Europarecht

Die Warenverkehrsfreiheit

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I. Die Warenverkehrsfreiheit

326

Zur Warenverkehrsfreiheit gehören gem. Art. 28 ff. AEUV

die Zollunion,

der freie Warenverkehr,

die Umformung staatlicher Handelsmonopole und

die Landwirtschaft und die Fischerei gem. Art. 38 bis 44 AEUV.

Hinweis

Die Zollunion und die Umformung staatlicher Handelsmonopole haben keine große Prüfungsrelevanz und werden daher hier nur sehr kurz dargestellt.

Sie finden zur Zollunion eine ausführlichere Darstellung bei Streinz Europarecht Rn. 884–890.

 

1. Die Zollunion

a) Die Bedeutung der Zollunion

327

Die Zollunion und die Umformung staatlicher Handelsmonopole sind Hilfsmittel, um den freien Verkehr mit Waren zu erreichen.

Die Zollunion umfasst gem. Art. 28 Abs. 1 AEUV

das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen zwischen den Mitgliedstaaten,

das Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung und

die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs (GZT) gegenüber Drittländern, der auf deren Waren bei Eintritt in den Binnenmarkt erhoben wird (Gemeinsamer Außenzoll).

Die Zollunion ist die Grundlage der Union. Voraussetzung für eine Zollunion ist ein einheitliches Zollgebiet, das durch Art. 3 der VO 2913/92 des Rates vom 12.10.1992

ABl. 1992 Nr. L 302/1. zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Binnengewässer, der Küstenmeere und des Luftraumes mit einzelnen AusnahmenZ.B. Helgoland. festgelegt wurde.

328

Das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen zwischen den Mitgliedstaaten bedeutet das Verbot von Binnenzöllen. Seit dem 31.12.1969 gibt es zwischen den Mitgliedstaaten keine Binnenzölle mehr. Seitdem ist die Union ein einheitliches Zollgebiet.

Definition

Definition: Zoll

Als Zoll werden solche Abgaben angesehen, die nach Maßgabe des Zolltarifs wegen des Grenzübertritts von Waren erhoben und auch als Zoll bezeichnet werden.

329

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind gem. Art. 30 AEUV zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Der EuGH hat den Begriff der zollgleichen Abgaben erstmals in der Entscheidung zur Lebkuchenabgabe

EuGH Verb. Rs. 2 und 3/62, Lebkuchenabgabe, Urteil vom 14.12.1962, Leitsatz 4. definiert.

Definition

Definition: zollgleichen Abgabe

Unter einer zollgleichen Abgabe ist eine einseitig bei der Wareneinfuhr aus einem Mitgliedstaat oder später von einem Träger von Staatsgewalt erhobene Belastung zu verstehen, die zur Verteuerung dieser eingeführten Waren führt, jedoch nicht für gleichartige einheimische Waren zu zahlen ist.

Die Einführung des GZT war das erste Element der Zollunion. Die Aufstellung des GZT erfolgte durch die VO 950/68 des Rates vom 28.6.1968. Den Mitgliedstaaten wurde verboten, die nicht im GZT vorgesehenen Zölle gegenüber Drittländern zu erheben. Art. 31 AEUV regelt, dass der Rat die Sätze des GZT auf Vorschlag der Kommission festlegt. Alleingänge der Mitgliedstaaten sind daher unzulässig. Art. 207 AEUV bekräftigt dies noch durch die Feststellung, dass die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet wird, insbesondere die Änderung der Zollsätze und der Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen.

Hinweis

Im Unterschied zu einer Freihandelszone werden in der Zollunion sowohl die Binnenzölle zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft als auch gegenüber Drittländern ein gemeinsamer Zoll erhoben.

b) Die Rechtfertigung von Beschränkungen

330

Expertentipp

Lesen Sie bei Bedarf noch einmal die Ausführungen zu den ungeschriebenen Rechtfertigungsgründen in Rn. 322–325.

In den Art. 30 bis Art. 32 AEUV sind geschriebene Rechtfertigungsgründe nicht enthalten. Eine Rechtfertigung von Beschränkungen der Zollunion wäre daher nur durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe möglich, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

2. Der freie Warenverkehr

331

Prüfungsschema

Wie prüft man: Die Warenverkehrsfreiheit

I.

Schutzbereich

 

 

1.

Persönlicher Schutzbereich: jeder Erbringer oder Inhaber einer Ware

 

 

2.

Sachlicher Schutzbereich: Waren i.S.d. Art. 28 Abs. 2 und 29 AEUV aus den Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten

 

 

3.

Räumlicher Schutzbereich: grenzüberschreitendes Element

 

 

4.

Vorliegen einer Bereichsausnahme: keine

 

II.

Eingriff in den Schutzbereich

 

 

1.

Schutz vor staatlichen Beschränkungen

 

 

 

a)

mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkung

 

 

 

b)

Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

 

 

 

 

 

Definition der Maßnahmen gleicher Wirkung

Rn. 333

 

 

 

aa)

hierzu Dassonville-Entscheidung: Unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potenzielle Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelns wie Einfuhrbeschränkungen

 

 

 

 

 

Anwendung auf Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ausfuhrbeschränkungen

Rn. 335

 

 

 

bb)

Einschränkung durch die Keck-Entscheidung: zulässige unterschiedslos wirkende Verkaufsmodalität

 

 

2.

Handelsbeschränkung durch Privatrechtspersonen und nicht-staatliche Einrichtungen: Berufung auf Warenverkehrsfreiheit ausgeschlossen

 

III.

Rechtfertigungsgründe

 

 

1.

geschriebene Rechtfertigungsgründe des Art. 36 S. 1 AEUV

 

 

 

a)

keine willkürliche Diskriminierung gem. Art. 36 S. 2 AEUV

 

 

 

b)

keine verschleierte Handelsbeschränkung gem. Art. 36 S. 2 AEUV

 

 

 

c)

Beachtung der Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsprinzip

 

 

2.

ungeschriebene Rechtfertigungsgründe

 

 

 

a)

Subsidiarität zu den geschriebenen Rechtfertigungsgründen

 

 

 

b)

zwingendes Erfordernis

 

 

 

c)

diskriminierungsfreie Beschränkung

 

 

 

 

 

Keine Rechtfertigung diskriminierender Beschränkungen

Rn. 325

 

 

d)

Gebot der Verhältnismäßigkeit

 

Der freie Warenverkehr basiert auf dem Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen von Waren zwischen den Mitgliedstaaten sowie dem Verbot aller Maßnahmen gleicher Wirkung.

 

a) Der Schutzbereich

332

Jeder Erbringer oder Inhaber einer Ware ist Berechtigter der Warenverkehrsfreiheit. Dies ist unabhängig von seinem Wohnort oder seiner Staatsangehörigkeit.

Der EuGH

Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 163. hat für den sachlichen Schutzbereich den Begriff der Ware wie folgt definiert:

Definition

Definition: Waren

Waren sind alle körperlichen Gegenstände sowie Strom, Gas und Abfälle

EuGHE DVBl 1992, 1427 ff., 1428 f. aus Mitgliedstaaten und gem. Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV auch aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.

Eine Ware stammt aus dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre letzte wirtschaftlich gerechtfertigte, wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen durchgeführt wurde und zu einer neuen relevanten Herstellungsstufe geführt hat.

VO (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung vom 27.6.1968 (ABl. EG Nr. L 148, 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 456/91 des Rates vom 25.2.1991(ABl. EG Nr. L 54, 4). Werden Waren vollständig in einem Mitgliedstaat hergestellt, haben sie ihren Ursprung in diesem Land.

Die Drittlandsware muss sich gem. Art. 28 Abs. 2 AEUV in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Diese Voraussetzung ist gem. Art. 29 AEUV erfüllt, wenn für die Ware in dem betreffenden Einfuhrmitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind. Für die Drittlandsware besteht nach Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen Freizügigkeit im gesamten Gemeinschaftsraum.

Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Staatsrecht III Rn. 165.

Der räumliche Schutzbereich ist betroffen, wenn das grenzüberschreitende Element vorliegt.

Das grenzüberschreitende Element wird in Rn. 310 beschrieben.

Für die Warenverkehrsfreiheit besteht in den Art. 28 ff. AEUV keine Bereichsausnahme.

Die Bedeutung einer Bereichsausnahme wird in Rn. 321 beschrieben.

b) Der Eingriff in den Schutzbereich

aa) Der staatliche Eingriff in den Schutzbereich

333

Gem. Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und gem. Art. 35 AEUV mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Der EuGH

EuGH Rs. 2/73, Geddo, Slg 1973, 865, Rn. 7. definiert mengenmäßige Beschränkungen wie folgt:

Definition

Definition: Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind alle Maßnahmen, die die Ein- oder Ausfuhr einer Ware der Menge oder dem Wert nach begrenzen sowie ein vollständiges Ein- oder Ausfuhrverbot.

Hinweis

Mengenmäßige Beschränkungen haben nach dem Abbau entsprechender bestehender Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten keine praktische Relevanz mehr. In der Praxis bestehen heute vielmehr Probleme mit den Maßnahmen gleicher Wirkung.

Gem. Art. 34 f. AEUV sind auch alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Eine Definition der Maßnahmen gleicher Wirkung ist in diesen Artikeln jedoch nicht enthalten. Der EuGH hat sich in verschiedenen Leitentscheidungen mit der Definition der Maßnahmen gleicher Wirkung befasst.

(1) Die Dassonville-Entscheidung

334

In der Dassonville-Entscheidung definierte der EuGH die Maßnahmen gleicher Wirkung wie die mengenmäßige Einfuhrbeschränkung in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung neu.

Thiele Europarecht S. 213; Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Rn. 167; Arndt/Fischer/Fetzer Fälle zum Europarecht S. 133–134.

Definition

Definition: Dassonville-Entscheidung

Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, stellt nach der Dassonville-Entscheidung

EuGH Rs. 8/74; Dassonville, Urteil vom 11.7.1974, Rn. 5. eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.

Beispiel

Dassonville

EuGH Rs. 8/74; Dassonville, Urteil vom 11.7.1974. Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 145; s. auch Arndt/Fischer/Fetzer Fälle zum Europarecht S. 46 f.

In Belgien war ein Strafverfahren gegen Händler eingeleitet worden, die einen in Frankreich im freien Verkehr befindlichen Posten Scotch Whisky zwar ordnungsgemäß erworben, aber unter Verletzung belgischer Rechtsvorschriften nach Belgien eingeführt hatten. Nach belgischem Recht musste für den Import von Waren eine vom Exportland ausgestellte amtliche Urkunde vorliegen, in der die Berechtigung zur Verwendung dieser Bezeichnung zu bescheinigen war. Die Händler waren nicht im Besitz einer Ursprungsbescheinigung der britischen Zollbehörden. Diese vorzulegen, wäre für sie auch aufgrund des Erwerbs der Flaschen in Frankreich und nicht im Erzeugerland wesentlich schwieriger gewesen als für einen Direktimporteur aus Großbritannien. Das zuständige belgische Gericht legte im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Frage vor, ob in der belgischen Anforderung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung zu sehen sei.

Der EuGH entschied hierzu, dass dem Anwendungsbereich des Art. 28 EGV

Heute Art. 34 AEUV. nicht nur Maßnahmen unterfielen, die in diskriminierender Weise an die Herkunft eines Produktes knüpften, sondern auch jede unterschiedslos auf einheimische und ausländische Waren anwendbare mitgliedstaatliche Maßnahme, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Eine spürbare Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels sei nicht erforderlich, solange die grenzüberschreitenden Auswirkungen nicht rein hypothetischer Natur seien. Die belgische Regelung zur Notwendigkeit der Ursprungsbescheinigung wurde vom EuGH als eine den Warenverkehr beschränkende Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung beurteilt.

335

Die Dassonville-Entscheidung bezieht sich auf eine Maßnahme, die wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung wirkt. Eine Übertragung auf Maßnahmen, die wie Ausfuhrbeschränkungen wirken, kann nur mit Einschränkungen erfolgen.

Anders Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 138 f.: „Ebenso wie Art. 34 AEUV mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, untersagt Art. 35 AEUV mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Problematisch ist in dieser Beziehung vor allem die Auslegung des Begriffs „Maßnahmen gleicher Wirkung“, der bei der Exportfreiheit – anders als bei Art. 34 2. Alt. AEUV – von der herrschenden Ansicht auf ein Diskriminierungsverbot reduziert wird (vgl. EuGH, Slg. 1980, 3409 Tz. 7 – „Groeneveld“). Es lassen sich jedoch gute Gründe anführen – der Wortsinn von Art. 35 AEUV („alle Maßnahmen“), aber auch systematische und teleologische Gesichtspunkte (insbesondere das Prinzip des ungehinderten Marktzugangs“), auch unterschiedslos wirkende Maßnahmen des Ausfuhrstaates unter den Begriff „Maßnahmen gleicher Wirkung“ i.S.d. Art. 35 AEUV zu subsumieren“. Aufgrund der Weite der Dassonville-Entscheidung kann jede nationale Regelung, die sich regulierend bzw. kostenverursachend auf Produktion und Vertrieb von Waren auszuwirken vermag, geeignet sein, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Der EuGHEuGH Rs. 15/79, Groenveld, Urteil vom 8.11.1979, Rn. 7; Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 146. hat hierzu erkannt, dass nur solche nationalen Maßnahmen mit Ausfuhrbeschränkungen vergleichbar seien, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezweckten oder bewirkten und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaates und seinem Außenhandel schafften, sodass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangten.

(2) Die Einschränkung der Dassonville-Entscheidung durch die Keck-Entscheidung

336

Der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit war durch die weite Definition der Maßnahme gleicher Wirkung wie Einfuhrbeschränkungen sehr erweitert worden. In der Keck-Entscheidung begrenzte der EuGH daher den Schutzbereich des Art. 28 EGV

Heute Art. 34 AEUV. wieder, indem er entschied, dass die nicht diskriminierenden Verkaufsmodalitäten nicht zu den Maßnahmen gleicher Wirkung wie Einfuhrbeschränkungen gehörten.Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 165. Sofern aber aufgrund nationaler Regeln der ausländische Hersteller seine rechtmäßig hergestellten Produkte oder Produktionsverfahren dem jeweiligen nationalen Markt z.B. hinsichtlich der Ausstattung, der Etikettierung der der Verpackung anpassen müsse, werde ihm der Zugang zu diesem Markt erschwert. Eine Maßnahme gleicher Wirkung liege vor.EuGH Rs. C-470/93, Mars, Urteil vom 6.7.1995, Rn. 12 f.; Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 150. 

Beispiel

Mars

EuGH Rs. C-470/93, Mars, Urteil vom 6.7.1995, Rn. 13.

Das Landgericht Köln legte dem EuGH eine Vorlagefrage zur Auslegung des Art. 28 EGV

Heute Art. 34 AEUV. vor. Es wollte wissen, ob in dem Verbot einer konkreten Verpackung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung zu sehen sei. Die Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als Klägerin und der Mars GmbH. Mars hatte in Deutschland die aus Frankreich importierten „Ice Cream Snacks“ mit dem Aufdruck „+10 %“ vertrieben. Dieser Aufdruck war Bestandteil einer europaweiten Werbekampagne. Die Klägerin verlangte die Unterlassung dieses Aufdrucks, da der Verbraucher über den Preis des 10 % größeren Eisriegels irritiert würde. Zudem sei der Aufdruck optisch so ausgestaltet, als ob der Riegel jetzt deutlich größer sei als vorher.

Der EuGH hat entschieden, dass das begehrte Verkaufsverbot der Riegel mit dem umstrittenen Aufdruck geeignet sei, den Handel mit dem auch in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig verwendete Produkt zu behindern. Der Importeur würde dazu gezwungen, die Ausstattung seiner Erzeugnisse je nach Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu gestalten und demzufolge die zusätzlichen Verpackungs- und Werbungskosten zu tragen. Das verlangte Verbot sei daher eine Maßnahme gleicher Wirkung wie ein Einfuhrverbot.

 

337

Verkaufsmodalitäten, wie z.B. die Ladenöffnungszeiten, Verkaufsvorbehalte für Apotheken bzgl. Babynahrung oder Beschränkungen der Fernsehwerbung haben keine Auswirkungen auf das Produkt selbst, die Produktion oder den Marktzugang, wenn sie nicht nach ausländischen und inländischen Produkten unterscheiden.

Definition

Definition: Verkaufsmodalitäten

Verkaufsmodalitäten legen fest, was, wann und wie verkauft werden darf.

Expertentipp

In einer Klausur muss beim Vorliegen einer Verkaufsmodalität immer geprüft werden, ob diese nicht diskriminierend ausgestaltet ist.

bb) Die Handelsbeschränkungen durch Privatrechtspersonen und nicht-staatliche Einrichtungen

338

Expertentipp

Wiederholen Sie hierzu die Darstellung in Rn. 306–308 zu Privatpersonen und nicht-staatlichen Einrichtungen als Adressaten der Grundfreiheiten.

Im Bereich der Warenverkehrsfreiheit sind Privatpersonen und nicht-staatliche Einrichtungen nicht als Adressaten anerkannt.

c) Die Rechtfertigungsgründe

aa) Die geschriebenen Rechtfertigungsgründe

339

Das Gesetz sieht abschließend

Thiele Europarecht S. 215. eine Rechtfertigung der Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit in Art. 36 AEUV aus folgenden Gründen vor

zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit,

zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Menschen, Tiere oder Pflanzen,

zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder

zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.

Der EuGH hat die unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 36 AEUV

Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages Art. 30 EGV. wie folgt definiert:

Der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit.

Definition

Definition: öffentlichen Sittlichkeit

Unter der öffentlichen Sittlichkeit versteht der EuGH

EuGH Rs. 34/79, Henn und Darby, Urteil vom 14.12.1979, Rn. 17. den Inbegriff der Moralvorstellungen einer bestimmten Gesellschaft zu einer bestimmten Zeit.

Der Schutz der öffentlichen Ordnung.

Definition

Definition: öffentlichen Ordnung

Unter der öffentlichen Ordnung versteht der EuGH

EuGH Rs. 30/77, Bouchereau, Urteil vom 27.10.1977, Rn. 4. hoheitlich festgelegte Grundregeln, die wesentliche Interessen des Staates berühren.

Der Schutz der öffentlichen Sicherheit.

Definition

Definition: öffentlichen Sicherheit

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht der EuGH

EuGH Rs. 72/83, Campus Oil, Urteil vom 10.7.1984, Rn. 7. die grundlegenden Interessen eines Staates, wie die Aufrechterhaltung wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen oder das sichere und wirksame Funktionieren des Lebens des Staates.

Soweit ein Rechtsbegriff nicht bereits durch den EuGH gemeinschaftsrechtlich ausgelegt worden ist, können die Mitgliedstaaten die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe nach eigenem Maßstab vornehmen. Sie haben hierbei die Schranken des Art. 36 S. 2 AEUV zu beachten.

bb) Die Schranken-Schranke

340

Beschränkungen dürfen gem. Art. 36 S. 2 AEUV weder willkürlich diskriminierend sein noch eine verschleierte innergemeinschaftliche Handelsbeschränkung darstellen.

Hinweis

Beschränkungen von Grundfreiheiten aufgrund der geschriebenen Rechtfertigungsgründe müssen stets verhältnismäßig sein.

Beispiel

Reinheitsgebot für Bier

EuGH Rs. 178/84, Deutsches Reinheitsgebot für Bier, Urteil vom 12.3.1987, Rn. 28 ff. Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 162. (2)

Der französische Bierexporteur (F) stellte sein Bier nicht entsprechend dem deutschen Reinheitsgebot her. Die deutschen Behörden versagten daher F den Verkauf seines Getränkes als Bier. F rief den EuGH an, da er durch die deutsche Haltung in seiner Warenverkehrsfreiheit beschränkt werde. Der EuGH teilte diese Ansicht, sodass F sein Getränk als Bier in Deutschland absetzen durfte.

Der EuGH hat eine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit angenommen. Die Verpflichtung zur Beachtung des deutschen Reinheitsgebotes wurde von ihm als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung bewertet. Diese Verpflichtung war geeignet, den innergemeinschaftlichen Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Im Ausland produziertes Bier konnte nicht als Bier in Deutschland verkauft werden.

Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen gem. Art. 30 EGV

Heute Art. 36 AEUV. wurde vom EuGH verneint.

Der EuGH hat zwar anerkannt, dass innergemeinschaftliche Handelshemmnisse hingenommen werden müssten, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Zum Schutz des deutschen Verbrauchers sei es aber nicht erforderlich, dass alle als Bier bezeichneten Getränke nach dem deutschen Reinheitsgebot herzustellen seien.

cc) Die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe

341

Expertentipp

Lesen Sie zu den ungeschriebenen Rechtfertigungsgründen noch einmal die Erläuterungen in Rn. 322–325.

Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe können nur subsidiär nach Verneinen des Vorliegens von geschriebenen Rechtfertigungsgründen die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen. Der EuGH hat in der Cassis de Dijon-Entscheidung die zwingenden ungeschriebenen Erfordernisse für eine gerechtfertigte Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit entwickelt.

Hinweis

Denken Sie daran, dass eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit auch durch einen ungeschriebenen Rechtsfertigungsgrund gerechtfertigt sein kann. Eine derartige Beschränkung muss stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

3. Die Umformung staatlicher Handelsmonopole

342

Gem. Art. 37 Abs. 1 AEUV formen die Mitgliedstaaten ihre staatlichen Handelsmonopole

Z.B. das deutsche Branntweinmonopol. derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Erfasst werden von dieser Regelung alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Ein- oder Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflusst. Dieses gilt auch für vom Staat auf andere Rechtsträger übertragene Monopole. Staatliche Handelsmonopole oder vom Staat auf andere Rechtsträger übertragene Monopole sind also nicht verboten, sie dürfen nur nicht den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.

4. Die Landwirtschaft und die Fischerei gem. Art. 38 bis 44 AEUV

343

Gem. Art. 38 Abs. 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Definition

Definition: Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind gem. Art. 38 Abs. 2 S. 2 AEUV die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe.

Soweit das Gesetz sich auf die gemeinsame Agrarpolitik oder auf die Landwirtschaft bezieht, beinhaltet dies gem. Art. 38 Abs. 2 S. 3 AEUV auch stets einen Bezug auf die Fischerei. Die Vorschriften für die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes finden auf die Landwirtschaft gem. Art. 38 Abs. 2 AEUV Anwendung, soweit in den Art. 39 bis 44 AEUV nicht etwas anderes bestimmt ist. Anhang 1 zum AEUV führt die Erzeugnisse auf, für die die Sonderregelungen der Art. 39 ff. AEUV gelten. Mit der gemeinsamen Agrarpolitik soll die Produktivität der Landwirtschaft durch die Förderung des technischen Fortschritts, der Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren gesteigert werden. Das Pro-Kopf-Einkommen der in der Landwirtschaft tätigen Personen soll gesteigert, die Märkte stabilisiert und die Versorgung sichergestellt werden. Um diese Ziele zu erreichen, ist gem. Art. 40 Abs. 1 AEUV eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen worden. Diese gemeinsame Organisation sieht für die verschiedenen Erzeugnisse drei mögliche Organisationsformen vor.

Hinweis

Mögliche Organisationsformen nach Art. 40 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV sind

Gemeinsame Wettbewerbsregeln

Koordinierung der mitgliedstaatlichen Marktordnungen

Schaffung einer Europäischen Marktordnung

Tatsächlich werden die gemeinsame Landwirtschaft und die Fischerei überwiegend über Instrumente der Europäischen Marktordnung geordnet.

Streinz Europarecht Rn. 1190 ff. Hierzu gehören Beihilfen, direkte Subventionen und Strukturhilfen. Hierbei werden Richt- und Interventionspreise zugrunde gelegt, die i.d.R. über den Weltmarktpreisen liegen. Staatliche Interventionsstellen müssen zu dem festgelegten Interventionspreis die Erzeugnisse kaufen. Dies führt zu Überproduktionen, die die Union mit Exportsubventionen abzubauen versucht. Die Union hat unter dem Eindruck der von staatlichen Interventionsstellen aufgekauften Butterbergen, Milchseen etc. mit der Agenda 2000 reagiert. Eine Reform der Landwirtschaftsordnung wurde mit der Verordnung des Rates 1782/2003/EG vom 29.9.2003 begonnen. Die Reformen wurden 2008 weiter vorangetrieben durch den Beginn der Abkehr von den Direktzahlungen an Landwirte hin zu Unterstützungen der Entwicklungen des ländlichen Raumes durch Investitionen. Ende 2013 wurden vier VerordnungenVO 1305/2013 (ABl. 2013 L 347/487) über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes; VO 1306/2013 (ABl. 2013 L 347/549) über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik; VO 1307/2013 (ABl. 2013 L 347/608) mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; VO 1308/2013 (ABl. 2013 L 347/671) über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik verabschiedet, auf deren Grundlage Rechtsakte nach Art. 290 AEUV zur Förderung der Landwirtschaft erlassen werden können.

Hinweis

Hier wird deutlich, dass in der Landwirtschaftspolitik die Freiheit des Warenverkehrs bzgl. Ein- und Ausfuhr von Agrarprodukten bezogen auf den Wettbewerb innerhalb der Union ausgesetzt wird.

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