Europarecht

Die Rechtsnatur der Europäischen Union

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2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union

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Bislang wurden die Rechtsnatur der Europäischen Union und diejenige der Europäischen Gemeinschaft unterschieden. Gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV. tritt jetzt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolger sie ist. Die am 1.12.2009 in Kraft getretenen EUV und der AEUV sprechen nicht mehr von der (den) Europäischen Gemeinschaft(en), sondern nur noch von der „Union“ bzw. der „Europäischen Union“.

Hinweis

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Zum besseren Verständnis der durch den Lissabon-Vertrag geänderten Architektur der Europäischen Union und der vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidungen des EuGH wollen wir uns im Folgenden zunächst mit der bisherigen Unterscheidung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union beschäftigen.

A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

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Hinweis

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In der folgenden Darstellung wird Bezug genommen auf den EGV, der durch den AEUV seit dem 1.12.2009 ersetzt wurde.

Die Europäische Gemeinschaft war zwischen Staaten im herkömmlichen Sinne und internationalen Organisationen einzuordnen. Es fehlte ihr an einem eigenen europäischen Staatsvolk und der Kompetenz, für sich selbst Kompetenzen zu begründen. Sie war ein eigenständiges, keiner Rechtsordnung zuzuordnendes Gebilde, eine Staatenverbindung eigener Art.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9. Gem. Art. 281 EGV besaß die Europäische Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedstaaten hatten ihr Völkerrechtsfähigkeit in den Bereichen verliehen, in denen eine Zuständigkeitsübertragung durch die Mitgliedstaaten erfolgt war. Die Europäische Gemeinschaft konnte als völkerrechtsfähige Organisation gem. Art. 300 EGV Verträge mit Drittstaaten und anderen internationalen Organisationen abschließen oder selbst internationalen Organisationen beitreten. Gem. Art. 282 S. 1 EGV war die Europäische Gemeinschaft privatrechtsfähig wie juristische Personen in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Die Vertretung erfolgte gem. Art. 282 S. 2 EGV durch die Kommission.

Die EG war eine supranationale Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten der EG haben ursprünglich in ihre Hoheitsgewalt fallende Zuständigkeiten auf diese Europäische Gemeinschaft zu deren selbständiger Wahrnehmung übertragen.

Hinweis

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Supranationale Gemeinschaften können verbindliche Beschlüsse fassen, die die Mitgliedstaaten auch gegen deren Willen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten können. Hierfür können Beschlussorgane gebildet werden, in denen gar keine, nur ein Teil oder auch alle Mitglieder vertreten sind. Entscheidungen in diesen Organen können auch nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen haben Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Ein großer Teil des Gemeinschaftsrechts gilt unmittelbar ohne Dazwischentreten eines nationalen Bestätigungsaktes.

Streinz Europarecht Rn. 129–135.

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Der EUV a.F. enthielt selbst keine Bestimmung zur Rechtsnatur der EU. Die EU war selbst nicht handlungsfähig, sondern bediente sich gem. Art. 5 EUV a.F. der Organe der weiterhin existierenden Europäischen Gemeinschaft. Nur der Europäische Rat war in Art. 4 und 13 EUV a.F. unmittelbar selbst geregelt. Die EU wurde daher auch als bloße politische Zielvorgabe charakterisiert und nicht als Völkerrechtssubjekt.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9.

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Expertentipp

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Wiederholen Sie in Rn. 13–18 die Ausführungen zum Maastricht-Vertrag.

Der EUV a.F. begründete einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der staatlich organisierten Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Das Wesen der EU bestand bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages in der Verklammerung der zwei Europäischen Gemeinschaften in der ersten Säule mit der GASP in der zweiten Säule und der PJZS in der dritten Säule. Die EU ruhte demnach auf drei Säulen.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9. Diese Verklammerung war insbesondere durch das in Art. 3 Abs. 2 EUV a.F. verankerte Kohärenzgebot geprägt.

B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

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Gem. Art. 47 des EUV besitzt die „einheitliche“ EU ausdrücklich Rechtspersönlichkeit. Aufgrund des Wegfalls der Säulenstruktur nach Ratifizierung des Lissabon-Vertrages besteht konsequenterweise auch keine Verklammerung mehr, sondern die EU ist gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 des EUV als Rechtsnachfolgerin der EG an deren Stelle getreten. Die „einheitliche“ EU hat überwiegend supranationalen Charakter. Für die GASP und den bisherigen Bereich der PJZS bestehen jedoch weiterhin besondere Regelungen, sodass die intergouvernementale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nicht vollständig beendet wird.

Hellmann Der Vertrag von Lissabon S. 2 f.

I. Der Beitritt zur Union

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In Art. 49 EUV wird der Beitritt zur Union für jeden europäischen Staat geregelt, der die in Art 2 EUV  genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt.

Art. 2 EUV

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Die Grundwerte der Union werden des Weiteren gem. Art. 6 Abs. 1 EUV konkretisiert. Danach erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind.

Ausdrücklich wird in Art. 49 Abs. 1 S. 4 EUV auf die notwendige Berücksichtigung der Kopenhagener Kriterien hingewiesen. Abweichend von der bisher bestehenden Regelung des Art. 49 Abs. 1 S. 2 EUV a.F. muss das Europäische Parlament nicht mehr mit absoluter Mehrheit, sondern mit der Mehrheit seiner Mitglieder gem. Art. 49 Abs. 1 S. 3 EUV dem Beitritt eines weiteren Mitgliedstaates zustimmen. Wie vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages ist ein Assoziierungsabkommen gem. Art. 49 Abs. 2 EUV abzuschließen. In dem Assoziierungsabkommen sind die Aufnahmebedingungen und die durch die Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, zu regeln. Es bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten gem. ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Türkei, Serbien und Montenegro sind zur Zeit die aktuellen Beitrittskandidaten, mit denen Verhandlungen laufen.

Der Antrag ist gem. Art. 49 Abs. 1 S. 3 EUV an den Rat zu richten, der über den Antrag einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlamentes beschließt.

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In Vorbereitung auf die Osterweiterung hat der Europäische Rat am 22.6.1993 die Kriterien

Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union, ABl. vom 23.9.2003, 33 ff. für den Beitritt konkretisiert, die ein am Beitritt interessierter Staat vor dem tatsächlichen Beitritt erfüllen muss.

Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts zur EU

ABl. vom 23.9.2003, 33.

Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.

Hinweis

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In Kopenhagen wurden die Beitrittskriterien beschlossen, weshalb sie als Kopenhagener Kriterien bezeichnet werden.

 

a) Die politischen Kriterien

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Bestandteile der politischen Beitrittskriterien sind:

Die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung

Die Wahrung der Menschenrechte

Die Achtung und der Schutz von Minderheiten

Die Zulassung politischer Parteien

Die Struktur in der Judikative

Die institutionelle Stabilität und

Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung.

Der Europäische Rat legte auf seiner Sitzung in Luxemburg vom 12./13.12.1997 fest, dass die Einhaltung der politischen Kriterien zukünftig Voraussetzung bereits für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen sein sollte.

b) Die wirtschaftlichen Kriterien

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Die erfolgreichen Beitrittskandidaten müssen eine funktionierende Marktwirtschaft und offene Märkte gegenüber dem Ausland nachweisen. Des Weiteren ist ein Nachweis notwendig, dass ihre Volkswirtschaften dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standhalten können.

c) Das Acquis-Kriterium

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Die erfolgreichen Beitrittskandidaten müssen den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen haben. Zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehören:

Streinz Europarecht Rn. 100.

Alle Gemeinschaftsverträge in aktueller Fassung,

alle Verordnungen,

alle Richtlinien,

alle Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane,

alle Entschließungen und Erklärungen der Gemeinschaftsorgane,

alle Rechtsakte zur GASP und zur PJZS,

alle EuGH-Entscheidungen und

alle Verträge der Gemeinschaft mit anderen Staaten und Staatenbünden.

Eine erste schriftliche 31-bändige Gesamtausgabe des gemeinschaftlichen Besitzstandes mit ca. 85 000 Seiten wurde im Rahmen des EU-Projektes „The Image of Europe“ unter Leitung des Niederländers Rem Koolhaas zu Ausstellungszwecken angefertigt.

II. Der Austritt nach dem Vertrag von Lissabon

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Der Austritt war in den Gemeinschaftsverträgen bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages nicht geregelt. Es hieß vielmehr in Art. 51 EUV a.F., dass der Vertrag auf unbegrenzte Zeit gelten sollte. Der EGKSV war hingegen gem. seinem Art. 97 nur für die Dauer von fünfzig Jahren abgeschlossen worden. Daraus wurde von Einigen abgeleitet, dass ein Austritt aus der EG nicht möglich sein sollte, da eine begrenze Laufzeit nicht vereinbart worden sei. Da die Mitgliedstaaten Herren der Verträge seien, wurde von anderen Stimmen dennoch vertreten, dass ein Austritt im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder möglich sein müsste.

Streinz Europarecht Rn. 105 f. Mit der Austrittsmöglichkeit wollte man auch dem Fall eines faktischen Austritts einzelner Mitgliedstaaten begegnen, die sich nicht mehr an der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts beteiligten bzw. ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr entsprachen.

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Die Austrittsmöglichkeit ist jetzt in Art. 50 EUV ausdrücklich geregelt. Es wird auf die Austrittsmöglichkeiten entsprechend dem nationalen Verfassungsrecht verwiesen. Ein freiwilliger Austritt soll durch entsprechende Mitteilung des austrittswilligen Mitgliedstaates gegenüber dem Europäischen Rat und dem anschließenden Abschluss eines Austrittsabkommens mit der Union gem. Art. 50 Abs. 2 des EUV möglich sein. In diesem Abkommen sollen die Einzelheiten des Austritts und die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union festgelegt werden.

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Am 23.6.2016 wurde in Groß-Britannien ein Referendum zum Austritt aus der EU durchgeführt (Brexit). 51,89 % der Wahlberechtigten stimmten dafür. Die Einleitung des Austrittsprozesses erfolgte gem. Art. 50 EUV am 29.3.2017 durch eine schriftliche Mitteilung der britischen Premierministerin gegenüber dem Europäischen Rat. Die Verhandlung über die Austrittsmodalitäten soll im März 2019 abgeschlossen sein. In der Übergangsphase bis 2021 werden die EU-Regeln und die Beitragspflicht für Groß-Britannien fortgelten. Allerdings wird es keine britischen Mitwirkungsmöglichkeiten mehr geben. Die Konsequenz für die verbleibenden Mitglieder wird ab 2021 eine deutlich höhere Beitragszahlungspflicht sein. 14 Milliarden Euro werden dann im EU-Haushalt als Folge des Brexits fehlen. Die verbleibenden Mitgliedstaaten haben im Frühjahr 2018 Leitlinien für die Brexit-Verhandlungen verabschiedet. Die Verhandlungen über das Austrittsabkommen sollen im Oktober 2018 abgeschlossen worden sein. Groß-Britannien soll den Zugang zum EU-Binnenmarkt behalten und Teil der Zollunion bleiben.

III. Die Änderung des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates

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Grönland ist seit 1979 in inneren Angelegenheiten autonom von Dänemark und seit dem 21.6.2009 selbständig.

Dänemark ist seit 1973 in der EG. Die Bevölkerungsmehrheit von Grönland hatte am 1.2.1985 für einen EG-Austritt gestimmt. Dies wurde aber mehrheitlich in den übrigen Mitgliedstaaten nicht als Austritt aus der Gemeinschaft aufgefasst, sondern als Reduzierung des territorialen Geltungsbereichs der Gemeinschaftsverträge.

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Durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3.10.1990 wurde das Gemeinschaftsgebiet insgesamt erweitert. Das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vergrößerte sich um das Gebiet der DDR. Die völkerrechtliche Identität eines Staates wird durch Änderungen seines Staatsgebietes jedoch nicht berührt. Gem. Art. 299 Abs. 1 EGV galten die Gemeinschaftsverträge daher im wiedervereinigten Deutschland, ohne dass Beitrittsverhandlungen mit der DDR vorausgehen mussten.

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