Inhaltsverzeichnis
I. Überblick
189
Die gerichtliche Überprüfung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bildet einen beliebten Gegenstand von Fallbearbeitungen im öffentlichen Baurecht. Daher sollten Sie diesen Abschnitt besonders aufmerksam durcharbeiten!
Hinweis
Wegen der Prüfungsrelevanz der Konstellation „Aufstellung eines Bebauungsplans“ beschränkt sich die folgende Darstellung auf diese Fallkonstellation. Für andere Konstellationen gilt die folgende Darstellung grundsätzlich aber entsprechend.
190
Expertentipp
Die Unterscheidung zwischen prinzipaler (abstrakter) und inzidenter (konkreter) Normenkontrolle ist auch im Verfassungsprozessrecht relevant (s. dazu das Skript
Die prinzipale Überprüfung eines Bebauungsplans mittels Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO stellt indes nicht die einzige Möglichkeit dar, die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans einer (endgültigen) gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Daneben besteht vor allem die Möglichkeit einer inzidenten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen von Klagen, die Einzelmaßnahmen zum Gegenstand haben und bei denen die Frage der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans eine Vorfrage für die eigentliche Entscheidung bildet. So kann es zu einer inzidenten Überprüfung eines Bebauungsplans kommen, wenn ein Bauherr auf Erteilung einer Baugenehmigung klagt, die ihm unter Hinweis darauf versagt wurde, dass der Erteilung der Baugenehmigung Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen. Die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bildet hier eine Vorfrage für den streitgegenständlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.
Vgl. zur generellen Unterscheidung zwischen prinzipaler und inzidenter Normenkontrolle Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 1.191
Wenn Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar den rechtlichen Status eines Grundstücks berühren, kommt auch eine Überprüfung des Bebauungsplans im Wege der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG in Betracht.
Vgl. BVerfGE 79, 174. Allerdings ist eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn zuvor der Rechtsweg erschöpft wurde (s. Skript S_JURIQ-Grundrechte/Teil_5/Kap_B/Abschn_II/Nr_2/Rz_725S_JURIQ-Grundrechte/Teil_5/Kap_B/Abschn_IV/Rz_725„Grundrechte“ Rn. 743 ff.). Dies ist im hier interessierenden Zusammenhang nur der Fall, wenn der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durchgeführt hat.Hinweis
Als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bebauungsplan kommen § 47 Abs. 6 VwGO und § 32 BVerfGG in Betracht.
192
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO stellt sowohl ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren als auch ein subjektives Rechtsschutzverfahren dar:
Vgl. BVerwG NVwZ 2008, 899. Ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ist es insoweit, als über die Wirksamkeit einer Regelung mit allgemein verbindlicher Wirkung entschieden wird (vgl. § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO).Vgl. BVerwGE 65, 131. Dem subjektiven Rechtsschutz des Einzelnen dient das Verfahren insoweit, als es auf Antrag durchgeführt wird und nur zulässig ist, wenn eine mögliche Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann.Vgl. BVerwGE 110, 203.193
Die Normenkontrolle eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prüfen Sie wie folgt:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Normenkontrolle eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
I. | Zulässigkeit des Normenkontrollantrags |
| ||
| 1. | „Im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ |
| |
| 2. | Statthafte Verfahrensart |
| |
|
|
| Bebauungsplan i.S.d. § 33 BauGB | |
| 3. | Antragsberechtigung |
| |
| 4. | Antragsbefugnis |
| |
|
|
| weites Verständnis der Antragsbefugnis | |
| 5. | Richtiger Antragsgegner |
| |
| 6. | Antragsfrist |
| |
| 7. | Präklusion |
| |
| 8. | Ordnungsgemäßer Antrag |
| |
| 9. | Zuständiges Gericht |
| |
| 10. | Rechtsschutzbedürfnis |
| |
II. | Begründetheit des Normenkontrollantrags |
| ||
|
| § 47 Abs. 3 VwGO als Zulässigkeits- oder Begründetheitsvoraussetzung | ||
|
| § 47 Abs. 3 VwGO: konkrete oder abstrakte Betrachtungsweise | ||
|
| Europäisches Gemeinschaftsrecht als Prüfungsmaßstab i.R.d. § 47 VwGO | ||
|
| Zum Prüfungsschema „Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans“ s.o. Rn. 41 ff. |
|
Expertentipp
Auch hier gilt wieder: Prüfungsschemata sollen Ihnen lediglich eine Orientierung für Ihre Fallbearbeitung geben. Wenden Sie das Schema keinesfalls starr an. Erörtern Sie insbesondere nur die nach dem Sachverhalt wirklich problematischen Punkte. Unproblematische Punkte sind kurz – dann auch ruhig im Urteilsstil – abzuhandeln.
194
Den richtigen Einstieg in die Fallbearbeitung schaffen Sie mit Hilfe eines möglichst präzise formulierten Obersatzes. Wie bei allen verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitungen gilt prinzipiell auch bei der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, dass diese Erfolg hat, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist. Generell formuliert, könnte der Obersatz wie folgt lauten: „Die abstrakte Normenkontrolle des/der . . . (hier Antragsteller nennen) nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist.“
Expertentipp
Achten Sie auf die richtige Formulierung: Ein zulässiger und begründeter Rechtsbehelf hat Erfolg (nicht nur Aussicht auf Erfolg)!