Europarecht

Quellen des Unionsrechts in der Europäischen Union

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4. Teil Quellen des Unionsrechts

83

Hinweis

Zwischen dem Primärrecht, den völkerrechtlichen Verträgen und dem Sekundärrecht besteht eine Normenhierarchie. Das Sekundärrecht darf dem Primärrecht und den völkerrechtlichen Verträgen, die völkerrechtlichen Verträge dürfen dem Primärrecht nicht widersprechen.

A. Das Primärrecht

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Das Primärrecht besteht aus unterschiedlichen Rechtsquellen.

Thiele Europarecht S. 103; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 43–45.

Zum Primärrecht gehören

die Gründungsverträge,

die Protokolle, Anhänge und Erklärungen,

die allgemeinen Rechtsgrundsätze und

das Gewohnheitsrecht.

 

I. Die Gründungsverträge

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Expertentipp

Wiederholen Sie zur unmittelbaren Anwendbarkeit die Darstellung in Rn. 73–75.

Zu den Gründungsverträgen gehören:

der AEUV, EUV und der EAV,

Der EGKSV war auf fünfzig Jahre abgeschlossen und ist zwischenzeitlich ausgelaufen.

die EEA,

der Vertrag von Maastricht,

der Vertrag von Amsterdam,

der Vertrag von Nizza,

der Vertrag von Lissabon,

die Beitrittsverträge mit allen nach der Gründung beigetretenen Mitgliedstaaten.

Die Gründungsverträge regeln überwiegend die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane. Nur ausnahmsweise können einzelne Bestimmungen der Gründungsverträge unmittelbar Rechte und Pflichten für natürliche oder juristische Personen begründen.

Streinz Europarecht Rn. 450–455. Eine einzelne Bestimmung aus den Gründungsverträgen muss dann im konkreten Fall unmittelbar anwendbar sein.

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Der EuGH

Thiele S. 104; Karpenstein Rn. 48–50. hatte u.a. folgende Bestimmungen des EGV für unmittelbar anwendbar erklärt, sodass bzgl. dieser Normen nicht mehr im konkreten Fall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit vorliegen:

Unmittelbar anwendbar sind:

Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot)

Art. 28–37 AEUV (Warenverkehrsfreiheit)

Art. 45–55 AEUV (Personenverkehrsfreiheit)

Art. 56–62 AEUV (Dienstleistungsfreiheit)

Art. 63–66 AEUV (Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit)

sowie Art. 101, 102, 108 Abs. 3, 110 Abs. 1 und Abs. 2 und 157 AEUV.

II. Die Protokolle, Anhänge und Erklärungen

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In Art. 51 EUV werden die Protokolle und Anhänge der Verträge zu Bestandteilen der Verträge erklärt. In diesen Protokollen werden Ausnahmen von vertraglichen Regelungen für einzelne Mitgliedstaaten erfasst und Konkretisierungen des Vertragstextes vorgenommen. Die rechtlich verbindlichen Protokolle binden grundsätzlich nur die EU-Organe und die mit dem Vollzug des Unionsrechts betrauten staatlichen Organe. Sie gelten aber auch im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem jeweiligen Mitgliedstaat, wenn sie die Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllen.

Prüfungsschema Rn. 73.

88

Erklärungen können ebenfalls den Verträgen beigefügt werden. Sie sind rechtlich nicht bindende Auslegungshilfen für die Vertragstexte.

III. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze

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Auf allgemeine Rechtsgrundsätze bezieht sich Art. 340 Abs. 2 AEUV. Danach haftet die Union für durch ihre Organe oder Bedienstete verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören

die Grundrechte des Unionsrechts,

Die Gründungsverträge enthalten keine ausdrückliche Kompetenzzuweisung zugunsten des EuGH bzgl. der Entwicklung von Unionsgrundrechten; EuGH Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle, Slg 1970, 1125 Rn. 3.

die allgemeinen Prinzipien wie das Rechtsstaatsprinzip und

elementare Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit, denen sich jede Rechtsordnung verpflichtet fühlt.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 44.

Der EuGH ermittelt diese Rechtsgrundsätze vorrangig durch Rechtsvergleichung der Verfassungsprinzipien der Mitgliedstaaten und aus der EMRK.

Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze binden grundsätzlich nur die Unionsorgane und die mit dem Vollzug des Unionsrechts betrauten staatlichen Organe. Sie gelten aber auch im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem jeweiligen Mitgliedstaat, wenn sie die Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllen.

Prüfungsschema in Rn. 73.

IV. Das Gewohnheitsrecht

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Hierbei handelt es sich um eine durch lang dauernde Übung und Rechtsüberzeugung entstandene Rechtsregel. In der Praxis hat das Gewohnheitsrecht eine untergeordnete Bedeutung. Gewohnheitsrechtliche Regelungen binden grundsätzlich nur die Unionsorgane und die mit dem Vollzug des Unionsrechts betrauten staatlichen Organe. Sie gelten aber auch im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem jeweiligen Mitgliedstaat, wenn sie die Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllen.

Prüfungsschema in Rn. 73.

B. Die völkerrechtlichen Verträge

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Die Union kann mit anderen Völkerrechtssubjekten wie z.B. mit assoziierten Staaten oder mit internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge gem. Art. 218 AEUV schließen. Gem. Art. 216 Abs. 2 AEUV sind die von der Union geschlossenen Übereinkünfte für die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten bindend. Völkerrechtsverträge werden mit ihrem Inkrafttreten integraler Bestandteil des Unionsrechts.

Völkerrechtliche Verträge binden grundsätzlich nur die Unionsorgane und die mit dem Vollzug des Unionsrechts betrauten staatlichen Organe. Sie gelten aber auch im Verhältnis zwischen dem Bürger und dem jeweiligen Mitgliedstaat, wenn sie die Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllen.

Prüfungsschema in Rn. 73; Streinz Europarecht Rn. 536–538. Siehe hierzu auch EuGH Rs 104/81 (Kupferberg) = Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 51. Für die Arbeitnehmer-, Freizügigkeits- und Sozialversicherungsrechte von Staatsangehörigen der assoziierten Staaten hat diese EuGH-RechtsprechungKarpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 77 f. eine erhebliche Bedeutung erlangt.

Expertentipp

Aus Assoziierungsabkommen können sich bei der unmittelbaren Anwendbarkeit einschlägiger Normen Ansprüche der Bürger der Assoziierungsstaaten gegenüber einem Mitgliedstaat der Union ergeben.

C. Das Sekundärrecht

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Expertentipp

Lesen Sie noch einmal die kurze Erläuterung zur Normenhierarchie in Rn. 83.

Das Sekundärrecht umfasst das Recht, das sich die Unionsorgane selbst geben. Es darf niemals eine nach dem Primärrecht und nach den völkerrechtlichen Verträgen zwingende Rechtsfolge ausschließen. Gem. Art. 13 Abs. 2 EUV haben alle Unionsorgane nach Maßgabe der ihnen in den Verträgen

Gemeint sind der EUV und der AEUV. zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen zu handeln, die in den Verträgen festgelegt sind.

Beachten Sie die Normenhierarchie!

Das Sekundärrecht soll das Primärrecht und die völkerrechtlichen Verträge konkretisieren. Eine Auslegung des Sekundärrechts hat stets im Lichte des Primärrechts und der völkerrechtlichen Verträge zu erfolgen. Das Sekundärrecht besteht aus unterschiedlichen Rechtsquellen, die in Art. 288 AEUV aufgeführt sind.

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Rechtsquellen des Sekundärrechts sind

Verordnungen

Richtlinien

Beschlüsse

Empfehlungen

Stellungnahmen.

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Expertentipp

Lesen Sie unter Rn. 206–214 mehr zum Erlass von Rechtsakten, die ohne oder nach einem Rechtsetzungsverfahren angenommen wurden.

Sekundärrechtliche Normen können in unterschiedlichen Verfahrensweisen auf den Weg gebracht werden:

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 289 Abs. 1 und Art. 294 AEUV,

im besonderen Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 289 Abs. 2 AEUV oder

als Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, wenn das Gesetzgebungsverfahren keine Beteiligung des Parlamentes vorsieht.

Hinweis

Art. 288 AEUV ist selbst keine Kompetenznorm zum Erlass von sekundärrechtlichen Normen. Die Kompetenznorm muss sich aus den materiell-rechtlichen Regelungen der Verträge ergeben.

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Die Unionsorgane genießen nach Art. 296 Abs. 1 AEUV grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich der Handlungsform

D.h., sie können Recht durch eine Verordnung, Richtlinie, Beschlüsse, Empfehlungen oder Stellungnahmen setzen., der sie sich zur Umsetzung eines Rechtsetzungsverfahrens bedienen wollen, wenn die Art des zu erlassenden Rechtsakts nicht bereits von den Verträgen vorgegeben wird.

Expertentipp

Beachten Sie in einer Klausur, dass es bei der Bestimmung der Handlungsform im Einzelfall nicht auf die jeweilige Bezeichnung durch das handelnde Unionsorgan ankommt, sondern allein darauf, welche Rechtswirkungen durch die gewählte Handlungsform erzeugt werden sollen.

I. Die Verordnung

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Gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV n.F. haben Verordnungen allgemeine Geltung. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Verordnungen beziehen sich abstrakt auf eine unbestimmte Zahl von Fällen und eine unbestimmte Zahl von Personen. Aufgrund ihres abstrakt-generellen Charakters sind sie die Gesetze der Union. Die Verordnung ist daher hinsichtlich ihres gesamten Inhalts in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat.

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Die Verordnung gilt mit ihrem Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten, ohne dass die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedstaaten diese Geltung gesondert anordnen müssten. Die nationalen Gerichte und Behörden in den Mitgliedstaaten haben die Verordnungen selbst anzuwenden und entgegenstehendes nationales Recht außer Acht zu lassen. Je nach Regelungsgehalt wird der Einzelne durch eine Verordnung unmittelbar berechtigt bzw. verpflichtet, denn eine Verordnung wird als unionsrechtliche Norm Bestandteil der national geltenden Rechtsordnung. Ein nationaler Umsetzungsakt, eine Inkorporierung oder Transformation ist unzulässig, da dadurch die unmittelbare Wirkung der Verordnung in Frage gestellt würde.

EuGH Slg. 1985, 1057. Nur bei unvollständigen (hinkenden) Verordnungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in dem Umfang innerstaatliche Durchführungs- und konkretisierende Vorschriften zu erlassen wie dies zum Vollzug der hinkenden Verordnung notwendig ist.Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 53. Eine inhaltliche Ergänzung oder eine sonstige Änderung ist nicht zulässig, um die Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten.

Hinweis

Verordnungen begründen wie nationale Gesetze Rechte und Pflichten für den Einzelnen im Verhältnis zum Staat, aber auch von natürlichen bzw. juristischen Personen untereinander.

Zum Vergleich: Das unmittelbar anwendbare Primärrecht begründet nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Einzelnen und dem Staat, Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 55.

II. Die Richtlinie

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Gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Somit ist die Richtlinie in jedem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, in nationales Recht umzusetzen.

Hinweis

Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen.

 

1. Die nationale Umsetzung

99

Es besteht für die Mitgliedstaaten eine Frist für die Umsetzung von bis zu drei Jahren, die jeweils konkret in den letzten Artikeln der Richtlinie bezeichnet wird, bei deren Nichtbeachtung die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 AEUV gegen den nicht rechtzeitig umsetzenden Mitgliedstaat einleiten kann. Der eingeräumte Umsetzungsspielraum führt dazu, dass die Richtlinien nicht immer rechtzeitig und vollständig in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wodurch die Einheitlichkeit der Unionsrechtsanwendung gefährdet wird. Zum Teil wird diesem Problem durch Richtlinien mit sehr detailliertem Regelungsgehalt begegnet, sodass es kaum noch einen Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten gibt. Andererseits versucht die Kommission, statt Richtlinien eher Verordnungen zu erlassen.

Streinz Europarecht Rn. 482–487.

100

Bei der Umsetzung besteht in der Regel ein Gestaltungsspielraum bzgl. der Form und dem Mittel der Umsetzung, sodass die Mitgliedstaaten selbst bestimmen können, mit welchen Rechtsakten und -techniken das Richtlinienziel umgesetzt werden soll. Form und Mittel müssen allerdings am besten zur Zielerreichung geeignet sein. Die gewählte nationale Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie muss rangmäßig derjenigen entsprechen, die den Sachverhalt bislang geregelt hat. Es muss sich um verbindliche innerstaatliche Normen handeln, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und -klarheit genügen.

Hinweis

Bei der Umsetzung der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten diejenigen innerstaatlichen Handlungsformen wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts am besten geeignet sind. Daher scheidet eine Umsetzung in bloßen Verwaltungsvorschriften aus, da der durch die Richtlinie Begünstigte sich vor nationalen Behörden und Gerichten auf die die Richtlinie umsetzende nationale Norm berufen können soll (Gebot der effektiven Umsetzung).

Beispiel

Der EuGH zur TA-Luft

EuGH Rs. C-361/88 bzw. C-59/89, Kommission/Deutschland „TA-Luft“; Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 30, EuGH Urteil vom 30.5.1991 – Slg. 1991, I-2567 bzw. 2607.

In der Bundesrepublik Deutschland wurden die RL 80/779

ABl. 1980 Nr. L 229/30. und RL 82/884ABl. 1982 Nr. L 379/15. durch die TA-LuftGMBl. 1986 I, 95/202. umgesetzt, einer Verwaltungsvorschrift gem. § 48 BImSchG. Die TA-Luft wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nur bzgl. einiger Vorschriften der TA-Luft anerkannt, dass diese für die Verwaltungsgerichte verbindlich seien. Bei der Umsetzung der eingangs genannten Richtlinien hat der EuGH entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung nicht vorliege. Die TA-Luft sei an die im BImSchG getroffenen Wertungen gebunden, sodass die Verwaltungsgerichte an die TA-Luft nur innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen gebunden seien. Daher fehle es an einer klaren Richtlinienumsetzung.

Die nationale Umsetzungsnorm muss wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die umgesetzte Richtlinie enthalten.

2. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie im Verhältnis des Einzelnen zum Staat

101

Grundsätzlich hat eine Richtlinie vor ihrer nationalen Umsetzung keine Rechtswirkungen in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Einzelnen und dem Staat. Ausnahmsweise kann eine Richtlinie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen jedoch im Rechtsverhältnis des Einzelnen gegenüber dem Staat unmittelbar anwendbar sein (vertikale Direktwirkung).

Definition

Definition: vertikalen Direktwirkung

Unter einer vertikalen Direktwirkung wird die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie im Verhältnis des Einzelnen zum Staat verstanden.

Prüfungsschema

Wie prüft man: Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie(vertikale Direktwirkung)

I.

Ablauf der Umsetzungsfrist und

 

II.

keine oder nur unzulängliche Umsetzung der Richtlinie und

 

III.

inhaltlich unbedingte Bestimmungen der Richtlinie und

 

IV.

hinreichend genaue Bestimmungen der Richtlinie und

 

V.

keine unmittelbare Anwendbarkeit im Verhältnis der Bürger zueinander

 

 

 

horizontale Direktwirkung

Rn. 105

VI.

vertikale Direktwirkung bei Richtlinien mit Doppelwirkung

 

 

 

unmittelbare Anwendbarkeit

Rn. 107

VII.

Verleihung von Rechten durch die Richtlinie für den Einzelnen gegenüber dem Mitgliedstaat oder

 

VIII.

objektiver Inhalt der Richtlinie.

 

 

3. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch

102

Aus der vertikalen Direktwirkung der Richtlinie im Verhältnis des Einzelnen zum Staat kann sich der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ergeben, der vom EuGH in seinem Francovich-Urteil

Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 64. entwickelt worden ist. Der EuGH hat seine Rechtsprechung zur Staatshaftung in anderen Urteilen bestätigtEuGH Rs. C-334/92, Teodoro Wagner Miret/Fondo de Garant`a Salarial, Slg. 1993, I-6911. und um die Anforderung eines offenkundigen und erheblichen Ermessensfehlers ergänzt.EuGH Rs. C-392/93, The Queen/H.M. Treasury, ex parte: British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Rn. 38 ff. Es ist daher festzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht eine neue Rechtsordnung darstellt, in der Rechte der Einzelnen auch aufgrund eindeutiger Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entstehen können, die von den nationalen Gerichten in den Mitgliedstaaten zu schützen sind.Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Rn. 81–83.

Prüfungsschema

Wie prüft man: Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch

I.

Vorliegen der Voraussetzungen für die vertikale Direktwirkung einer Richtlinie

II.

Unterlassene Umsetzung als offenkundiger und erheblicher Ermessensfehler des säumigen Mitgliedstaates

III.

Bestehender Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Umsetzung und dem eingetretenen Schaden

 

 

Konsequenz: Haftung des säumigen Mitgliedstaates gegenüber dem klagenden Einzelnen nach dem nationalen Staatshaftungsrecht.

103

 

Das Unionsrecht soll möglichst effektiv ausgelegt werden. Ein Mitgliedstaat, der einer Umsetzungsfrist nicht rechtzeitig nachgekommen ist, soll sich nicht gegenüber seinen Bürgern auf die von ihm unterlassene Umsetzung einer Richtlinie berufen können. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 ff. AEUV gegen den Mitgliedstaat einleitet, der seiner Umsetzungspflicht nicht nachgekommen ist. Aber selbst im Falle der Verurteilung dieses säumigen Staates gem. Art. 260 AEUV durch den EuGH kann die Umsetzung nur durch den säumigen Staat selbst erfolgen.

 

Beispiel

Das Francovich-Urteil des EuGH

EuGH Slg. 1991-I, 5357 = Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 64. Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 64. S. auch Fallbearbeitung Musil/Burchard Klausurenkurs im Europarecht Rn. 342–381.

Um Arbeitnehmern einen finanziellen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu gewährleisten, wurde die EG-RL 80/987/EWG erlassen, die dem Arbeitnehmer einen Anteil an nicht erfüllten Lohnforderungen gegen seine Arbeitgeber garantieren sollte. Die Mitgliedstaaten hatten dafür ein Garantiesystem einzuführen. Italien hatte die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt. Der Italiener Francovich verlangte von Italien die Mindestgarantieleistung oder Schadensersatz. Zur Begründung führte er an, dass sein Arbeitgeber in Konkurs gefallen sei. Wegen der mangelnden Richtlinienumsetzung habe keine Mindestlohngarantie bestanden. Er sei schon einige Monate zuvor nur gelegentlich bezahlt worden.

Das italienische Gericht beteiligte den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EGV.

Heute Art. 267 AEUV. Der EuGH entschied, dass der Staat nicht zwingend Schuldner des Garantieanspruchs sei. Italien hafte jedoch schon deshalb, weil es die Richtlinie nicht in der vorgesehenen Frist umgesetzt habe. Francovich wurde ein Entschädigungsanspruch gegenüber Italien zugesprochen. Die italienische Republik musste dem Kläger die Schäden ersetzen, die ihm dadurch entstanden waren, dass die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt worden war.

104

Hinsichtlich der Richtlinienbestimmungen, die weder subjektiv-öffentliche Rechte noch Belastungen Einzelner begründen, sondern lediglich objektive Behördenpflichten normieren, sind die staatlichen Stellen bereits aufgrund der objektiven Wirkung der Richtlinienbestimmungen zur Erfüllung der in der Richtlinie enthaltenen Pflichten verpflichtet.

Siehe hierzu die EuGH-Entscheidung zu Delena Wells vom 7.01.2004 – Slg. 2004, S. I-723 = Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 35. Da alle staatlichen Instanzen in den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden nationalen Verpflichtungen mitzuwirken haben, erstreckt sich der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch auch auf Handlungen und Unterlassungen der nationalen Legislativ- und Judikativorgane.Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Rn. 82 f. EuGH Rs. C-224/01, Köbler Slg. 2003, I-10239, Rn. 53; Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 68.

4. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie im Verhältnis der Bürger zueinander

105

Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien unter Privaten (horizontale Direktwirkung) wird in der h.L.

Thiele Europarecht S. 117; Arndt/Fischer Europarecht S. 196–199. und vom EuGH abgelehnt. Eine Privatperson soll gegenüber einer anderen Privatperson keine Anspruchsgrundlage unmittelbar aus einer Richtlinie herleiten können.In Abgrenzung hierzu die folgenden Ausführungen zur Richtlinie mit Doppelwirkung. Begründet wird diese Ablehnung damit, dass in dem Verhältnis der Privatpersonen untereinander der Sanktionscharakter der unmittelbaren Anwendbarkeit von nicht rechtzeitig oder unvollständig umgesetzten Richtlinien nicht zum Tragen kommen kann. Nur der säumige Mitgliedstaat soll durch die unmittelbare Anwendbarkeit der von ihm nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie sanktioniert werden. Der Bürger hingegen soll darauf vertrauen können, dass er erst dann von Vorschriften einer Richtlinie in seinen Rechten belastet wird, wenn diese in nationales Recht umgesetzt worden ist.

Definition

Definition: horizontalen Wirkung

Unter der horizontalen Wirkung wird die unmittelbare Anwendbarkeit einer nicht rechtzeitig umgesetzten Richtlinie zwischen Privatpersonen verstanden.

Beispiel

Die Faccini Dori-Entscheidung des EuGH

EuGH Slg. 1994-I, 3325; Arndt/Fischer/Fetzer Fälle zum Europarecht S.  37–45. S. auch Fallbearbeitung Musil/Burchard Klausurenkurs im Europarecht Rn. 342–381.

Faccini Dori hatte am Bahnhof einen Vertrag über einen kostenpflichtigen Sprachkurs mit einer Sprachschule abgeschlossen. Sie wollte von dem Vertrag kurz darauf zurücktreten. Der Rücktritt wurde von der Sprachschule nicht akzeptiert. Die EG-Richtlinie zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (HaustürgeschäfteRL) hätte Faccini Dori ein Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Tagen eingeräumt. Italien hatte diese Richtlinie jedoch nicht rechtzeitig umgesetzt.

Der EuGH erkannte den unionsrechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den säumigen Staat nach dem nationalen Haftungsrecht wegen der nicht fristgerechten Richtlinienumsetzung an. Der EuGH lehnte hingegen die horizontale Wirkung der nicht rechtzeitig umgesetzten Richtlinie ab.

Hinweis

Eine nicht rechtzeitig umgesetzte Richtlinie hat grundsätzlich keine horizontale Direktwirkung.

106

Ausnahmsweise besteht dann eine horizontale Direktwirkung einer nicht rechtzeitig oder unvollständig umgesetzten Richtlinie, wenn die eine Seite unabhängig von ihrer Rechtsform unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse anbietet. Der EuGH fasst den Begriff des Staates im Zusammenhang mit der unmittelbaren Anwendbarkeit relativ weit. Die Handlungsformen des Staates, ob nun öffentlich- oder privatrechtlich, sollen daher unerheblich sein.

Streinz Europarecht Rn. 494. Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht Rn. 199 f.

Beispiel

Die Rieser-Entscheidung des EuGH

EuGH Rs. C-157/02, Fall einer nicht vollständig umgesetzten Richtlinie.

Art. 7 der Richtlinie 93/89/EWG sieht vor, dass die Maut- und Benutzungsgebühren auf Straßen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmens oder des Ausgangs- oder Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen. Österreich hatte bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht dennoch die Maut für die Gesamtstrecke der österreichischen Brennerautobahn, die vorwiegend von LKW-Spediteuren anderer Mitgliedstaaten genutzt wird, erhöht, aber nicht für die Teilstrecken, die überwiegend von österreichischen Spediteuren befahren werden. Die im internationalen Güterverkehr tätige österreichische Rieser GmbH nutzte auch die Strecken, für die die erhöhten Gebühren galten. Rieser verlangte unter Berufung auf die EG-RL 93/89/EWG von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (Asfinag) einen Teil der gezahlten Mautgebühren zurück.

Das angerufene österreichische Gericht legte die Frage, ob sich eine Privatperson gegenüber einer anderen Privatperson auf die unmittelbare Anwendbarkeit der nicht vollständig umgesetzten Richtlinie berufen könne, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH gem. Art. 234 EGV

Heute Art. 267 AEUV. vor. Der EuGH entschied, dass eine derartige Berufung zulässig sei, da der Staat sich zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben der privatrechtlich organisierten Asfinag bediene.

Expertentipp

Beachten Sie, dass ausnahmsweise, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben privatrechtlich organisierten Rechtspersonen bedient, eine horizontale Direktwirkung möglich ist.

Definition

Definition: Richtlinie mit Doppelwirkung

Eine Richtlinie mit Doppelwirkung begünstigt eine Partei, hat aber unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter.

Thiele Europarecht S. 118.

107

Bei Richtlinien mit Doppelwirkung ist die unmittelbare Anwendbarkeit strittig, da der Begünstigte sein von der Richtlinie gewährtes Recht vor den nationalen Behörden nur durchsetzen kann, wenn ein Dritter dadurch belastet wird. Es geht hier z.B. um Richtlinien zum Umweltschutz, die für einen Anlagenbetreiber bestimmte – diesen belastende – Genehmigungsvorbehalte aufstellen. Der EuGH

Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 71. bejaht die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien mit Doppelwirkung, obwohl dadurch auch das Rechtsverhältnis von Privatpersonen betroffen wird. In Abgrenzung zur unzulässigen horizontalen Direktwirkung sei eine Berufung des Einzelnen auf die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie mit Doppelwirkung zulässig, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen gehe, die nach der jeweiligen Richtlinienvorschrift nicht dem Einzelnen, sondern den Behörden obliege.Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Rn. 50–53.

Beispiel

Das EuGH-Urteil zu Delena Wells

EuGH EWS 2004, 232. Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 35 f.

Frau Wells erwarb in unmittelbarer Nähe eines stillgelegten Steinbruchs ein Haus. Später wurde einem Bauunternehmer die Wiederinbetriebnahme des Steinbruchs erlaubt, ohne zuvor eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der entsprechenden, aber noch nicht umgesetzten UVP-EG-Richtlinie durchgeführt zu haben. Frau Wells klagte auf Aufhebung der Betriebsgenehmigung vor einem deutschen Verwaltungsgericht. Diese begehrte Aufhebung setzte nach § 48 VwVfG die Rechtswidrigkeit der Genehmigung als Verwaltungsakt voraus.

Das nationale Gericht legte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EGV

Heute Art. 267 AEUV. dem EuGH die Frage vor, ob die Regelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung aus der in Deutschland nicht rechtzeitig umgesetzten UVP-Richtlinie unmittelbar anwendbar und ob die Berufung auf diese Richtlinie aufgrund der Doppelwirkung gegenüber dem Bauunternehmer zulässig sei. Der EuGH bejahte die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie trotz der Doppelwirkung, da die Klägerin gegenüber dem Bauunternehmer nicht direkt die unmittelbare Anwendbarkeit der nicht rechtzeitig umgesetzten Richtlinie geltend gemacht habe. Aufgrund dieser EuGH-Entscheidung wurde die Betriebsgenehmigung des Bauunternehmers aufgehoben.

5. Die Vorwirkung der noch nicht umzusetzenden Richtlinie

108

Eine Richtlinie kann bereits vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist und vor Umsetzung in nationales Recht Rechtswirkungen entfalten. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Richtlinie gem. Art. 297 Abs. 1 AEUV verbietet es der Grundsatz der Vertragstreue, dass in den Mitgliedstaaten Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, das durch die Richtlinie vorgegebene Ziel ernstlich zu gefährden.

Thiele Europarecht S. 114; Streinz Europarecht Rn. 509. Bereits ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Richtlinie müssen daher alle Staatsorgane diese Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts aufgrund ihrer Vorwirkung beachten.Streinz Europarecht Rn. 509.

109

Die Frage, ab welchem Zeitpunkt nationale Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet sind, ist bisher von dem EuGH nicht eindeutig entschieden worden. Allerdings hatte der EuGH bereits in einem Urteil vom 18.12.1997

EuGH Slg. 1997-I, 7411 – Inter-Environnement. entschieden, dass Richtlinien bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine Vorwirkung für die nationale Gesetzgebung haben.Siehe hierzu Arndt/Fischer/Fetzer Fälle zum Europarecht, S. 49. Der BGHBGH NJW 1998, 2208. hat inzwischen festgestellt, dass den nationalen Gerichten bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist die Rechtsfortbildungskompetenz zustehe, das nationale Recht entsprechend auszulegen.

Hinweis

Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung

Das nationale Recht ist im Regelungsbereich von Richtlinien richtlinienkonform auszulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht.

Beispiel

BGH-Entscheidung zur Vorwirkung

Die RL 97/55/EG lässt die vergleichende Werbung unter gewissen Umständen zu. Der BGH hielt es für geboten, diese RL auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu berücksichtigen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BGH die vergleichende Werbung als Verstoß gegen die guten Sitten gem. § 1 UWG in der Fassung vor der Richtlinienumsetzung grundsätzlich verboten. Die Bedenken, eine richtlinienkonforme Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist greife in die Kompetenzen des nationalen Gesetzgebers ein, sind aus der Sicht des BGH unbegründet, solange sich die Konformität mittels Auslegung im nationalen Recht herstellen lasse und soweit dem Gesetzgeber ohnehin kein Umsetzungsspielraum bleibe.

BGH NJW 1998, 2208.

6. Die Sperrwirkung der umgesetzten Richtlinie

110

Die aufgrund einer Richtlinie angepassten nationalen Rechtsvorschriften stehen nicht mehr zur unbeschränkten Disposition des nationalen Gesetzgebers. Sie dürfen nicht mehr entgegen den Richtlinienvorgaben abgeändert werden.

Expertentipp

Fälle zu nicht rechtzeitig oder nicht vollständig umgesetzten Richtlinien werden gerne in Klausuren verarbeitet.

III. Die Beschlüsse

111

 

Gem. Art. 288 Abs. 4 AEUV ist ein Beschluss in allen seinen Teilen für diejenigen verbindlich, die er bezeichnet. Rechte und Pflichten des individualisierbaren Adressatenkreises werden durch ihn unmittelbar begründet. Im Gegensatz zur Verordnung regelt der Beschluss konkret individuell. Adressat eines Beschlusses kann ein Mitgliedstaat oder auch eine juristische oder natürliche Person sein. Beschlüsse sind für seine Adressaten unmittelbar anwendbar. Beschlüsse gegenüber Mitgliedstaaten können unmittelbare Wirkungen für Einzelne in den adressierten Mitgliedstaaten erzeugen.

Streinz Europarecht Rn. 515-518; Thiele Europarecht S. 120; Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Rn. 53. Der Einzelne kann sich unmittelbar auf einen Beschluss berufen, der an einen Mitgliedstaat gerichtet ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 56; Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 75.

Der Beschluss ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau,

der Beschluss begründet Rechte des Einzelnen gegenüber einem Mitgliedstaat und

die in ihm gesetzte Frist ist abgelaufen.

Beispiel

Leberpfennig-Urteil des EuGH

EuGH Slg. 1970, 825.Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 41.

Der Rat beschloss ein gemeinsames Umsatzsteuersystem für die Güterbeförderung im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr. Dieses wurde in der Bundesrepublik in Kraft gesetzt. Es erging zeitgleich eine Entscheidung an die Mitgliedstaaten, dass mit Inkrafttreten des neuen Umsatzsteuersystems die Mitgliedstaaten keine ähnlichen Steuern mehr erheben dürften. Dennoch führte die Bundesrepublik aufgrund eines neu erlassenen Gesetzes die Straßengüterverkehrssteuer als ähnliche Steuer ein. Güterverkehrsunternehmer G wurde mit dieser neuen Steuer belastet. Er berief sich zu seinem Schutz auf die Entscheidung, die unmittelbar auf ihn anwendbar sei.

Der EuGH wies darauf hin, dass dieser Beschluss als Norm des Europarechts Vorrang gegenüber dem deutschen Gesetz habe. Die Bundesrepublik hätte daher die Straßengüterverkehrssteuer nicht beschließen dürfen. G könne sich auf diese nicht an ihn adressierte Entscheidung berufen, da diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sei und Rechte eines Einzelnen gegenüber einem Mitgliedstaat begründe.

IV. Empfehlungen und Stellungnahmen

112

 

In Art. 288 Abs. 5 AEUV heißt es zu Empfehlungen, dass sie unverbindlich sind. Mit Hilfe einer Empfehlung können Unionsorgane dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahe legen.

Streinz Europarecht Rn. 521 f. So kann z.B. gem. Art. 117 Abs. 1 S. 2 AEUV die Kommission eine Empfehlung von Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen an einzelne Mitgliedstaaten richten.

Nach Art. 288 Abs. 5 AEUV ist auch eine Stellungnahme unverbindlich. In einer Stellungnahme können Unionsorgane ihre Auffassung zu einer Initiative äußern.

Streinz Europarecht Rn. 521 f. Beispielhaft sei die Stellungnahme des Europäischen Parlamentes gem. Art. 294 Abs. 2 AEUV im Mitentscheidungsverfahren genannt.

Empfehlungen und Stellungnahmen sind unverbindliche Interpretationshilfen. Sie haben einen offenen Adressatenkreis, sind aber auch häufig an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet. Trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit kommt ihnen eine hohe politische Bedeutung zu. Nationale Gerichte haben diese zu berücksichtigen, wenn sie Aufschluss über die unionsrechtliche Auslegung von nationalen Durchführungsregelungen geben wollen.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 57; Thiele Europarecht S. 120 f.

V. Übungsfälle

Vertiefung

Bitte lösen Sie folgenden Übungsfall:

Der Sprachkurs

 

D. Sekundärrechtliche Normen im Bereich der GASP, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Datenschutzrechts

115

Gemeint ist das Recht, das von der EU in den bisherigen

Vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages. Politikfeldern der zweiten und dritten Säule erlassen werden konnte. Man sprach auch vom Unionssekundärrecht.Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 21; Streinz Europarecht Rn. 4–8. Die Politikfelder der GASP gem. Art. 11–28 EUV a.F. (zweite Säule) und der PJZS gem. Art. 29–43 EUV a.F. (dritte Säule) gehörten bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages nicht zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft, sondern waren Gegenstand der im EUV a.F. geregelten intergouvernementalen Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten. Das Unionssekundärrecht band zwar alle Mitgliedstaaten nach den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen, war aber nicht unmittelbar im nationalen Recht der Mitgliedstaaten anwendbar. Es bedurfte stets eines gesonderten Transformationsaktes in jedem Mitgliedstaat.Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 22, 91. Das Unionssekundärrecht hatte somit keinen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht.

 

I. Sekundärrechtsnormen im Bereich der GASP nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

116

Die Zuständigkeit der Union ist für die GASP nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages besonders in Art. 2 Abs. 4 AEUV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 EUV geregelt. Die Zuständigkeit der Union in der GASP erstreckt sich danach auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.

117

Entsprechend der Auflösung der bisherigen Säulenstruktur gilt der Vorrang des Sekundärrechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten auch für Rechtsakte in Bereichen der bisherigen zweiten Säule.

Hellmann Der Vertrag von Lissabon S. 63. Dies wird aber für die GASP durch Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahingehend eingeschränkt, dass für diese besondere Bestimmungen und Verfahren gelten. Der Erlass von Rechtsetzungsakten ist ausgeschlossen. Von den möglichen Rechtsakten des Art. 288 AEUV bleiben daher nur noch die Beschlüsse übrig, die gem. Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV grundsätzlich einstimmig vom Rat und vom Europäischen Rat zu erlassen sind. Beschlüsse können gem. Art. 25b EUV zur Festlegung der

von der Union durchzuführenden Aktionen und

von ihr anzunehmenden Standpunkte

erlassen werden. Das Europäische Parlament wird an der Beschlussfassung nicht beteiligt.

Der EuGH ist in Bezug auf diese Beschlüsse gem. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2, S. 6 EUV nicht zuständig. Hiervon ausgenommen sind nur die Kontrolle der Einhaltung des Art. 40 des EUV und die Überwachung der Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse nach Art. 275 Abs. 2 AEUV.

Enthält sich ein Mitglied des Rates bei der Beschlussfassung gem. Art. 31 Abs. 1 EUV seiner Stimme, kann es hierzu eine förmliche Erklärung abgeben. Es ist dann nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass dieser für die Union bindend ist. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschluss dann als nicht erlassen gilt, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten sich der Stimme enthält und hierzu eine entsprechende Erklärung abgibt, vorausgesetzt, dieses Drittel vertritt mindestens ein Drittel der Unionsbevölkerung. Beschlussfassungen mit qualifizierter Mehrheit sind gem. Art. 31 Abs. 2 EUV allerdings wie bisher auch möglich, wenn es sich nicht um Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen handelt.

118

Beschlüsse im Bereich der GASP können in all ihren Teilen gem. Art. 288 Unterabs. 4 AEUV verbindlich sein. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit Anwendungsvorrang in den Mitgliedstaaten haben.

Hellmann Der Vertrag von Lissabon S. 76. Die Union verfolgt gem. Art. 25a EUV die GASP auch, indem sie allgemeine Leitlinien bestimmt. Gem. Art. 26 Abs. 1 EUV bestimmt der Europäische Rat die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der GASP fest und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen. Der Rat gestaltet gem. Art. 26 Abs. 2 EUV die GASP auf der Grundlage dieser allgemeinen Leitlinien.

119

Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist gem. Art. 42 Abs. 1 EUV integraler Bestandteil der GASP. Die Union erfüllt ihre Aufgaben in diesem Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik durch Missionen, bei deren Durchführung sie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann. Gem. Art. 2 Abs. 4 AEUV ist die Union für die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zuständig. Für eine gemeinsame Verteidigung ist gem. Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV zunächst ein einstimmiger Beschluss des Europäischen Rates erforderlich. Alle Mitgliedstaaten müssen entsprechend ihres nationalen Verfassungsrechts diesem Beschluss zustimmen. Ein Beschluss als Voraussetzung für eine gemeinsame Verteidigung wird nur dann unmittelbar anwendbar sein, wenn alle Mitgliedstaaten ihm zugestimmt haben. In diesem Bereich besteht nur eine intergouvernementale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.

Hinweis

Im Bereich der GASP können keine Rechtsetzungsakte erlassen werden. Von den möglichen Sekundärrechtsnormen des Art. 288 AEUV können in der GASP nur Beschlüsse erlassen werden.

II. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

120

Zu diesem Raum gehören gem. Art. 67–89 AEUV die Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit. Die Regelungen zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, welche bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages im intergouvernementalen Bereich der PJZS zusammengefasst worden waren, sind hier integriert worden. Gem. Art. 4 Abs. 2j AEUV teilt sich die Union ihre Zuständigkeit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit den Mitgliedstaaten, die gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 AEUV ihre Zuständigkeit wahrnehmen können, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und für den Schutz der inneren Sicherheit bleibt bei den Mitgliedstaaten gem. Art. 72 AEUV. Aufgrund der Auflösung der bisherigen Säulenstruktur stehen den Unionsorganen auch in diesem Bereich die Rechtsakte gem. Art. 288 AEUV zur Verfügung. Die Rechtsakte in diesem Bereich können jetzt uneingeschränkt durch den EuGH kontrolliert werden.

Hellmann Der Vertrag von Lissabon S. 89.

121

Die Rechtsakte sind in all ihren Teilen gem. Art. 288 AEUV verbindlich. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit Anwendungsvorrang in den Mitgliedstaaten haben.

Hellmann Der Vertrag von Lissabon S. 76..

122

Zum Schutz der Außengrenzen der EU wurde 2004 die Europäische Agentur FRONTEX gegründet.

VO 2007/2004, ABl 2004 L 349/1, geändert durch VO (EU) 1168/2011, ABl 2011 L 304/1. Art. 79 AEUV regelt die gemeinsame Einwanderungspolitik. In Absatz 1 heißt es dort, dass die Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik entwickelt, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll.

Die EU hat sich in Art. 80 AEUV für die Durchführung der Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung auf den Grundsatz der Solidarität verpflichtet. Hierzu gehört ausdrücklich die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht. Als 2015 die große Flüchtlingsbewegung überwiegend aus afrikanischen Staaten, aber auch aus Afghanistan, dem Iran und Irak Richtung Europa begann, zeigten sich schnell die Grenzen dieser vereinbarten Solidarität. Insbesondere einige der osteuropäischen Mitgliedstaaten

Die Visegrád-Gruppe aus Polen, Ungarn, der Slowakei und Tschechien., die erst 2004 der EU beigetreten waren, ließen nur wenige Flüchtlinge in ihr Staatsgebiet einreisen. Es gelang nicht, Quoten zu den in den einzelnen Mitgliedstaaten aufzunehmenden Flüchtlingen festzulegen. Insbesondere Deutschland nahm viele der Flüchtlinge auf, die in Griechenland, Malta und Italien in die EU einreisten. Aufgrund der Vielzahl der geflüchteten Menschen und der katastrophalen Lage in den Erstaufnahmelagern in Italien, Malta und Griechenland wurden die Regeln des Dublin-II-VO nicht eingehalten.VO 343/2003. Danach müssen die geflüchteten Menschen einen Asylantrag in dem EU-Land stellen, in dem sie erstmalig in die EU eingereist sind. Die Bundesrepublik Deutschland setzte diese Regelung bis zum 30.6.2016 außer Kraft.

In der Dublin-III-VO

ABl 2013 L 180/31. vom 26.6.2013 wurden die Kriterien und Verfahren festgelegt, nach denen der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem EU-Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat bestimmt werden sollte. Der EuGH hat am 25.1.2018EuGH Rs C-360/16. in einem Vorabentscheidungsverfahren u.a. entschieden, dass Deutschland Flüchtlinge bei einer illegalen Wiedereinreise aus Italien in das deutsche Hoheitsgebiet nicht einfach nach Italien zurückschicken dürfe. Dem lag der Fall des Syrers Aziz Hasan zugrunde, der als Flüchtling über Italien illegal nach Deutschland gekommen war. In beiden Staaten hatte er einen Asylantrag gestellt. Nachdem der Antrag in Deutschland abgelehnt worden war, war er zurück nach Italien überstellt worden. Herr Aziz kam innerhalb eines Monats erneut illegal nach Deutschland zurück und legte Berufung gegen die abgewiesene Klage ein. Seine Berufung war erfolgreich. Die Bundesrepublik Deutschland legte dagegen Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses stellte dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren u.a. folgende Fragen zur Auslegung von Art. 29 (1) der Dublin-III-VO:

a)

Ist für eine Überstellung nach Italien erneut ein Wiederaufnahmeverfahren erforderlich?

b)

Ab wann beginnt die Frist für das Wideraufnahmegesuch zu laufen?

c)

Welche Konsequenzen hat eine versäumte Frist?

Der EuGH entschied wie folgt:

Ad a)

Die Bundesrepublik muss zwingend einen erneuten Wiederaufnahmeantrag an Italien stellen.

Ad b)

Die zweimonatige Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem Deutschland Kenntnis von dem Aufenthalt des Antragstellers in seinem Hoheitsgebiet erlangt hat.

Ad c)

Aufgrund des Fristversäumnisses muss der Antragsteller die Möglichkeit erhalten, den neuen Asylantrag in Deutschland zu stellen. Die ausschließliche Zuständigkeit für das Asylverfahren geht damit auf Deutschland über.

III. Das Datenschutzrecht

123

Gem. Art. 16 AEUV steht jeder Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu. Um ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU zu gewährleisten, haben das Europäische Parlament und der Rat am 27.4.2016 die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung-EU-DSGVO)

VO (EU) 2016/679. erlassen. Seit dem 25.5.2018 gilt die DSGVO in allen Mitgliedstaaten. Als Verordnung hat sie Vorrang vor den ihren Regelungen widersprechenden nationalen Datenschutzgesetzen. Die DSGVO beinhaltet 70 Öffnungsklauseln, die Spielraum für die gesetzlichen Ausgestaltungen durch die nationalen Rechtssetzungen in den Mitgliedstaaten lassen. Die DSGVO gilt für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten innerhalb der EU verarbeiten (Marktortprinzip). Sie gilt daher auch für alle Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, aber auch innerhalb der EU Verarbeitungen von personenbezogenen Daten vornehmen.Z.B. Facebook und Google. S. auch Fallbearbeitung Musil/Burchard Rn. 612–629. Sollten verschiedene Aufsichtsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund vielfältiger Verarbeitungsorte zuständig sein, liegt die Federführung gem. Art. 56 Abs. 1, Abs. 2 EU-DSGVO bei der Aufsichtsbehörde am Sitz der Hauptniederlassung innerhalb der EU. Empfindlich hoch sind die möglichen Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde bei einer unzulässigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten gem. Art. 83 Abs. 4 oder Abs. 5 EU-DSGVO verhängt werden können.

Hinweis

Im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können von den zuständigen Unionsorganen alle Handlungsformen des Art. 288 AEUV eingesetzt werden.

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