen kraft seiner Persönlichkeit zukommt“.Vgl. BVerfGE abw. M. 30, 173. Meist wird er – im Anschluss an Dürig – negativ beschrieben. Danach darf der Mensch nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht und nicht einer Behandlung ausgesetzt werden, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt (sog. Objektformel).Vgl. BVerfGE 50, 166. Gelegentlich werden diese beiden Beschreibungen auch kombiniert. Der Schutzbereich der Menschenwürde wird dann beschrieben als der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.Vgl. BVerfGE 109, 133 – lebenslange Sicherheitsverwahrung. Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutzbereich der Menschenwürde in einer jüngeren Entscheidung wie folgt beschrieben: Jeder Mensch besitze als Person eine Würde ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status.Vgl. BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz. Es verzichtet damit ebenfalls auf eine abstrakte Definition der Menschenwürde und bestimmt sie vielmehr anhand der Objektformel im konkreten Einzelfall.Vgl. BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil.

Expertentipp

In der Fallbearbeitung sollten Sie einen Ansatz wählen, der die sog. Objektformel (mit-)enthält. So verfährt auch das Bundesverfassungsgericht . Obwohl Sie den Schutzbereich hierbei bereits vom Eingriff her bestimmen, ist ein solcher Ansatz gerade für die Fallbearbeitung praktikabel.

b) Relevante Fallkonstellationen

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Im zweiten Schritt gehen Sie der Frage nach, ob die so bestimmte Menschenwürde in Ihrer Fallbearbeitung relevant ist. Die Menschenwürde kann in vielen Konstellationen relevant werden. Hierzu gehören z.B. folgende aktuelle Fälle:

Vgl. hierzu und zu weiteren Beispielen Grundrechte Rn. 417 und Rn. 426 f.; ausführlich Hufen Staatsrecht II § 10 Rn. 47 ff.

Verletzung der körperlichen Identität oder Integrität

Beispiel

Sog. Gefahrenabwendungsfolter: Um das Versteck einer entführten Geisel, die die Polizei noch am Leben glaubt, zu erfahren, soll der mutmaßliche Entführer unter Gewaltandrohung dazu veranlasst werden, das Versteck der Geisel preiszugeben.

Vgl. BVerfGK 4, 283. – Sog. „wrongful birth“ bzw. „wrongful life“ bzw. „Kind als Schaden“: Die Zivilgerichte bejahen eine Schadensersatzhaftung von Ärzten, die eine fehlgeschlagene Sterilisation oder eine fehlerhafte genetische Beratung vor der Zeugung eines Kindes zu verantworten haben, gegenüber den betroffenen Eltern für entstehende Unterhaltspflichten. Zwischen den beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts ist umstritten, ob die Haftung des Arztes gegen die Menschwürde verstößt.Verneinend der 1. Senat: BVerfGE 96, 375; bejahend der 2. Senat: BVerfGE 96, 409. – Heimliche Vaterschaftstests.Vgl. BVerfGE 117, 202.

Verletzung der geistig-seelischen Integrität

Beispiel

Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe.

Vgl. BVerfGE 117, 71.

fehlende Grundsicherung individuellen oder sozialen Lebens

Beispiel

Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums;

Vgl. BVerfGE 125, 175; 132, 134; 142, 353; NJW 2014, 3425. menschenwürdige Ausgestaltung des Strafvollzugs.Vgl. BVerfG (K) NJW-RR 2011, 1043; BVerfGK 20, 125; NJW 2016, 389.

Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts, das nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts allein über Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird.

Vgl. BVerfGK 9, 83 – Marlene Dietrich. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wird „der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat“, durch das postmortale Persönlichkeitsrecht gegen Äußerungen, die darauf gerichtet sind, die betroffene Person herabzusetzen bzw. verächtlich zu machen, geschützt.Vgl. BVerfG (K) NJW 2001, 2957 – Wilhelm Kaisen.

Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Beispiel

Online-Durchsuchung

Vgl. BVerfGE 120, 274.; Anordnung einer Betreuung.Vgl. BVerfG (K) NJW 2016, 2559.

sonstige Fallkonstellationen

Beispiel

Schockwerbung;

Vgl. BVerfGE 107, 275 – Benetton II. finaler Rettungsabschuss gemäß § 14 Abs. 3 LuftSiG, sofern es um unbeteiligte Personen (Besatzung oder Passagiere) geht;Vgl. BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz. Verständigungen im Strafverfahren.Vgl. BVerfGE 133, 168.

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Beachten Sie, dass der sachliche Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG nur dann eröffnet ist, wenn die Menschenwürde in erheblicher Weise durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt berührt wird. Die Menschenwürde ist dementsprechend nicht tangiert, wenn es z.B. um die Zahlung einer Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren,

Vgl. BVerfGE 9, 167. die Leichenöffnung im ErmittlungsverfahrenVgl. BVerfG (K) NJW 1994, 783. oder den Friedhofszwang für UrnenVgl. BVerfGE 50, 256. geht.

2. Persönlicher Schutzbereich

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Nach seinem Wortlaut handelt es sich bei der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG um ein Jedermann-Grundrecht. Grundrechtsberechtigt ist daher jede natürliche Person. Unerheblich ist, ob sich der Träger seiner Würde bewusst ist oder sie selbst zu wahren weiß.

Vgl. BVerfGE 39, 1 – Abtreibungsurteil. Geschützt sind auch der Nasciturus (werdendes Leben) und über das postmortale Persönlichkeitsrecht auch Verstorbene.

III. Eingriff in den Schutzbereich

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Ist der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet, prüfen Sie das Vorliegen eines Eingriffs in den Schutzbereich.

Expertentipp

Hierzu werden Sie nicht viel sagen können und müssen, weil Sie dies bei der Anwendung eines Ansatzes, der die Objektformel (mit-)enthält, im Grunde bereits in dem Prüfungspunkt zuvor geprüft und bejaht haben.

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Gegenüber den sonstigen Abwehrrechten weist die Menschenwürde aber eine Besonderheit auf, die mit ihrer herausragenden Stellung als oberster Wert des Grundgesetzes zusammenhängt (vgl. oben Rn. 171). Diese Besonderheit besteht darin, dass die Menschenwürde nicht durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt werden darf. Die Menschenwürde gilt absolut. Daher sind Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG stets unzulässig.

Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 26 Rn. 11.

Expertentipp

Für die Fallbearbeitung bedeutet dies, dass Sie an dieser Stelle mit Ihrer Grundrechtsprüfung bereits am Ende angelangt sind. Bejahen Sie die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 1 Abs. 1 GG, liegt zwangsläufig ein Eingriff in den Schutzbereich vor. Dieser ist stets unzulässig.

Denken Sie gleichwohl auch bei Art. 1 Abs. 1 GG stets daran, terminologisch zwischen einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde und deren Verletzung zu unterscheiden (s.o. Rn. 118)!

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Die Absolutheit der Menschenwürde hat zwei Konsequenzen: Zum einen steht sie – jedenfalls nach Ansicht der Rechtsprechung

Vgl. dazu Hufen Staatsrecht II § 10 Rn. 36 m.w.N. – nicht zur Disposition des Grundrechtsberechtigten.Vgl. BVerwGE 64, 274 – Peep-Show; 115 189 – Laserdrome (str.).

Beispiel

Beim sog. Zwergenweitwurf (oben Rn. 44) ist es daher unerheblich, dass der kleinwüchsige Artist damit einverstanden ist, wie ein Wurfgerät behandelt zu werden.

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Zum anderen besteht sie ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs.

Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 225. Art. 1 Abs. 1 GG unterliegt nach seinem Wortlaut („unantastbar“) keinen Schranken. Dies gilt nicht nur für geschriebene Schranken, sondern auch für kollidierendes Verfassungsrecht.Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 430.

 

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