Inhaltsverzeichnis
- H. Grundsatz der Planerhaltung bei Bauleitplänen
- I. Allgemeine Grundsätze
- II. Regelungstechnik der §§ 214 ff. BauGB
- 1. Verfahrens- und Formfehler
- a) Nach BauGB
- b) Nach Landesrecht
- 2. Materielle Fehler
- 3. Abwägungsmängel
- 4. Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf
- 5. Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
- 6. Prüfungsreihenfolge der §§ 214, 215 BauGB
- a) Verfahrens- und Formfehler
- b) Materielle Fehler
- c) Abwägungsmängel
H. Grundsatz der Planerhaltung bei Bauleitplänen
I. Allgemeine Grundsätze
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Bei städtebaulichen Satzungen (und dem Flächennutzungsplan) ist die Beachtlichkeit von Rechtsverstößen gegen das Baugesetzbuch erheblich eingeschränkt. Während die Gemeinde die formellen und materiellen Vorgaben im Aufstellungsverfahren umfassend beachten muss und diese im Genehmigungsverfahren (§§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 BauGB) ohne Einschränkungen überprüft werden (dies regelt § 216 BauGB explizit), bleiben bestimmte Rechtsverstöße nach dem Inkrafttreten der Satzung (bzw. des Planes) gemäß §§ 214, 215 BauGB folgenlos.
Expertentipp
Machen Sie sich daher in Klausuren zur Bauleitplanung zunächst immer klar, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden. Ist der Bebauungsplan/Flächennutzungsplan noch nicht in Kraft getreten, d.h. Sie befinden sich noch im Stadium des aufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 6 Abs. 1 bzw. 10 Abs. 2 BauGB, so ist für die Frage der Fehlerrelevanz ausschließlich die Bestimmung des § 216 BauGB maßgeblich, nach der im Genehmigungsverfahren grundsätzlich jeder formelle wie materielle Fehler beachtlich ist und von der Aufsichtsbehörde zur Versagung der Genehmigung herangezogen werden kann. Ist der Bebauungsplan bereits in Kraft gesetzt worden – klassischer Klausurfall ist die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan – so gelten nun für die Frage der Fehlerrelevanz die §§ 214, 215 BauGB. § 216 BauGB findet in dieser Konstellation keine Anwendung. Prägen Sie sich daher gut ein, dass im Verhältnis zwischen §§ 214, 215 BauGB einerseits und § 216 BauGB ein Exklusivitätsverhältnis besteht. Die Normen schließen sich in ihrer Anwendung gegenseitig aus.
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Die Regelungen der §§ 214, 215 BauGB gehen auf das sog. Nichtigkeitsdogma zurück, wonach bei einer Satzung Fehlerfolge eines Rechtsverstoßes bislang grundsätzlich die Nichtigkeit war. Wegen der generellen Heilungsmöglichkeit in § 214 Abs. 4 BauGB sind an relevanten Fehlern leidende Bauleitpläne nunmehr stets unwirksam.
Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB vor §§ 214-216 Rn. 1, 2. Bei Satzungen gibt es die Konstellation rechtswidrig, aber wirksam, nicht.II. Regelungstechnik der §§ 214 ff. BauGB
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Hinweis
Die §§ 214 ff. BauGB lassen sich nur von demjenigen erarbeiten und verstehen, der eine saubere Trennung von formellen und materiellen Voraussetzungen der Bauleitplanung vollziehen kann. Wenn Sie sich an dieser Stelle unsicher sind, erarbeiten Sie nochmals die unterschiedlichen formellen und materiellen Voraussetzungen der Bauleitplanung. Für das Verständnis der §§ 214 ff. BauGB ist dies Grundvoraussetzung.
Die §§ 214 ff. BauGB lassen sich wie folgt systematisch gliedern:
1. Verfahrens- und Formfehler
a) Nach BauGB
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§ 214 Abs. 1 BauGB regelt in abschließender Form
Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 214 Rn. 3. (enumerativ) die Fehlerrelevanz von Verfahrens- und Formfehlern nach dem BauGB („dieses Gesetzbuchs“). Nur die in § 214 Abs. 1 Nr. 1–4 explizit genannten Fälle sind demnach beachtlich. Dabei gilt es die sog. internen Unbeachtlichkeitsklauseln („dabei ist unbeachtlich“) zu berücksichtigen. Übrige Verfahrens- und Formfehler nach dem BauGB sind im Gegenschluss unbeachtlich.Beispiel
Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB versäumt wurde, so ist dieser Fehler unbeachtlich, da § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB diese Bestimmung nicht nennt. Lediglich der Verstoß gegen die Vorschriften über die Auslegung in § 3 Abs. 2 BauGB wird in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als grundsätzlich beachtlich eingeordnet. Im Gegenschluss bleibt die Verletzung von § 3 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.
Beispiel
Stellen Sie bei der Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass die Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu kurz bemessen war, so ist dieser Fehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich. § 3 Abs. 2 BauGB ist dort als beachtlicher Verfahrensverstoß genannt. Gegen § 3 Abs. 2 BauGB wird grundsätzlich auch dann verstoßen, wenn die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zwar nicht gänzlich fehlt, die Detailanforderungen (Fristlauf) des § 3 Abs. 2 BauGB jedoch von der Gemeinde missachtet wurden. Da dieser Fehler auch nicht lediglich einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange betrifft, bleibt für die Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BauGB kein Raum.
Beispiel
Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass ein maßgeblicher Träger öffentlicher Belange (Wasserwirtschaftsamt etc.) nicht beteiligt wurde, so verstößt der Bebauungsplan gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Der Verstoß gegen die frühzeitige Behördenbeteiligung bleibt im Gegenschluss (in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist nur § 4 Abs. 2 BauGB genannt) folgenlos. Der Verstoß gegen die eigentliche Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich. Im Rahmen der internen Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BauGB ist nun aber, da der Mangel einen einzelnen Träger öffentlicher Belange betrifft, danach zu fragen, ob dessen Belange unerheblich waren bzw. anderweitig in der Entscheidung berücksichtigt wurden.
Hinweis
Als Besonderheit gilt es § 2 Abs. 3 BauGB, § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beachten, wonach gewisse Abwägungsmängel Verfahrensmängel sind, die nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht als Mängel der Abwägung (d.h. im Abwägungsergebnis) geltend gemacht werden können. Wir werden diese Fälle bei der Behandlung von Abwägungsmängeln isoliert betrachten.
b) Nach Landesrecht
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Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht sind stets beachtlich. § 214 Abs. 1 BauGB kann hier keine Anwendung finden, da er nur verfahrensrechtliche Fehler nach BauGB erfasst.
vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB vor §§ 214–216 Rn. 2.Beispiel
Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass dieser gar nicht ausgefertigt wurde bzw. die Ausfertigung zeitlich erst nach der Bekanntmachung nach § 10 BauGB erfolgt ist, so liegt hierin ein Verstoß gegen die landesrechtliche Bestimmung des Art. 26 Abs. 2 GO. Dieser Fehler nach Landesrecht wird von § 214 Abs. 1 BauGB nicht erfasst, da gerade kein Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzbuchs, sprich des BauGB, gegeben ist. Maßgeblich für die Ausfertigung ist allein bayerisches Kommunalrecht. Der Fehler ist daher grundsätzlich beachtlich.
Beispiel
Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass am Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ein Gemeinderatsmitglied mitgewirkt hat, welches als Eigentümer mehrerer Grundstücke im Plangebiet persönlich beteiligt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 GO ist, so müssen Sie in einem ersten Schritt zunächst prüfen, ob dieser Fehler nicht bereits nach bayerischem Landesrecht, Art. 49 Abs. 4 GO, unbeachtlich bleibt. Erst wenn dies zu verneinen ist, bleibt festzustellen, dass der Fehler nach Landesrecht beachtlich ist, da er von § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erfasst wird.
2. Materielle Fehler
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§ 214 Abs. 2 BauGB regelt die Relevanz materieller Fehler. Die Technik des § 214 Abs. 2 BauGB geht hier anders als bei § 214 Abs. 1 von der Prämisse aus, dass alle materiellen Fehler grundsätzlich beachtlich sind. § 214 Abs. 2 BauGB regelt demnach die insoweit unbeachtlichen Fälle. Sämtliche Fälle der Unbeachtlichkeit betreffen dabei das in § 8 BauGB angesprochene Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 214 Rn. 11. Weiter kann hier zwischen absoluter Unbeachtlichkeit (§ 214 Abs. 2 Nr. 1, 3 BauGB) und relativer Unbeachtlichkeit („ohne dass“; § 214 Abs. 2 Nr. 2, 4) differenziert werden.vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 214 Rn. 2 ff. Zu beachten gilt es bei § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, dass hier auch Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht unbeachtlich bleiben.Beispiel
Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass aus der Darstellung „Grünfläche-Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan nachfolgend ein Bebauungsplan erlassen wurde, der ein „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO schafft, so ist dieser Verstoß gegen das Entwicklungsgebot in § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB grundsätzlich unbeachtlich. Allerdings gilt es hierbei die bloße relative Unbeachtlichkeit zu beachten. Mit der Formulierung „ohne dass“ schafft der Gesetzgeber hier eine mögliche Rückkehr zur Beachtlichkeit des Fehlers, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Aufgrund der gravierenden Abweichung zwischen den jeweiligen Aussagen in Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ist dies hier der Fall. Damit liegt ein ausnahmsweise beachtlicher Fehler im Bereich des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB vor.
Beispiel
Verstößt der Bebauungsplan gegen die Anpassungspflicht an die Zielvorgaben der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, oder ist der Bebauungsplan als reine Negativplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB schon gar nicht städtebaulich erforderlich, so sind diese materiellen Verstöße in § 214 Abs. 2 BauGB nicht genannt. Damit sind sie im Gegenschluss immer beachtlich.
3. Abwägungsmängel
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§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 214 Abs. 3 BauGB betrifft die Relevanz von Abwägungsmängeln. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass Mängel im Abwägungsergebnis (insbesondere Abwägungsdisproportionalität, die sich im Abwägungsergebnis niederschlägt) stets beachtlich sind. Eine grundsätzliche Unbeachtlichkeit ist nur für Mängel im Abwägungsvorgang denkbar, soweit diese nicht offensichtlich und für das Abwägungsergebnis ohne Einfluss sind.
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Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 3 BauGB empfiehlt es sich, die Abwägungsfehler Ausfall, Defizit und Fehleinschätzung (fehlerhafte Bewertung des Abwägungsmaterials) als Fehler zu begreifen, die von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst werden. Diese sind nach der oben dargestellten Grundsystematik des § 214 Abs. 1 BauGB grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, der Mangel ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.
Offensichtlich in diesem Sinne sind etwa Mängel, die sich aus Akten, Protokollen oder aus der Begründung des Bebauungsplans, also aus objektiv feststellbaren Umständen positiv ergeben. Kann hingegen nach den Unterlagen nur negativ nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde sich mit einem abwägungsrelevanten Punkt nicht befasst hat, so darf allein aus diesem Grund noch nicht von einem offensichtlichen Mangel ausgegangen werden.
BVerwG BayVBl. 1982, 118; NVwZ 1995, 692; Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 214 Rn. 39, 40.149
Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis wird dann angenommen, wenn die Planung ohne den Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre.
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 214 Rn. 41.§ 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB normiert nun für diese von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfassten Abwägungsmängel, dass diese nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden können. Damit meint das Gesetz, dass die von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfassten Fehler ausschließlich formelle Fehler des Abwägungsvorgangs darstellen und nicht als materielle Fehler im Abwägungsergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB begriffen werden können und dürfen.150
Sofern man die Mängel Ausfall, Defizit und Fehleinschätzung dem Abwägungsvorgang zurechnet (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und die Abwägungsdisproportionalität dem Ergebnis zuschlägt, bleibt nun allerdings für §§ 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 und 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kein eigenständiger Inhalt. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass es über die von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfassten formellen Fehler Fehler im Abwägungsvorgang geben muss, die unter § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB fallen.
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Um §§ 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 und § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht sinnentleert stehen zu lassen, empfiehlt es sich, die als Abwägungsfehler verbleibende Abwägungsdisproportionalität sowohl unter dem Blickwinkel des Vorgangs und des Ergebnisses zu würdigen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder festgestellt, dass die angenommenen Abwägungsfehler sich sowohl an den Vorgang wie auch an das Ergebnis richten.
BVerwGE 45, 309 ff. Dazu ist die Frage aufzuwerfen, ob das vorliegende Ergebnis der Bauleitplanung mit einer ordnungsgemäßen Abwägung so begründbar wäre. Ist dies der Fall, liegt nur ein Mangel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB) vor; ist hingegen das Ergebnis der Bauleitplanung irreparabel fehlerhaft, liegt ein Mangel im Abwägungsergebnis vor, der als solcher stets beachtlich ist, da § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB überhaupt nur Fehler im Abwägungsvorgang für einer Unbeachtlichkeit zugänglich erachtet.4. Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf
152
§ 215 Abs. 1, 2 BauGB bestimmt, welche nach § 214 BauGB grundsätzlich beachtlichen Fehler durch Zeitablauf ihre Beachtlichkeit verlieren. Die Frist wurde mittlerweile in Anpassung an § 47 Abs. 1 und 2 VwGO auf ein Jahr verkürzt. Hier gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Fehler des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB keine Geltung beansprucht, d.h. diese bleiben stets relevant.
Darüber hinaus gilt § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nur noch für Mängel im Abwägungsvorgang, wobei nach der hier vertretenen Auffassung bereits § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Mängel Abwägungsausfall, -defizit, und -fehleinschätzung regelt. Einheitlich wird jetzt für alle von § 215 BauGB erfassten Fälle eine Unbeachtlichkeitsfrist von einem Jahr gesetzt.
§ 215 Abs. 1 BauGB steht unter dem Vorbehalt des § 215 Abs. 2 BauGB. Eine Irrelevanz kann sich demnach durch Zeitablauf nur ergeben, wenn der entsprechende Hinweis seitens der Gemeinde erfolgt ist.
Eine fristgerechte Rüge nach § 215 Abs. 2 BauGB hat Wirkung inter omnes
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 215 Rn. 8.. Allerdings muss die Rüge so gefasst sein, dass sie der Gemeinde Gelegenheit gibt, den Fehler zu beheben.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 215 Rn. 7. Mit der fristgerechten Rüge bleibt der Fehler generell beachtlich. In einem eventuellen Normenkontrollverfahren ist es damit nicht ausschlaggebend, dass der Rechtsbehelfsführer selbst die Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB erhoben hat.5. Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
153
§ 214 Abs. 4 BauGB bestimmt, dass nach den §§ 214, 215 BauGB beachtliche Mängel dann nicht zur Nichtigkeit führen, wenn sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Das ergänzende Verfahren kommt nach der Neufassung des BauGB grundsätzlich bei jedem Fehler in Betracht, bei dem eine Behebung nicht von vornherein ausgeschlossen scheint. Ausgenommen sind Abwägungsentscheidungen, die den Kern der Abwägungsentscheidung berühren (es ist die Frage aufzuwerfen, ob das vorliegende Ergebnis auch nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren so begründbar wäre).
BVerwG NVwZ 1999, 414. Weitere Ewigkeitsfehler sind der Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB), gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Fehlen jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage.BayVGH NVwZ-RR 2016, 135 ff. Ausgehend vom Wortlaut des § 214 Abs. 4 BauGB („ergänzen“) erlaubt ein nachträgliches Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen bei im Wesentlichen gleichem Planinhalt. Führt das ergänzende Verfahren zu einem gänzlich anderen Planinhalt, verlässt man den Anwendungsbereich von § 214 Abs. 4 BauGB. Bei schwerwiegenden Fehlern, die das Abwägungsergebnis betreffen, ist daher eine Heilung begrifflich ausgeschlossen.Ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 214 Abs. 4 BauGB verlangt, dass im Anschluss an die zu behebende Verfahrenshandlung das gesamte nachfolgende Verfahren wiederholt wird.
Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 214 Rn. 49 ff. An dieser Stelle lässt es sich jedoch ebenso gut vertreten, dass lediglich die vom Mangel betroffene Handlung nachzuholen ist. Dies macht jedenfalls insoweit rechtlichen Sinn, als der Fehler keine nennenswerten Auswirkungen auf das übrige Verfahren und den materiellen Planinhalt hat.Bei § 214 Abs. 4 BauGB gilt es zu beachten, dass dieser nunmehr für den Bebauungsplan („Satzung“) und für den Flächennutzungsplan gilt.
Hinweis
§ 214 Abs. 4 BauGB regelt die Rückwirkung abschließend unabhängig von den verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Vertrauensschutz steht regelmäßig einer Rückwirkung nicht entgegen, da die Betroffenen ohnehin mit der Ersetzung des ungültigen durch den gleichlautenden gültigen Plan rechnen müssen.
Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 214 Rn. 28.Eine Rückwirkung scheidet jedenfalls dann aus, wenn sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt, der für die Abwägung maßgeblich war, soweit verändert hat, dass die Grundlagen für die damalige Entscheidung entfallen sind (sog. Anlassprüfung).
BVerwG NVwZ 1996, 374; NVwZ-RR 1997, 515.6. Prüfungsreihenfolge der §§ 214, 215 BauGB
a) Verfahrens- und Formfehler
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1. | Im ersten Schritt ist zu klären, ob der Formfehler in § 214 Abs. 1 BauGB genannt ist. Entscheidend ist dabei die weitere Überlegung, ob ein Verfahrensfehler nach Bundes- oder nach Landesrecht vorliegt. Mängel im Abwägungsvorgang wie Abwägungsausfall, -defizit und -fehleinschätzung (§ 2 Abs. 3 BauGB, § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) werden in der Neufassung nur mehr der Verfahrensseite zugerechnet und können nach § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB nicht als Mängel der Abwägung, d.h. als materieller Fehler nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend gemacht werden. Weiter gilt es bei § 214 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB die jeweiligen internen Unbeachtlichkeitsklauseln zu beachten. Ein Verfahrensfehler nach BauGB ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, er ist in § 214 Abs. 1 BauGB explizit als ausnahmsweise beachtlich genannt. Verfahrensfehler nach Landesrecht werden von § 214 Abs. 1 BauGB nicht erfasst und sind damit grundsätzlich beachtlich. |
2. | In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob ein ausnahmsweise beachtlicher Fehler durch Zeitablauf unbeachtlich geworden (§ 215 Abs. 1 BauGB) ist? Für beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 (nicht Nr. 4!) gilt die Ein-Jahresfrist (sofern der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt ist). Für beachtliche Verfahrensfehler nach Landesrecht gilt § 215 BauGB nicht, da die Vorschrift ersichtlich an § 214 Abs. 1 BauGB anknüpft, der seinerseits für Fehler nach Landesrecht keine Geltung beansprucht. |
3. | Falls der Fehler nach wie vor beachtlich ist, ist im dritten Schritt nun zur Prüfung der Nachholbarkeit in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB überzugehen. |
Prüfungsschema
Wie prüft man: Verfahrens- und Formfehler nach BauGB
I. | Feststellung des Verfahrensstadiums: § 216 BauGB bzw. §§ 214, 215 BauGB | |
|
| Falls Verfahrensstadium des § 216 BauGB gilt der Grundsatz, dass alle formellen Fehler grundsätzlich beachtlich sind; falls §§ 214, 215 BauGB einschlägig sind, nur eingeschränkte Fehlerrelevanz |
II. | Feststellung, ob Fehler in § 214 Abs. 1 BauGB genannt ist | |
|
| Falls ja: ausnahmsweise beachtlich; falls nicht genannt: grundsätzlich unbeachtlicher Fehler (Prüfung insoweit beendet); bei § 214 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Beachtung der internen Unbeachtlichkeitsklauseln |
III. | Falls Fehler nach Schritt II beachtlich | |
|
| Prüfung der Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf, § 215 Abs. 1 BauGB; beachten, dass eine Rüge innerhalb der Frist Wirkung inter omnes besitzt |
IV. | Falls nach Schritt III immer noch beachtlich | |
|
| Heilungsmöglichkeit im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB |
Prüfungsschema
Wie prüft man: Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht
I. | Feststellung des Verfahrensstadiums | |
|
| Entweder Anwendung von § 216 BauGB mit der Folge, dass alle Fehler beachtlich sind, oder Geltung von §§ 214, 215 BauGB |
II. | Falls Bebauungsplan bereits in Kraft | |
|
| Feststellung, dass § 214 Abs. 1 BauGB für Verfahrensfehler nach Landesrecht nicht gilt („dieses Gesetzbuchs“); Fehler daher grundsätzlich beachtlich |
III. | Keine Geltung von § 215 Abs. 1 BauGB | |
| Fehler daher niemals unbeachtlich durch bloßen Zeitablauf |
|
IV. | Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB | |
|
| Grundsätzlich möglich; § 214 Abs. 4 BauGB spricht generell von „Fehler“ |
b) Materielle Fehler
155
1. | In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Fehler in § 214 Abs. 2 BauGB als unbeachtlich genannt ist (relative Unbeachtlichkeit in § 214 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB beachten); materielle Fehler, die in § 214 Abs. 2 BauGB nicht genannt sind, sind grundsätzlich beachtlich. Eine Unbeachtlichkeit kann sich demnach nur in Bezug auf das Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan (§ 8 BauGB) ergeben. |
2. | Liegt nach Durchführung von Schritt eins ein beachtlicher Fehler vor, ist in einem zweiten Schritt die Prüfung des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für beachtliche Fehler betreffend das Entwicklungsgebot durchzuführen. Da § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf einen beachtlichen Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB verweist, kommt die Anwendung von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur in den Fällen der relativen Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB in Betracht |
Expertentipp
Kommentieren Sie sich daher den § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB jeweils neben § 214 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB, um die eingeschränkte Relevanz der zeitlichen Unbeachtlichkeit bei materiellen Fehlern deutlich zu machen. Mit dem expliziten Verweis auf § 214 Abs. 2 BauGB gilt § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für alle übrigen materiellen Fehler der Bauleitplanung nicht. Diese bleiben zeitlich unbegrenzt beachtlich.
3. | Im dritten Schritt erfolgt die Prüfung, ob der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden kann. Hierbei ist auf die einer Heilung nicht zugänglichen sog. Ewigkeitsfehler zu achten (vgl. Rn. 153). |
Prüfungsschema
Wie prüft man: Materielle Fehler
I. | Feststellung des jeweiligen Verfahrensstadiums | |
|
| Entweder § 216 BauGB (Folge: alle Fehler sind beachtlich) oder §§ 214, 215 BauGB (eingeschränkte Fehlerrelevanz) |
II. | ||
|
| Grundsätzliche Beachtlichkeit materieller Fehler; Ausnahme Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB; hier eventuelle Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 2 BauGB; bei § 214 Abs. 2 BauGB Beachtung relativer und absoluter Unbeachtlichkeit |
III. | Falls beachtlicher Fehler | |
|
| Prüfung von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; gilt aber lediglich für die Fälle in § 214 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB; im Übrigen keine Unbeachtlichkeit materieller Fehler infolge Zeitablauf |
IV. | Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB | |
|
| Sofern Fehler behebbar; kein wesentlich geänderter Planinhalt, Ewigkeitsfehler beachten |
c) Abwägungsmängel
156
1. | Zunächst ist in einem ersten Schritt festzustellen, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang bzw. im Abwägungsergebnis vorliegt. Demnach sind Mängel im Abwägungsergebnis stets beachtlich nach § 214 Abs. 3 BauGB, während für Mängel im Abwägungsvorgang § 214 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB gilt. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB). |
2. | Falls der Fehler nach Schritt (1) beachtlich ist, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob eine zeitliche Unbeachtlichkeit nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Rügefrist ein Jahr, sofern entsprechender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt ist) eingetreten ist, wobei wiederum zu beachten ist, dass Mängel im Sinne von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst werden. |
3. | Falls der Fehler nach Schritt (1) und (2) immer noch beachtlich ist, kommt im dritten Schritt ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in Betracht. Dieses entfällt jedoch bei schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die die Grundkonzeption der Planung berühren. Die Abwägungsdisproportionalität, die sich im Ergebnis niederschlägt, ist einem ergänzenden Verfahren nicht zugänglich. |
Prüfungsschema
Wie prüft man: Abwägungsfehler (Ausfall, Defizit, Fehleinschätzung)
I. | Feststellung des jeweiligen Verfahrensstadiums | |
|
| Entweder § 216 BauGB oder §§ 214, 215 BauGB |
II. | ||
|
| Behandlung als formelle Fehler nach §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; nur beachtlich, wenn offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss; keine Behandlung als materieller Fehler nach § 1 Abs. 7 BauGB wegen § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB |
III. | Falls nach Schritt II ausnahmsweise beachtlich | |
|
| Prüfung von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB |
IV. | Falls nach Schritt III beachtlich | |
|
| Eventuelle Heilung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB |
Prüfungsschema
Wie prüft man: Abwägungsmängel (Abwägungsdisproportionalität)
I. | Bestimmung des jeweiligen Verfahrensstadiums | |
|
| Entweder § 216 BauGB oder §§ 214, 215 BauGB |
II. | ||
|
| Behandlung als materieller Fehler nach § 1 Abs. 7 BauGB; keine Geltung von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Berücksichtigung ausschließlich nach § 214 Abs. 3 BauGB; als solcher stets beachtlich, sofern nicht bloßer Fehler im Abwägungsvorgang (Ergebnisrelevanz prüfen!) |
III. | Keine Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf | |
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| § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gilt nur für beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang |
IV. | Ergänzendes Verfahren scheidet regelmäßig aus, | |
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| da ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserung ermöglicht. |
Hinweis
Wenn das Gericht im Normenkontrollverfahren einen beachtlichen, nicht in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Verstoß gegen höherrangiges Recht feststellt, erklärt es die angegriffene Rechtsnorm gemäß § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO mit allgemeinverbindlicher Wirkung (inter omnes) für unwirksam. Kommt das Gericht im Normenkontrollverfahren zur Rechtsgültigkeit der Norm, so wirkt dieses den Normenkontrollantrag ablehnende Urteil nur zwischen den Parteien (Wirkung inter partes).
Bei einem beachtlichen, aber in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Fehler (§ 214 Abs. 4 BauGB) erklärt das Normenkontrollgericht die Satzung nach Wegfall von § 47 Abs. 5 S. 4 Hs. 1 VwGO ebenfalls für nicht wirksam. Bezüglich der Verbindlichkeit der Entscheidung und ihrer Veröffentlichung gilt § 47 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 VwGO.