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Familien- und Erbrecht - 3. Teilungsanordnung, § 2048

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Familien- und Erbrecht

3. Teilungsanordnung, § 2048

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Mit dem Erbfall geht der Nachlass auf die Erben als Ganzes über. Die Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände erfolgt erst im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Durch eine Teilungsanordnung kann der Erblasser einem Miterben einen bestimmten Gegenstand zuweisen. Die Zuweisung begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Miterben auf den Nachlassgegenstand und hat keine dingliche Wirkung. Der Vollzug der Teilungsanordnung erfordert die Übertragung des Nachlassgegenstands durch die Erbengemeinschaft auf den einzelnen Miterben nach den für die Übereignung geltenden Rechtsvorschriften. Die Teilungsanordnung führt nicht zu einer Vergrößerung des Erbteils. Der Wert des zugeteilten Nachlassgegenstands ist auf die Erbquote anzurechnen.

Hinweis

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Die Abgrenzung einer Teilungsanordnung von einem Vorausvermächtnis bestimmt sich nach dem Willen des Erblassers, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Geht dieser Wille dahin, dass er einem Miterben einen besonderen Vermögensvorteil zuwenden wollte, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Fehlt ein solcher Begünstigungswille, handelt es sich um eine Teilungsanordnung.

BGH Urt. v. 8.11.1961 (Az. V ZR 31/60) = BGHZ 36, 115.

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