Inhaltsverzeichnis
- G. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)
- I. Überblick
- II. Eröffnung des Schutzbereichs
- 1. Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)
- a) Sachlicher Schutzbereich
- aa) Begriff der Kunst
- (1) Formaler Kunstbegriff
- (2) Materieller Kunstbegriff
- (3) Offener Kunstbegriff
- bb) Gewährleistungsumfang
- b) Persönlicher Schutzbereich
- 2. Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG)
- a) Sachlicher Schutzbereich
- aa) Begriff der Wissenschaft
- (1) Begriff der Wissenschaft
- (2) Begriff der Forschung
- (3) Begriff der Lehre
- bb) Gewährleistungsumfang
- cc) Sog. Treueklausel (Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG)
- b) Persönlicher Schutzbereich
- III. Eingriff in den Schutzbereich
- IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
- 1. Beschränkbarkeit (Schranke)
- 2. Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)
G. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)
I. Überblick
370
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistet die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit. Beide Grundrechte sind für die geistig-kommunikative Persönlichkeit des Einzelnen von grundlegender Bedeutung.
Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 33 Rn. 1. Sie dienen dem Schutz der schöpferischen Kraft des Einzelnen.Vgl. BVerfGE 35, 79 – Niedersächsisches Hochschulgesetz. Vor allem die Kunstfreiheit ist für Ihre Prüfung von besonderer Bedeutung, weshalb Sie ihr entsprechende Aufmerksamkeit widmen sollten (vgl. auch Übungsfall Nr. 7 [unten Rn. 772 f.]).371
Aufbautechnisch unterscheiden sich die beiden Grundrechte in ihren Gewährleistungsinhalten, weshalb diese im Prüfungsschema getrennt behandelt werden. Die Prüfungsstufen „Eingriff“ und „verfassungsrechtliche Rechtfertigung“ sind dagegen im Wesentlichen gleich ausgestaltet, so dass sie zusammen dargestellt werden können. Daraus ergibt sich vorab folgender Prüfungsaufbau:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)
I. | Eröffnung des Schutzbereichs |
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| 1. | Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) |
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| a) |
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| aa) | Begriff der Kunst |
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| Definition der Kunst | Rn. 374 ff. |
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| bb) | Gewährleistungsumfang |
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| b) | Persönlicher Schutzbereich |
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| 2. | Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG) |
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| a) | Sachlicher Schutzbereich |
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| aa) | Begriff der Wissenschaft |
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| (1) | Begriff der Wissenschaft |
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| (2) | Begriff der Forschung |
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| (3) | Begriff der Lehre |
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| bb) | Gewährleistungsumfang |
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| cc) | Treueklausel (Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG) |
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| Dogmatische Einordnung | Rn. 385 |
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| b) | Persönlicher Schutzbereich |
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II. | Eingriff in den Schutzbereich |
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III. | Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs |
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| 1. | Beschränkbarkeit (Schranke) |
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| 2. | Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke) |
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II. Eröffnung des Schutzbereichs
372
Ihre Grundrechtsprüfung beginnen Sie mit der Frage, ob der sachliche Schutzbereich und der persönliche Schutzbereich der Kunst- bzw. der Wissenschaftsfreiheit eröffnet sind.
1. Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)
a) Sachlicher Schutzbereich
373
Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG prüfen Sie in zwei Schritten:
aa) Begriff der Kunst
374
Wie bei kaum einem anderen Grundrecht bereitet die Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs vergleichbare Probleme wie bei der Kunstfreiheit. Dies liegt daran, dass der Begriff der Kunst nicht generell definiert werden kann.
Vgl. auch BVerfGE 67, 213. Dem Staat ist es verwehrt, Kunst zu definieren. Dürfte er Kunst definieren, würde er sich zum staatlichen Kunstrichter aufspielen.Vgl. BVerfGE 75, 369. Er müsste Kunst von Nichtkunst trennen, indem er z.B. Vorgaben für künstlerische Betätigungen macht oder das künstlerische Niveau bestimmt. Gleichwohl muss die Kunstfreiheit aber einen rechtlichen Rahmen haben, damit sie vor allem für die Rechtsanwender, also die Exekutive und Judikative, praktikabel ist. Um den Kunstbegriff praktikabel zu machen, sind drei verschiedene Formeln entwickelt worden, die jeweils Teilaspekte künstlerischer Betätigung erfassen, ohne jedoch abschließend zu sein.Expertentipp
In der Fallbearbeitung können Sie daher verschiedene Formeln ruhig nebeneinander verwenden.
(1) Formaler Kunstbegriff
375
Definition
sog. formaler Kunstbegriff
Kunst ist bei Vorliegen bestimmter Werktypen gegeben (sog. formaler Kunstbegriff).
Beispiel
Malen, Bildhauen, Dichten, Theaterspielen, Musizieren.
Beim formalen Kunstbegriff ist problematisch, dass er offenkundig zu eng ist, weil gerade neue, avantgardistische Werktypen, die Künstler ständig entwickeln wollen, nicht erfasst sind (z.B. Präsentation eines Bohrlochs auf der „Documenta“; die Beuys‚sche „Fettecke“). Außerdem kann der Werktyp allein nicht maßgeblich sein.
Beispiel
Graffiti kann Kunst sein. Das bloße Versprühen von Farbe auf Bauwerke bedeutet aber nicht per se Kunst – von möglichem Vandalismus und möglicher Sachbeschädigung einmal ganz abgesehen, die sog. unfriedliche Kunst darstellt und nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.
(2) Materieller Kunstbegriff
376
Definition
sog. materieller Kunstbegriff
Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (sog. materieller Kunstbegriff).
Das Bundesverfassungsgericht hat den materiellen Kunstbegriff entwickelt.
Vgl. BVerfGE 30, 173 – Mephisto. Allerdings liefert er eher eine Beschreibung als eine Definition. Durch das Merkmal der freien schöpferischen Gestaltung unterscheidet sich Kunst von bloßer Reproduktion (z.B. Restaurierung antiker MöbelVgl. BayObLG DÖV 1987, 548.).(3) Offener Kunstbegriff
377
Definition
sog. offener Kunstbegriff
Kunst zeichnet sich durch die Mannigfaltigkeit ihrer Aussage aus, die ständig neue, weiterreichende Interpretationen zulässt (sog. offener Kunstbegriff).
Diesen offenen Kunstbegriff hat ebenfalls das Bundesverfassungsgericht entwickelt.
Vgl. BVerfGE 67, 213 – Anachronistischer Zug. Wenn Kunstkenner (Sachverständige und Künstler) ein Werk als Kunst anerkennen, muss der Staat dies respektieren. Kunst kann vor allem nicht bereits deshalb verneint werden, weil das Werk sittlich oder moralisch anstößig ist.Beispiel
Seit Ende der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts verlegt V den Roman „Josefine Mutzenbacher – Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt“. 1979 nahm die Bundesprüfstelle den Roman als schwer jugendgefährdend in die Liste jugendgefährdender Schriften auf. Dadurch wurde der Vertrieb des Romans erheblich eingeschränkt. Die Prüfstelle hatte das Werk von vornherein nicht als Kunst eingestuft, weil es pornographisch sei. – Allein der Umstand, dass der Roman „pornographisch“ ist, rechtfertigt es nicht, die Eigenschaft des Romans als Kunst zu verneinen. Vor der Indizierung hätte die Prüfstelle die Eigenschaft des Werks als Kunst prüfen müssen.
Hinweis
Im Zweifel ist der Begriff der Kunst weit auszulegen.
bb) Gewährleistungsumfang
378
Die Kunstfreiheit gewährleistet den sog. Werkbereich. Dieser erfasst den gesamten Vorgang künstlerischer Betätigung beginnend mit der Idee, über die Vorbereitung des Kunstwerks bis zum Entstehen des Kunstwerks. Daneben garantiert die Kunstfreiheit auch den sog. Wirkbereich. Dieser umfasst insbesondere die Vervielfältigung, die Verbreitung und die Veröffentlichung des Kunstwerks. Ebenso erfasst ist die Werbung für das Kunstwerk.
Vgl. BVerfGE 77, 240.
b) Persönlicher Schutzbereich
379
Die Kunstfreiheit ist nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ein Jedermann-Grundrecht. In ihren persönlichen Schutzbereich fallen alle natürlichen Personen, die eine im Werk- und Wirkbereich geschützte Tätigkeit ausüben, sowie juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG.
2. Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG)
a) Sachlicher Schutzbereich
380
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG schützt die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Es handelt sich um ein einheitliches Grundrecht. Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Wissenschaftsfreiheit prüfen Sie in drei Schritten:
aa) Begriff der Wissenschaft
(1) Begriff der Wissenschaft
381
Definition
Wissenschaft
Wissenschaft sind die auf wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeiten beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und ihrer Weitergabe.
Diese Definition stammt vom Bundesverfassungsgericht .
Vgl. BVerfGE 47, 327.(2) Begriff der Forschung
382
Definition
Forschung
Forschung ist der nach Inhalt und Form ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit, und zwar in einem methodisch geordneten Verfahren mit einem Kenntnisstand, der in der Regel auf einem wissenschaftlichen Studium beruht.
Auch diese Definition hat das Bundesverfassungsgericht formuliert.
Vgl. BVerfGE 35, 79 – Niedersächsisches Hochschulgesetz. Der hierdurch gewährleistete Grundrechtsschutz ist umfassend. Er erfasst daher auch z.B. vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten; ferner die Organisation der Forschung sowie die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.(3) Begriff der Lehre
383
Definition
Lehre
Lehre ist die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse.
Auch diese Begriffsbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht entwickelt.
Vgl. BVerfGE 35, 79 – Niedersächsisches Hochschulgesetz. Von der wissenschaftlichen Lehre erfasst wird die Weitergabe eigener und fremder durch die Forschung gewonnener Erkenntnisse. Zugleich wird den Hochschullehrern das Recht garantiert, den Ablauf und die methodische Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen zu bestimmen.Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 425.Beispiel
Professor Z liest im Wintersemester BGB AT. Den Stoff bespricht er ausschließlich anhand von Fällen. Diese Möglichkeit räumt ihm die Lehrfreiheit ein.
bb) Gewährleistungsumfang
384
Die Wissenschaftsfreiheit ist nicht nur ein Abwehrrecht, sondern enthält auch eine objektive Wertentscheidung, die das Verhältnis zwischen Wissenschaft und Staat regelt und die öffentliche Gewalt verpflichtet, die freie Wissenschaft zu fördern und auszugestalten.
Vgl. BVerfGE 111, 333. Dabei ist dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt.Vgl. BVerfGE 66, 155. Demgemäß garantiert die Wissenschaftsfreiheit außerdem ein Leistungsrecht im weiteren Sinne v.a. auf Bereitstellung ausreichender personeller, finanzieller und organisatorischer Mittel.Beispiel
Das Land Niedersachsen ändert sein Universitätsgesetz dahingehend, dass die Gruppe der Professoren in universitären Gremien künftig nur noch gleichberechtigt mit Vertretern des Mittelbaus und der Studenten vertreten ist. Ist diese Regelung verfassungsgemäß? – Die Bestimmung des Universitätsgesetzes könnte gegen die Wissenschaftsfreiheit verstoßen. Die Wissenschaftsfreiheit enthält ein Teilhaberecht an staatlichen Leistungen, das durch die betreffende Bestimmung des Universitätsgesetzes eingeschränkt wird, indem der Einfluss der Hochschullehrer auf Aspekte, die für die Wissenschaft relevant sind, geschmälert wird. Bei der Ausgestaltung hat der niedersächsische Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Gleichwohl muss er aber die herausgehobene Stellung der Professoren berücksichtigen und sicherstellen, dass sie einen maßgeblichen Einfluss auf wissenschaftsrelevante Aspekte haben. Bei einem paritätisch besetzten universitären Gremium ist dies nicht mehr der Fall. Die neue Bestimmung ist demnach wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG verfassungswidrig.
cc) Sog. Treueklausel (Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG)
385
Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG enthält eine sog. Treueklausel, die nach nicht unbestrittener Ansicht den sachlichen Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit begrenzt. Nach dieser Ansicht, die sich auf dem Wortlaut der Bestimmung berufen kann, beinhaltet Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG eine Klarstellung und konkretisiert die dienstrechtliche Verpflichtung der Lehrenden zur Loyalität gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Vgl. zum Ganzen Manssen Staatsrecht II Rn. 426.b) Persönlicher Schutzbereich
386
Die Wissenschaftsfreiheit bildet nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ein Jedermann-Grundrecht. In den persönlichen Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit fällt daher grundsätzlich jeder, der eigenverantwortlich wissenschaftlich tätig ist oder werden will.
Vgl. BVerfGE 35, 79 – Niedersächsisches Hochschulgesetz. Zu dem geschützten Personenkreis zählen vor allem die Hochschullehrer (einschließlich der Fachhochschullehrer, soweit ihnen die eigenständige Vertretung eines Fachs in Forschung und Lehre übertragen wurde)Vgl. BVerfGE 126, 1. und deren wissenschaftliches Personal. Auch Studenten können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, wenn und soweit sie wissenschaftlich aktiv sind;Vgl. BVerfGE 55, 37. ihre Lernfreiheit wird demgegenüber durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit geschützt. Neben natürlichen Personen können sich auch juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG, die Wissenschaft betreiben, auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. In erster Linie zählen hierzu die Hochschulen, die meistens Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und deren Fakultäten (Stichwort „grundrechtsdienende juristische Personen des öffentlichen Rechts“; s.o. Rn. 94 ff.).III. Eingriff in den Schutzbereich
387
Ist der Schutzbereich der Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit eröffnet, prüfen Sie anschließend, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des betreffenden Grundrechts vorliegt. Als Eingriffe in die Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit kommen alle staatlichen Maßnahmen in Betracht, die die grundrechtlich geschützten Tätigkeiten durch Verbote, Sanktionen oder tatsächliche Maßnahmen behindern oder unmöglich machen.
IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
388
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit vor, untersuchen Sie in zwei Schritten, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist:
1. Beschränkbarkeit (Schranke)
389
Die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit unterliegen nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG an sich keinen Schranken. Entgegen z.T. früher vertretener Ansicht sind auch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG oder des Art. 2 Abs. 1 GG nicht anwendbar.
Vgl. BVerfGE 83, 130 – J. Mutzenbacher. Gleichwohl werden die Kunst- und die Wissenschaftsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch verfassungsimmanente Schranken in Form kollidierenden Verfassungsrechts, wozu insbesondere Grundrechte Dritter und andere Verfassungsrechtsgüter gehören, eingeschränkt werden.2. Praktische Konkordanz (Schranken-Schranke)
390
Das kollidierende Verfassungsrecht ist im Wege praktischer Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen. – Sofern die Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer künstlerisch dargestellten lebenden Person oder eines Nachfahren dieser Person kollidiert, kann der Künstler verpflichtet sein, die dargestellte Person zu verfremden. Dies gilt umso mehr, als er Vorgänge aus der Intimsphäre dieser Person künstlerisch darstellt.
Beispiel
In dem Roman „Esra“ breitete der Autor in autobiographischer Darstellung Intimitäten aus dem Zusammenleben mit einer nur wenig verfremdeten ehemaligen Geliebten aus und stellte auch deren Mutter wenig vorteilhaft dar. Der Roman wurde verboten. In ihren überwiegend auf Kritik gestoßenen
Vgl. nur die Abw. Meinungen in BVerfGE 119, 1 (37 ff.) – Esra. Entscheidungen bestätigten sowohl der BundesgerichtshofVgl. BGH NJW 2005, 2844. als auch das Bundesverfassungsgericht Vgl. BVerfGE 119, 1 – Esra. das Verbot und räumten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Tochter der ehemaligen Geliebten den Vorrang vor der Kunstfreiheit des Autors ein. Beide Gerichte betonten, Vorgänge aus der Intimsphäre einer Person dürften nur dargestellt werden, wenn diese hinreichend verfremdet werden.