Familien- und Erbrecht

Letztwillige Anordnungen des Erblassers - Vermächtnis, §§ 1939, 2147 ff.

1. Vermächtnis, §§ 1939, 2147 ff.

a) Begriff

475

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen, die nicht in einer Erbeinsetzung erfolgt. Der Vermächtnisnehmer ist nicht dinglich als Gesamtrechtnachfolge an dem Nachlass beteiligt, sondern hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Ein Vermächtnis kann durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zugewandt worden sein, §§ 1939, 1941. Ein Vermächtnis kann aber auch auf gesetzlicher Anordnung beruhen („Voraus“ gem. § 1932, „Dreißigster“ nach § 1969). Vermächtnisnehmer oder Bedachter ist derjenige, dem der Vermögensvorteil zugewandt worden ist. Beschwerter ist derjenige, der das Vermächtnis erfüllen muss.

Hinweis

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Das Vermächtnis unterscheidet sich von einer Erbeinsetzung dadurch, dass der Erbe unmittelbar Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird. Dagegen erwirbt der Begünstigte eines Vermächtnisses (Vermächtnisnehmer) mit dem Erbfall nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten (Erbe oder Untervermächtnisnehmer) auf Leistung des vermachten Gegenstands, § 2174. Das Vermächtnis ist von einer Auflage abzugrenzen, bei welcher der durch die Auflage Begünstigte keinen Anspruch gegen den Beschwerten erwirbt. Das Vermächtnis unterscheidet sich von einem erst mit dem Tod des Erblassers zu erfüllenden Vertrag zugunsten eines Dritten dadurch, dass es eine Verfügung von Todes wegen ist, während es sich bei dem Vertrag um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt.

476

Ist zweifelhaft, ob der Erblasser eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat, greift die Auslegungsregelung des § 2087 Abs. 2 ein. Danach ist im Zweifel keine Erbeinsetzung, sondern nur ein Vermächtnis anzunehmen, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind. Diese Auslegungsregelung wird durch die Vorschrift des § 2304 ergänzt, wonach die Zuwendung eines Pflichtteils keine Erbeinsetzung darstellt. Vorrang vor der Anwendung des § 2087 Abs. 2 haben allerdings die allgemeinen Auslegungsregelungen. Danach kann nach der Auslegung des Erblasserwillens die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands auch eine Erbeinsetzung auf die diesen Gegenstand betreffende Erbquote verbunden mit einer Teilungsanordnung sein.

BayObLG Beschl. v. 12.3.2002 (Az. 1Z BR 14/01) = FamRZ 2002, 1745. Dagegen ist nach § 2087 Abs. 1 von einer Erbeinsetzung auszugehen, wenn dem Bedachten das Vermögen oder ein Bruchteil des Vermögens zugewandt worden ist. Diese Auslegungsregel greift indes nicht ein, wenn ein Universalvermächtnis vorliegt, bei dem der Erblasser die Zuwendung der Erbschaft im Ganzen oder als Bruchteil im Rahmen eines Vermächtnisses gewollt hat.

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Das Vermächtnis begründet zwischen dem Bedachten und dem Beschwerten ein Schuldverhältnis, § 2174. Soweit die §§ 2147 ff. keine Sonderregelungen enthalten, gilt für den Fall der Schlechterfüllung oder Nichterfüllung das Allgemeine Schuldrecht. § 311a wird von der Vorschrift des § 2171 verdrängt, wonach in Ausnahme zu § 311a im Fall einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit nicht die Errichtung des Testaments, sondern der Erbfall maßgeblich ist.

Beispiel

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Der Erblasser E hat seinem Freund F eine wertvolle Vase vermacht. Als der Alleinerbe T sie dem F übergeben möchte, lässt er sie aus Unachtsamkeit fallen. T ist zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 283 verpflichtet, da ihm die Erfüllung des Vermächtnisses durch sein Verschulden unmöglich wurde. Wäre die Vase nicht irreparabel zerstört, sondern nur beschädigt, so stünde dem F neben dem Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Vase ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 zu.

Im Fall einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit wird § 311a von der Vorschrift des § 2171 verdrängt, wonach in Ausnahme zu § 311a nicht die Errichtung des Testaments, sondern der Erbfall maßgeblich ist.

Die Gewährleistung wegen Schlechterfüllung richtet sich nach §§ 2182 f.

b) Der Erwerb des Vermächtnisses

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Das Vermächtnis fällt gemäß § 2176 dem Vermächtnisnehmer grundsätzlich mit dem Erbfall an.

Modifikationen ergeben sich aus §§ 2177, 2178. Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

479

Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nach § 2180 Abs. 1 ausschlagen. Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist nicht fristgebunden.

BGH Urt. v. 12.1.2011 (Az. IV ZR 230/09) = NJW 2011, 1353. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen im Sinn von §§ 2270, 2271 nicht in Betracht. Dieses Recht besteht nicht mehr, wenn der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis angenommen hat. Die Annahme und die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgen gemäß § 2180 Abs. 2 S. 1 durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Ist der Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben, so ist es nach § 2160 unwirksam. Es besteht nach § 2190 die Möglichkeit, einen Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen.

c) Vermächtnisnehmer

aa) Person des Bedachten

480

Die Person des Bedachten wird in der Regel durch eine Anordnung des Erblassers bestimmt. Ausnahmsweise kann nach §§ 2151, 2152 auch ein Dritter oder der Beschwerte die Person des Bedachten bestimmen.

481

Vermächtnisnehmer kann jede rechtsfähige Person sein. Nach § 2178 können – im Gegensatz zur Erbeinsetzung § 1923 Abs. 2 – Vermächtnisnehmer auch Personen sein, die erst nach dem Erbfall gezeugt werden. Ein Vermächtnisnehmer kann auch ein Erbe oder Miterbe sein (Vorausvermächtnis) § 2150. Im Gegensatz zur Teilungsanordnung § 2048 S. 1 muss sich der Erbe, der ein Vorausvermächtnis erhält, den Wert des Vermächtnisses nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen.

Beispiel

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Der Erblasser E setzt A, B und C zu Miterben ein und vermacht dem B ein Vermächtnis in Höhe von 20 000 € aus dem Erbteil des A. Hier haftet der B nicht für die Erfüllung seines eigenen Vermächtnisses.

Anders ist es indes, wenn der Erbe mit seinem eigenen Vermächtnis beschwert ist.

Beispiel

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Erblasser E setzt A und B zu Miterben ein und hinterlässt ihnen 100 000 €. Er bedenkt zudem den B mit einem Vermächtnis von 6000 €. In Höhe von 3000 € ist der B als Erbe hinsichtlich der Erfüllung seines eigenen Vermächtnisses beschwert, da er Erbe zu 1/2 geworden ist. Zunächst ist aus dem Nachlass das Vermächtnis des B zu befriedigen, § 2046 Abs. 1. Sodann erhält B als begünstigter Miterbe bei der Teilung den ungekürzten Bruchteil des Restnachlasses.

BGH Urt. v. 15.10.1997 (Az. IV ZR 327/96) = NJW 1998, 682; BayObLG Beschl. v 10.12.1992 (Az. 1Z BR 45/92) = NJW-RR 1993, 581. A und B erhalten von dem nach Erfüllung des Vermächtnisses noch bestehenden Nachlass von 94 000 € jeweils die Hälfte.

482

Wird zugunsten eines Vorerben ein Vorausvermächtnis angeordnet, so erwirbt er nach § 2110 Abs. 2 den vermachten Gegenstand bereits mit Eintritt des Vorerbfalls.

BGH Urt. v. 10.2.1960 (Az. V ZR 39/58) = BGHZ 32, 60.

Nach § 2180 Abs. 1 kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat. Die Annahme und die Ausschlagung des Vermächtnisses müssen durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten erfolgen, § 2180 Abs. 2 S. 1. Die Erklärung kann erst nach dem Erbfall abgeben werden. Sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgeben wird, § 2180 Abs. 2 S. 2. Nach Auffassung des BGH

BGH Urt. v. 12.1.2011 (Az. IV ZR 230/09) = NJW 2011, 1353. ist die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht fristgebunden. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen i.S.v. §§ 2270, 2271 nicht in Betracht.

bb) Mehrere Bedachte

483

Mehreren Personen kann gemeinschaftlich derselbe Gegenstand vermacht werden (gemeinschaftliches Vermächtnis). Mehrere Vermächtnisnehmer können nach § 2190 auch ersatzweise in der Weise bedacht werden, dass der zweite das Vermächtnis nur dann erhält, wenn der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt (Ersatzvermächtnis). Ein Nachvermächtnis liegt nach § 2191 Abs. 1 vor, wenn mehrere Personen nacheinander mit einem Vermächtnis bedacht werden.

d) Beschwerter

484

Mit der Erfüllung eines Vermächtnisses kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer (Untervermächtnis) beschwert sein. Fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung des Beschwerten, ist der Erbe nach § 2147 S. 2 beschwert. Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommt, § 2161. Mehrere Erben haften gemäß § 2058 für die Erfüllung des Vermächtnisses als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haften die Miterben bzw. die Vermächtnisnehmer, wenn sie mit demselben Vermächtnis beschwert sind, nach § 2148 im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bzw. nach dem Wertverhältnis der ihnen zufallenden Vermächtnisse. Bei Wegfall des zunächst Beschwerten (Tod vor dem Erbfall) ist nach § 2161 S. 1 derjenige beschwert, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zu Gute kommt.

Beispiel

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Erblasser E hat seinen Freund F zum Alleinerben eingesetzt. Seinem Freund A hat er ein Vermächtnis in Höhe von 5000 € vermacht. Vor dem Tod des E stirbt F. Die Erbschaft fällt an die gesetzlichen Erben des E, die das Vermächtnis erfüllen müssen.

aa) Haftung des Erben

485

Der Erbe haftet für die Erfüllung der Vermächtnisse nur mit dem Nachlass, solange seine Haftung noch beschränkbar ist. Ist der Nachlass für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreichend, so werden die Nachlassgläubiger und die Pflichtteilsberechtigten vor den Vermächtnisnehmern befriedigt. Soweit der Nachlass für die Befriedigung aller Vermächtnisnehmer nicht ausreicht, werden die Vermächtnisse nach § 2189 anteilsmäßig gekürzt.

bb) Haftung des Vermächtnisnehmers

486

Der Vermächtnisnehmer ist für die Erfüllung eines Untervermächtnisses nach § 2186 erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des Hauptvermächtnisses verlangen kann. Er kann gemäß § 2187 Abs. 1 die Erfüllung des Untervermächtnisses verweigern, wenn dasjenige, was er aus dem Hauptvermächtnis erlangt hat, zur Erfüllung des Untervermächtnis nicht ausreicht.

e) Vermächtnisformen

487

Expertentipp

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Sämtliche Vermächtnisformen sind im Gesetz geregelt, so dass sie nicht auswendig gelernt werden müssen.

aa) Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands

488

Hat der Erblasser dem Bedachten einen bestimmten Gegenstand vermacht, handelt es sich um ein Stückvermächtnis. Ein solches Vermächtnis ist nach § 2169 Abs. 1 unwirksam, soweit der Gegenstand nicht im Eigentum des Erblassers stand. Nach § 2169 Abs. 4 gilt dies auch dann, wenn der Erblasser sich schuldrechtlich zur Veräußerung des Gegenstands verpflichtet hatte. Eine Ausnahme hiervon machen §§ 2169 Abs. 1, 2170 Abs. 1. Danach ist das Vermächtnis eines fremden Gegenstands wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet werden soll, dass er nicht zu Erbschaft gehört (Verschaffungsvermächtnis). Nach § 2170 Abs. 2 S. 1 hat der Beschwerte den Wert zu entrichten, wenn er zur Verschaffung außerstande ist. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien, § 2170 Abs. 2 S. 2.

Beispiel

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Der Erblasser bestimmt in einem Testament, dass er einen Porsche, den er noch erwerben werde, seiner Geliebten G als Vermächtnis vermacht. Hat E bis zu seinem Tod, das Fahrzeug nicht erworben, müssen seine Erben mit den Mitteln des Nachlasses einen Porsche kaufen und der G übereignen.

489

Nach § 2169 Abs. 2 kann der Erblasser dem Bedachten auch den Besitz an einem Gegenstand vermachen (Besitzvermächtnis), sofern der Besitz für den Bedachten rechtlich vorteilhaft ist. Der Erblasser kann nach § 2169 Abs. 3 dem Bedachten auch einen Anspruch auf eine Leistung des vermachten Gegenstands (z.B. Auflassungsanspruch) oder einen Erstattungsanspruch hinsichtlich dieses Gegenstands (z.B. einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung) vermachen.

bb) Forderungsvermächtnis

490

Mit dem Anfall des Vermächtnisses erlangt der Bedachte einen Anspruch auf Abtretung der Forderung, wenn der Erblasser ihm eine Forderung vermacht hat (Forderungsvermächtnis). War die Forderung auf eine Geldleistung gerichtet, so gilt nach § 2173 S. 2 im Zweifel die Geldsumme als vermacht, falls sie noch in der Erbschaft vorhanden ist (Sparguthaben). Das Befreiungsvermächtnis geht auf Befreiung des Vermächtnisnehmers von einer Schuld des Erblassers. Mit dem Eintritt des Erbfalls erwirbt der Vermächtnisnehmer den Anspruch auf Erlass der Schuld.

cc) unbestimmte Vermächtnisse

(1) Wahlvermächtnis

491

Ein solches Vermächtnis liegt vor, wenn der Bedachte von mehreren Gegenständen nur einen erhalten soll. Das Wahlrecht kann nach § 2154 dem Beschwerten oder einem Dritten übertragen werden.

(2) Gattungsvermächtnis

492

Bei einem Gattungsvermächtnis ist nach § 2155 der Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, wobei eine den Verhältnissen des Erblassers entsprechende Sache vermacht ist. Für Sach- und Rechtsmängel der geleisteten Sache haftet der Beschwerte nach §§ 2182, 2183 in ähnlicher Weise wie der Verkäufer einer Gattungssache.

(3) Zweckvermächtnis

493

Der Erblasser kann den Zweck eines Vermächtnisses festlegen (z.B. Unterhalt), die Bestimmung der Leistung (Höhe) aber dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen, §§ 2156, 315, 316.

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