Baurecht Bayern - Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB

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Baurecht Bayern

Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB

V. Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)

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§ 35 Abs. 6 S. 1 BauGB eröffnet der Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist (im Einzelfall können hier bereits vier bzw. fünf Wohngebäude ausreichend sein

BayVGH NVwZ-RR 2004, 13 ff.), die Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Nach § 35 Abs. 6 S. 2 BauGB kann die Satzung auch auf kleine, d.h. der Struktur einer Splitterbebauung im Außenbereich entsprechende Handwerks- und Gewerbebetriebe erstreckt werden. Primäres Ziel der Außenbereichssatzung muss aber stets die Förderung der Wohnnutzung auf nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägten Flächen im Außenbereich sein (vgl. Wortlaut „auch“ in § 35 Abs. 6 S. 2 BauGB).

Bei der Außenbereichssatzung handelt es sich um eine weitere Möglichkeit der Teilprivilegierung eines sonstigen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB. Anders als im Rahmen von § 34 Abs. 4 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB erfolgt keine Aufwertung der Flächen zu einem Innenbereich nach § 34 BauGB. Auch bei Wirksamkeit der Außenbereichssatzung ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit stets am Maßstab des § 35 BauGB vorzunehmen. § 35 Abs. 6 BauGB gestattet lediglich die Überwindung zweier öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB(Nrn. 1, 7).Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 35 Rn. 177.

Weiter gilt es zu beachten, dass § 35 Abs. 6 BauGB im Hinblick auf den beeinträchtigten Belang in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nur eine Verdichtung der Splittersiedlung zulässt. Da § 35 Abs. 6 BauGB nach seinem eindeutigen Wortlaut nur den Belang der Entstehung und Verfestigung der Splittersiedlung erfasst und für überwindbar erklärt, kann mit der Außenbereichssatzung des § 35 Abs. 6 BauGB keine Erweiterung der Splitterbebauung in den bislang nicht in Anspruch genommenen Außenbereich erfolgen.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 35 Rn. 290.

Expertentipp

Gerade dieser notwendig werdende Vergleich des beeinträchtigten Belanges nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, der drei unterschiedliche Varianten vorsieht, und der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB, der eine Beschränkung auf nur mehr zwei überwindbare Varianten des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB vornimmt, ist häufiger Gegenstand bayerischer Examensklausuren.

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Daneben muss auch die Außenbereichssatzung wie die Innenbereichssatzungen des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 3 BauGB nach § 35 Abs. 6 S. 4 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Dies ist sie nur, wenn sie das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung der Gemeinde zwischen öffentlichen und berührten privaten Belangen ist.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 35 Rn. 305.

Hinweis

Auch die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bedarf keiner aufsichtlichen Genehmigung. Im gerichtlichen Rechtsschutz kann sie als Satzung nach dem Baugesetzbuch mit der Normenkontrolle in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angegriffen werden.

Prüfungsschema

Wie prüft man: Prüfung der Zulässigkeit sonstiger Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB

I.

Feststellung, dass Außenbereich nach § 35 BauGB vorliegt

 

 

Abgrenzung zu Planbereich, Innenbereich

II.

Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB

 

 

Gegeben, soweit kein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt

III.

Beeinträchtigung öffentlicher Belange

 

 

Prüfung am Maßstab von § 35 Abs. 3 BauGB; Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Bauverbots im Außenbereich; insbesondere von Relevanz § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB Darstellungen des Flächennutzungsplans

IV.

Mögliche Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB

 

 

Überwindbarkeit einzelner beeinträchtigter Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB (Nr. 1, 5, 7); nur möglich, soweit Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich

V.

Mögliche weitere Teilprivilegierung durch Außenbereichssatzung, § 35 Abs. 6 BauGB

 

 

Ermöglicht im Hinblick auf Splitterbebauung aber nur Verdichtung der Splittersiedlung, nicht deren Erweiterung

VI.

Gesicherte Erschließung

VII.

Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB

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