Baurecht Bayern - Zulässigkeit von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans, § 33 BauGB

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Baurecht Bayern

Zulässigkeit von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans, § 33 BauGB

D. Zulässigkeit von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans, § 33 BauGB

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Nach § 33 BauGB kann ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan Rechtsgrundlage für die planungsrechtliche Zulassung eines baulichen Vorhabens sein. § 33 BauGB normiert unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB einen Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens, das nach den derzeit noch geltenden planungsrechtlichen Maßstäben unzulässig wäre.

Expertentipp

Da § 33 BauGB nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn das Vorhaben derzeit nicht nach §§ 30, 34, 35 BauGB planungsrechtlich zulässig ist, müssen Sie in Klausuren vor einem Rückgriff auf § 33 BauGB stets festgestellt haben, dass das Vorhaben nicht in den Bereichskategorien Planbereich, Innenbereich, Außenbereich planungsrechtlich zulässig ist. Erst nach fehlender planungsrechtlicher Zulässigkeit nach §§ 30, 34, 35 BauGB darf auf die Zulassungsnorm des § 33 BauGB rekurriert werden. Gedanklich steht § 33 BauGB daher nachrangig zur planungsrechtlichen Zulässigkeit in §§ 30, 34, 35 BauGB.

Die Ablehnung eines Bauvorhabens, welches derzeit nach den §§ 30, 34, 35 BauGB zulässig ist, kann auf § 33 BauGB nicht gestützt werden. § 33 BauGB ist ausschließlich ein weiterer (nachrangiger) positiver Zulassungstatbestand.

BVerwGE 20, 127 ff.; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 33 Rn. 1. Die Versagung einer Baugenehmigung kann hingegen nicht mit § 33 BauGB begründet werden. Wenn ein Bauvorhaben, welches derzeit nach §§ 34, 35 BauGB zulässig wäre, mit den künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht vereinbar ist, muss die planende Gemeinde zwingend auf die Regelungsinstrumente aus §§ 14, 15 BauGB – Veränderungssperre und Zurückstellung – zurückgreifen, um den künftigen Planinhalt zu sichern. Eine Ablehnung der Baugenehmigung kann in diesen Fällen nicht mit der Norm des § 33 BauGB erfolgen.Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 33 Rn. 2.

Beispiel

Wenn die Gemeinde die Ansiedlung eines größeren Schweinemastbetriebes im Außenbereich befürchtet, für den bereits ein Bauantrag vorliegt und der nach Aussage des zuständigen Landratsamtes derzeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich planungsrechtlich zulässig, d.h. genehmigungsfähig wäre, kann eine Versagung der Genehmigung nicht auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB erfolgen, selbst wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Ihren künftigen Planinhalt, dem der Schweinemastbetrieb zuwiderläuft, muss die Gemeinde zwingend über die Instrumentarien der §§ 14, 15 BauGB sichern. Dies folgt aus dem Wesen des § 33 BauGB als ausschließlich positivem Zulassungstatbestand.

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§ 33 Abs. 1 BauGB verlangt für die Zulassung eines Vorhabens neben dem Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB) für einen Bebauungsplan, dass die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt wurde (Nr. 1; so genannte formelle Planreife

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 33 Rn. 7.), sowie die begründete Annahme, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (Nr. 2; so genannte materielle PlanreifeReidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 33 Rn. 9.). Weiter muss der Antragsteller nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB die Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen und schließlich die Erschließung gesichert sein (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

Hinweis

§ 33 Abs. 3 BauGB schafft eine verfahrensrechtliche Erleichterung für die Gemeinde in Abweichung zur grundsätzlich erforderlichen formellen Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

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Unter diesen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Genehmigung.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 33 Rn. 5. Da § 33 BauGB jedoch lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betrifft (vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 1a bzw. Art. 60 S. 1 Nr. 1 BayBO), ist Voraussetzung für eine Genehmigung im Übrigen die Übereinstimmung mit den sonstigen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

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