Baurecht Bayern

Materiell-rechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung

F. Materiell-rechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung

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Hinweis

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Für die Prüfung der materiell-rechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung gibt es keine feststehende Prüfungsreihenfolge. Es hat sich lediglich eingebürgert, dass man die Prüfung mit der Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB beginnt und sich im letzten Prüfschritt mit der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB auseinandersetzt.

I. Grundsatz der Erforderlichkeit (Planungsbefugnis und Planungspflicht der Gemeinde)

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§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB bestimmt, dass die Gemeinden die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Damit legt § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB eine Planungsbefugnis und Planungspflicht der Gemeinde fest.Dürr/König Baurecht Bayern S. 27 Rn. 25. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BauGB kann die Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen.

1. Planungsbefugnis

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Da Bauleitplanung ureigenster Ausdruck der gemeindlichen Selbstverwaltung (Planungshoheit) ist, bestimmt die Gemeinde ihr städtebauliches Konzept inhaltlich in eigener Verantwortung. Der Gemeinde kommt daher ein weites städtebauliches Ermessen zu. Weder die Rechtsaufsichtsbehörden noch die Verwaltungsgerichte können daher prüfen, ob das von der Gemeinde gewählte planerische Konzept die bestmögliche Lösung für die betreffende Gemeinde darstellt. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltung darstellen.

vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 19, 20.

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Von diesem Ansatz – weites städtebauliches Planungsermessen der Gemeinde – ausgehend, ist eine Planung nur dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, wenn die Gemeinde mit ihrer Planung keine städtebauliche Konzeption verfolgt, sondern lediglich andere Ziele nicht städtebaulicher Art für den Planbeschluss maßgeblich sind.

Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 20, 27. Unschädlich ist es hingegen, wenn die Gemeinde neben einer städtebaulich motivierten Zielsetzung auch andere Ziele verfolgt.

Beispiel

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Gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB würde eine Planung eines weiteren Verkehrsweges für einen bereits wegemäßig erschlossenen Weiler verstoßen, wenn die Gemeinde mit der Planung das ausschließliche Ziel verfolgt, für die neu herzustellende Straße Erschließungsbeiträge nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, Art. 5a KAG zu verlangen, um so der finanziell klammen Lage der Gemeinde zu begegnen. Hier ist die Planung nicht städtebaulich motiviert, sondern dient ausschließlich finanziellen Interessen der Gemeinde. Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Weiler bislang keine ausreichende wegemäßige Erschließung vorweisen kann und es Planungsziel der Gemeinde neben dem finanziellen Aspekt wäre, den Weiler mit einer ausreichend dimensionierten Straße an den Hauptort anzubinden (Erschließung im Sinne des BauGB).

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Weiter schließt § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BauGB mit der gewählten Formulierung „sobald“ Planungen aus, deren Realisierung ohne aktuellen Anlass, noch völlig ungewiss ist (reine Zukunftsplanung).

BVerwG NVwZ 1993, 1102 ff.

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Die Erforderlichkeit fehlt auch, wenn eine Regelung in einem Bebauungsplan nur wegen der negativen (ausschließenden) Wirkung getroffen wird (reine Negativplanung).

Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 47. Zu beachten gilt es aber, dass es kein generelles Verbot negativer Festsetzungen gibt. Auch die Festsetzung einer freizuhaltenden Fläche ist, wie § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB belegt, nicht gleichbedeutend mit einer reinen Negativplanung. Dass der Hauptzweck einer Festsetzung die Verhinderung und der Ausschluss einzelner Nutzungen ist, macht diese Festsetzung noch nicht per se zum Verstoß gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Entscheidend ist, dass der Festsetzung ein positiver planerischer Wille und ein planerisches Konzept zugrunde liegt. Gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB verstößt die Planung nur dann, wenn die positive Festsetzung nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern, und damit die positiv festgesetzte Nutzung nicht gewollt ist.

Beispiel

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Um die Ansiedlung von Mobilfunkmasten im Gemeindegebiet auszuschließen, wird in einem Bebauungsplan eine großräumige Parkanlage (Grünfläche) ausgewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Die Gemeinde beabsichtigt jedoch zu keinem Zeitpunkt, diese Grünanlage herzustellen. Das Planungsziel „Schaffung einer Grünfläche“ ist hier nur vorgeschoben, um Mobilfunkeinrichtungen zu verhindern. Es liegt eine reine Negativplanung vor, da das positiv ausgewiesene Planungsziel gar nicht dem gemeindlichen Willen entspricht.

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Die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist ferner nicht gegeben, wenn die Gemeinde sich nicht von städtebaulichen Motiven im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB leiten lässt, sondern die Planung ausschließlich im privaten Interesse einzelner Personen erfolgt (reine Gefälligkeitsplanung).

Dürr/König Baurecht Bayern S. 28 Rn. 26; Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 29.

Beispiel

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Um seinem Freund, dem Bauunternehmer B, in Zeiten der Wirtschaftskrise zu helfen, lässt sich der erste Bürgermeister A der Gemeinde X breitschlagen, auf von B im Außenbereich erworbenen Wiesengrundstücken ein Baugebiet (Wohngebiet) auszuweisen, obwohl innerorts der Gemeinde noch ausreichend Baugrundstücke vorhanden sind, die nach Prognosen noch für den Bedarf von mindestens fünf Jahren genügen.

Schließlich ist eine Planung nicht erforderlich, wenn abzusehen ist, dass ihrer Verwirklichung unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

BayVGH BayVBl. 1995, 561 ff.; BVerwG ZfBR 1989, 77 ff. Hierbei ist beispielsweise an die Ausweisung von Grundstücken in einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet (§ 23 BNatSchG bzw. § 26 BNatSchG) zu denken. Praxisrelevant ist darüber hinaus die Ausweisung von Baugebieten in Überschwemmungsgebieten (Verbot in § 78 Abs. 1 WHG). Insoweit gilt es aber zu beachten, dass, soweit sich der Widerspruch der Bauleitplanung zu derartigen Planungen durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung im Einzelfall (voraussichtlich) ausräumen lässt (vgl. hierzu die Vorschriften in § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG bzw. § 78 Abs. 2 WHG), die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB der Planung nicht entgegensteht. In derartigen Fällen ist daher zu prüfen, ob Bauleitplan und kollidierende Festsetzung fachlich in Einklang gebracht werden können. Besteht eine solche objektive Befreiungslage für den Bebauungsplan bzw. die Einzelbauvorhaben, die der Bauleitplan vorsieht, so kann dem Bauleitplan nicht die fehlende Erforderlichkeit entgegengehalten werden.

Expertentipp

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Gehen Sie in Gedanken in Klausuren die soeben dargestellten Fälle fehlender Erforderlichkeit nacheinander durch. Ist keine der dargestellten Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB annimmt, einschlägig, ist zum Grundsatz zurückzukehren, dass der Gemeinde bei der Bauleitplanung ein weites städtebauliches Ermessen zukommt, und die Beachtung von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB festzustellen.

2. Planungspflicht

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Eine Planungspflicht besteht grundsätzlich für das Aufstellen des Flächennutzungsplans, weil eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur gewährleistet ist, wenn ihre Grundzüge in dem hierfür vorgesehenen vorbereitenden Bauleitplan festgelegt werden.

Dürr/König Baurecht Bayern S. 29 Rn. 27. Die einzige Ausnahme hierzu normiert § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB, wonach ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (Ausnahmefall).

Da auf der Ebene der Bebauungspläne die §§ 34, 35 BauGB als gesetzliche Ersatzpläne eine im Regelfall angemessene städtebauliche Entwicklung ermöglichen, besteht für den Erlass eines Bebauungsplans dem Grunde nach keine Planungspflicht. Sofern die Gemeinde ihre weitere Entwicklung nach §§ 34, 35 BauGB nicht mehr für sachgerecht erachtet, kann sie unter den dargestellten Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB sich für den Erlass von Bebauungsplänen entscheiden. Bei Bebauungsplänen verdichtet sich die grundsätzliche Planungsbefugnis der Gemeinde aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ausnahmsweise zur Planungspflicht, wenn die städtebauliche Situation der Gemeinde eine bestimmte Bauleitplanung verlangt.Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 16; BVerwG NvwZ-RR 1998, 357 ff.

Aber auch wenn ausnahmsweise eine Planungspflicht der Gemeinde festzustellen ist, haben Dritte nach § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB keinen Anspruch auf Bauleitplanung. Dieser kann auch nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden.

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Ungeachtet dessen, dass § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB verbietet, einen Anspruch auf Bauleitplanung zum Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu machen, ist eine Kooperation zwischen Gemeinden und Privaten im Bereich des öffentlichen Baurechts allgegenwärtig. Die rechtlichen Möglichkeiten hierzu schaffen § 124 und § 11 BauGB. Denkbar sind demnach u.a. (vgl. § 11 Abs. 4 BauGB) Maßnahmen-, Zielbindungs-, Folgekostenverträge, sowie Versorgungseinrichtungsverträge. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB stellt klar, dass der Vertragspartner der Gemeinde städtebauliche Maßnahmen, wie beispielsweise die Ausarbeitung der Bauleitpläne oder die Ermittlung von Altlastenflächen ganz oder teilweise auf eigene Kosten übernehmen kann.

§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB nennt bestimmte Ziele, wie die Wohnraumversorgung einkommensschwacher Bevölkerungsgruppen, als mögliche Gegenstände städtebaulicher Verträge. In dieser Norm findet sich auch ein Anhaltspunkt (neben der Regelung in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) für die Zulässigkeit so genannter Einheimischenmodelle. Darunter ist zu verstehen, dass die Gemeinde Ackerland aufkauft, es als Bauland ausweist und die Baugrundstücke nach festen Vergaberichtlinien unter dem eigentlichen Verkehrswert an Einheimische veräußert. Den Grundstückskäufern wird die Weiterveräußerung durch bestimmte Vertragsklauseln untersagtZu rechtlichen Problemen derartiger Einheimischenmodelle vgl. weiterführend aus der Rechtsprechung OLG Hamm BayVBl. 1997, 536 ff.; BayVGH BayVBl. 1999, 399 ff.; BGH NVwZ 2003, 371 ff.. In § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB findet schließlich der so genannte Folgekostenvertrag seine gesetzliche Grundlage. Folgekosten sind Aufwendungen, die der Gemeinde infolge städtebaulicher Planung insbesondere für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen, wobei stets darauf zu achten ist, dass nur solche Kosten Inhalt eines derartigen Vertrages sein können, deren zugrundeliegende Maßnahmen Voraussetzung oder Folge einer konkreten städtebaulichen Maßnahme ist. Es besteht hier ein Koppelungsverbot für sachlich nicht in Zusammenhang stehende Maßnahmen. Klassische Beispiele rechtlich zulässiger Folgekosten sind Kosten für Kindergärten, Schulen, Friedhöfe etc.

II. Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung

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Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind dabei nach § 3 Nr. 2 ROG (Sartorius I Nr. 340) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Derartige Ziele finden sich in Bayern im Landesentwicklungsprogramm und in den Regionalplänen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7, Art. 19, 21 BayLPlG

Ziegler/Tremel Nr. 417.).

§ 1 Abs. 4 BauGB lässt sich dabei keine Erstplanungspflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen entnehmen. § 1 Abs. 4 BauGB schafft lediglich eine Anpassungspflicht für zu erstellende oder bereits erstellte Bauleitpläne an die Zielvorgaben in überörtlichen Raumordnungsplänen. Allerdings lässt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB den betroffenen Gemeinden keinen Abwägungsspielraum.

vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 66.

Expertentipp

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Da der Rechtsbereich der Raumordnung und Landesplanung (ROG, LPlG) nach den bayerischen Prüfungsordnungen nicht zum Pflichtstoff im Ersten wie im Zweiten Juristischen Staatsexamen zählt, genügt es für baurechtliche Klausuren, den § 1 Abs. 4 BauGB als materiell-rechtliche Vorgabe an die Gemeinde zu kennen. Kenntnisse in diesem Bereich werden von Ihnen nicht erwartet.

III. Beachtung der Planungsziele und Planungsleitlinien in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB

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Die planerische Willensbildung der Gemeinde soll nach § 1 Abs. 7 BauGB durch eine gerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange erfolgen. Um dieses grundsätzlich freie planerische Ermessen der Gemeinde zu steuern und zu konkretisieren, sehen § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB wesentliche Planungsziele vor. So sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB die Bauleitpläne u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Bodennutzung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in Einklang bringt.

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Diesen konkretisierten Aufgabenbeschreibungen als grundsätzlichen Planungszielen in § 1 Abs. 5 BauGB folgt in § 1 Abs. 6 BauGB ein Katalog der bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch die in § 1a BauGB aufgeführten ergänzenden Bestimmungen zum Umweltschutz.

Die in § 1 Abs. 5 BauGB festgelegten Planungsziele werden in § 1 Abs. 6 BauGB durch zahlreiche Planungsleitlinien näher ausgestaltet und konkretisiert.Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 1 Rn. 47 ff.

Hinweis

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Achten Sie an dieser Stelle besonders auf die Terminologie: Bei § 1 Abs. 6 BauGB handelt es sich um durch eine Abwägungsentscheidung grundsätzlich überwindbare Planungsleitlinien. Es handelt sich nicht um einer Abwägungsentscheidung gar nicht zugängliche Planungsgrundsätze. Wäre letzteres der Fall, wäre die Bestimmung in § 1 Abs. 7 BauGB inhaltsleer.

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§ 1 Abs. 6 BauGB enthält dabei ohne eine Wertung durch die Reihenfolge und ohne einen Vorrang eines genannten Belanges gegenüber einem anderen in zwölf Nummern eine nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung gewichtiger Belange, die die Gemeinde bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen hat.

Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 1 Rn. 48, 49. Aufgabe der planerischen Abwägung der Gemeinde ist es, das abstrakt gleiche Gewicht der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange im konkreten Planungsfall zu erfassen und die betroffenen Belange untereinander gerecht abzuwägen im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB.

Expertentipp

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Prägen Sie sich ein, dass der nicht abschließende Katalog der Planungsleitlinien in § 1 Abs. 6 BauGB keine Wertung und keinen Vorrang einzelner dort genannter Belange enthält. Die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, was es aber nicht ausschließt, dass die Gemeinde innerhalb der konkret zu treffenden Abwägungsentscheidung einzelnen in § 1 Abs. 6 BauGB angesprochenen Belangen den Vorrang vor anderen Belangen einräumt, so dass letztere zwangsläufig zurücktreten müssen. Gerade dies ist letztlich Wesen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Merken Sie sich an dieser Stelle die gedankliche Verbindung von § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 7 BauGB. In der Klausur ist die Beachtung der planerischen Leitlinien deshalb auch sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Abwägungsentscheidung in § 1 Abs. 7 BauGB anzusprechen. Die Entscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB konkretisiert die abstrakten Vorgaben für die Planung aus § 1 Abs. 5 und 6 BauGB.

Die die Planungsziele und Planungsleitlinien bezeichnenden Begriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Rahmen der Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Gemeinde nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB in ihrer Auslegung und Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen.

Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 1 Rn. 50.

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Wesentliche Aspekte in § 1 Abs. 6 BauGB sind insbesondere die Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Nr. 1). Dies bedeutet, dass die Gemeinde bei Ausweisung von Wohngebieten (§§ 3, 4 BauNVO) darauf zu achten hat, dass diese künftigen Wohngebäude ausreichend belüftet und belichtet werden. Auch ist darauf zu achten, dass die beabsichtigte Wohnnutzung keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt wird.

Daneben bestimmen § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB, dass den Belangen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung ein erhebliches Gewicht zukommt. Allerdings führt die besonders hervorgehobene Stellung der Umweltschutzbelange in §§ 1a, 2 Abs. 4, 2a S. 2 Nr. 2, 4c BauGB nicht zwangsläufig dazu, dass Umweltschutzbelangen ein absoluter Vorrang vor anderen betroffenen Belangen geschuldet ist. Auch Umweltschutzbelange sind dem Grunde nach einer abwägenden Entscheidung zugänglich und sind damit auch dem Grunde nach überwindbar.

vgl. Dürr/König Baurecht Bayern S. 41 Rn. 41.

Mit der Aufnahme der Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) hat der Gesetzgeber auf die Flutkatastrophen der letzten Jahre reagiert, um sicherzustellen, dass entsprechende Rückhalteflächen auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis

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Ziehen Sie an dieser Stelle eine gedankliche Verbindung zu § 78 Abs. 1 WHG und § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, wonach grundsätzlich keine Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ausgewiesen werden dürfen (unüberwindbares rechtliches Hindernis).

IV. Interkommunale Abstimmungspflicht, § 2 Abs. 2 BauGB

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§ 2 Abs. 2 BauGB verpflichtet die planende Gemeinde zur Abstimmung ihrer Bauleitplanung mit den Belangen der Nachbargemeinden. Nicht erforderlich ist dabei für den Begriff der Nachbargemeinde, dass diese mit ihrem Gebiet unmittelbar an das Gebiet der planenden Gemeinde angrenzt.

BVerwG NVwZ 1995, 694 ff. § 2 Abs. 2 BauGB enthält dabei das materielle Gebot interkommunaler Abstimmung.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 2 Rn. 4. Die Berücksichtigung beachtlicher Interessen der Nachbargemeinde hat dabei im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu erfolgen.BVerwG NVwZ 1990, 657 ff.
 

Expertentipp

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Beachten Sie an dieser Stelle die gedankliche Verknüpfung von materieller interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB und der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Liegen beachtliche Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Gebiet einer Nachbargemeinde vor, so ist deren Nichtberücksichtigung im Rahmen der Abwägung nach §§ 2 Abs. 3 bzw. 1 Abs. 7 BauGB anzusprechen.

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Formell wird das Abstimmungsgebot über die gesetzliche Bestimmung des § 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 BauGB sichergestellt. Die möglicherweise von der Bauleitplanung betroffene Nachbargemeinde ist ein Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 4 BauGB.

Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 2 Rn. 22.

Expertentipp

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Beachten Sie daher, dass Sie, wenn eine planbetroffene Nachbargemeinde nicht am Bauleitplanverfahren beteiligt wird, sowohl einen Verstoß gegen die Bestimmung in § 4 Abs. 1 und 2 BauGB (formelle interkommunale Abstimmung) als auch das materielle Gebot interkommunaler Abstimmung aus § 2 Abs. 2 BauGB zu würdigen haben. Daneben ist auch an einen eventuell beachtlichen Abwägungsfehler zu denken.

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Das interkommunale Abstimmungsgebot in § 2 Abs. 2 BauGB ist nach der Rechtsprechung bereits dann verletzt, wenn eine Bauleitplanung gewichtige negative Auswirkungen auf die Nachbargemeinde hat. Eine konkrete Planung ist hierfür nicht Voraussetzung.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 2 Rn. 6; BVerwG DVBl. 1973, 34 ff.; BVerwG DVBl. 1990, 427 ff.; BVerwG NVwZ 1995, 266 ff.

Beispiel

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Die planende Gemeinde A beabsichtigt die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets an ihrem Ortsrand. Unmittelbar angrenzend hat die Gemeinde B seit längerem ein Sondergebiet (§ 11 BauNVO) für einen Kurpark mit Kurklinik ausgewiesen. Hier muss es sich der planenden Gemeinde aufdrängen, die Nachbargemeinde nach § 4 BauGB am Verfahren zu beteiligen. Daneben muss über § 2 Abs. 2 BauGB ein Ausgleich der gleichgewichtigen örtlichen Planungen angestrebt werden. Dieser dürfte jedoch aufgrund der Unterschiedlichkeit und Unverträglichkeit der konkurrierenden Nutzungen ausgeschlossen sein.

Nach § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB kann sich die Nachbargemeinde auch auf ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen sowie auf Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche berufen. Letztere Konstellation spielt insbesondere bei der Ansiedlung von Factory-Outlet-Centern eine Rolle, die in den umliegenden Gemeinden zu einem nennenswerten Abzug der Kaufkraft führen.

Hinweis

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Gestützt auf die Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB kann die Nachbargemeinde gegen die Zulassung eines Einzelbauvorhabens auf der Grundlage eines nicht abgestimmten Bebauungsplans vorgehen. § 2 Abs. 2 BauGB stellt insoweit eine die Nachbargemeinde schützende Norm des materiellen Rechts dar. Gegen den nicht abgestimmten Bebauungsplan bleibt der Nachbargemeinde die Möglichkeit der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes kann die Nachbargemeinde Rechtsschutz im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Fortführung der Bauleitplanung erheben. Diese Möglichkeit wird der Nachbargemeinde eröffnet, weil es ihr nicht zumutbar ist, gegen Einzelbaugenehmigungen, die vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes auf der Grundlage von § 33 BauGB ergehen, jeweils im Klagewege (Anfechtungsklage) vorzugehen.

vgl. zum Ganzen Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 2 Rn. 24.

V. Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 BauGB

119

§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB schafft den Grundsatz, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. In dieser Bestimmung wird nochmals die Zweistufigkeit der Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) deutlich.

Zwangsläufig ist das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht zu beachten, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

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Entwickeln im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB bedeutet dabei keine sklavische Umsetzung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes.

BVerwG DÖV 1999, 733 ff.; Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 8 Rn. 4 f. Dies wäre auch oftmals kaum möglich, da der Flächennutzungsplan nur eine grobmaschige Darstellung der beabsichtigten Bauleitplanung in Grundzügen enthält. Der Bebauungsplan ist dessen Überführung in eine höhere Konkretisierungsstufe (Parzellenschärfe). Folglich beachtet ein Bebauungsplan das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB, wenn er die im Flächennutzungsplan angelegte Grundordnung wahrt und diese lediglich inhaltlich näher ausgestaltet.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 8 Rn. 5. Die Grundkonzeption, die im Flächennutzungsplan geschaffen wurde, ist im Bebauungsplan fortzusetzen. Damit kommt es letztlich auf den jeweiligen Abweichungsgrad von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan an. Löst sich der Bebauungsplan vollständig von den Darstellungen im Flächennutzungsplan, so liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB vor.

Beispiel

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Weist der Flächennutzungsplan die Darstellung „Wohnbaufläche“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) auf, und der Bebauungsplan inkorporiert nachfolgend die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB), so ist diese Abweichung in den Planaussagen wesentlich; es liegt eine Verletzung des Entwicklungsgebots in § 8 Abs. 2 BauGB vor. Anders wäre es, wenn der Bebauungsplan in der obigen Konstellation eine Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets inklusive Kinderspielplatz (§ 4 BauNVO) vorsehen würde. Hier wird die im Flächennutzungsplan angelegte Grundordnung in Fortführung des Bebauungsplans gewahrt. Die zusätzliche Aufnahme eines Kinderspielplatzes ist wohngebietstypisch und damit Folge des zwangsläufig höheren Konkretisierungsgrades des Bebauungsplanes.

VI. Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB

1. Allgemeine Vorgaben

121

Die Bestimmung des § 1 Abs. 7 BauGB ist die zentrale materiell-rechtliche Vorgabe für die gemeindliche Bauleitplanung. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sich die gemeindliche planerische Willensbildung in der Weise zu vollziehen, dass die Gemeinde nach Ermittlung und Bewertung/Gewichtung der für das Plangebiet erheblichen öffentlichen und privaten Belange (formelle Anforderung an das Verfahren nach § 2 Abs. 3 BauGB) diese Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen hat.

Expertentipp

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Prägen Sie sich an dieser Stelle bereits ein, dass das BauGB mittlerweile zwei Bestimmungen enthält, die sich mit dem Vorgang und dem Ergebnis der Abwägung beschäftigen. § 2 Abs. 3 BauGB erfasst dabei als formelle Vorschrift den Vorgang der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Tatsachen. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt als materielle Vorgabe an die Bauleitplanung den gerechten Ausgleich der Belange untereinander. Daher müssen Sie in Klausuren daran denken, dass Ihnen das Abwägungsgebot sowohl auf der formellen wie der materiellen Seite begegnen kann.

2. Die vier zeitlichen Phasen der Abwägung

122

 

Die Abwägungsentscheidung der Gemeinde vollzieht sich dabei in vier Phasen.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 107 Rn. 368 ff.

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In der ersten Phase hat die Gemeinde die Belange zu ermitteln und das relevante Abwägungsmaterial zusammenzustellen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, die Planauslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange dienen der Gemeinde, um das relevante Abwägungsmaterial vollständig zu ermitteln. Dieser Vorgang der Ermittlung der abwägungserheblichen Belange wird unstreitig von § 2 Abs. 3 BauGB erfasst und stellt damit ein formales Erfordernis an die Bauleitplanung dar.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 2 Rn. 17.

124

Die zweite Phase der Abwägung ist der Einstellung der Belange gewidmet. „Einstellen“ bedeutet dabei die (vollständige) Einbeziehung der konkret abwägungserheblichen gegenwärtigen und zukünftigen Belange in die Entscheidung und ihre Berücksichtigung im Rahmen der zu treffenden Entscheidung. Auch diese zweite Phase der Einstellung der Belange wird von § 2 Abs. 3 BauGB erfasst, da eine ordnungsgemäße Abwägung nicht nur die vollständige Ermittlung der abwägungserheblichen Belange verlangt, sondern auch deren weitere Berücksichtigung im Verfahren. Die Einstellung der Belange in die Entscheidung ist damit notwendige Vorstufe zur Bewertung der einzelnen Belange und zur Vornahme eines gerechten Ausgleichs der Belange untereinander. Als von § 2 Abs. 3 BauGB erfasst, gehört die (vollständige) Einstellung des Abwägungsmaterials in die Entscheidung als verfahrensrechtlicher Vorgang zu den formellen Anforderungen an die Bauleitplanung.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 2 Rn. 17.

125

Die dritte Phase betrifft den Bewertungsvorgang der abwägungserheblichen Belange. Die Gemeinde hat den objektiven Inhalt der Belange zu bestimmen und die einzelnen Belange zu gewichten. Dabei muss jedem konkret betroffenen Belang das ihm bei der Entscheidung zukommende tatsächliche Gewicht beigemessen werden. Ausgehend vom Wortlaut von § 2 Abs. 3 BauGB, der neben der Ermittlung auch vom Bewerten des Abwägungsmaterials spricht, wird auch diese dritte Phase der formellen Seite der Bauleitplanung zugerechnet. Dies ist insofern sachgerecht, als auch die Bewertung der einzelnen Belange nicht den von § 1 Abs. 7 BauGB verlangten Ausgleich der Belange untereinander betrifft, sondern ähnlich der Ermittlung das Verfahren vor der eigentlichen Abwägungsentscheidung betrifft. Verlangt wird von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit die verfahrensrechtlich zutreffende Bewertung des einzelnen Belanges.

126

Die vierte Phase schließlich beschäftigt sich mit der Frage des Ausgleichs der einzelnen Belange untereinander. Die Gemeinde hat konkret zu klären, welchen Belangen sie in der konkreten Situation den Vorrang einräumt. Dies ist der eigentliche Kern der Abwägungsentscheidung, wie er in § 1 Abs. 7 BauGB angesprochen wird. Wesen der Abwägungsentscheidung ist es insoweit, dass sofern die Gemeinde einzelnen Belangen den Vorrang zuerkennt, andere Belange zwangläufig zurücktreten. Da diese vierte Phase den inhaltlichen Ausgleich der verschiedenen Belange betrifft, ist die Vorgabe in § 1 Abs. 7 BauGB der materiellen Seite der Bauleitplanung zuzurechnen.

vgl. bereits BVerwGE 34, 301 ff.

3. Abwägungsfehlerlehre des Bundesverwaltungsgerichts

127

Das Bundesverwaltungsgericht verlangt für eine Beachtung des Gebots gerechter Abwägung,

dass überhaupt eine Abwägung stattfindet,

dass im Rahmen dieser Abwägung diejenigen Belange berücksichtigt werden, die von der Planung berührt sein können,

dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und

dass der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die nicht außer Verhältnis zur objektiven Bedeutung der betroffenen Belange steht.

BVerwG BayVBl. 1970, 180 ff.

128

Diese Grundsätze richten sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl an den Abwägungsvorgang wie auch an das Abwägungsergebnis.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 111 Rn. 379; Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 117. Mängel der Abwägung können daher zum einen den Vorgang der Ermittlung der abwägungserheblichen Belange betreffen, als auch den Bauleitplan als Ergebnis der unterschiedlichen Gewichtung der Belange untereinander. Dem tragen auch die beiden abwägungsrelevanten Bestimmungen in § 2 Abs. 3 BauGB einerseits und § 1 Abs. 7 BauGB andererseits Rechnung. Auch in § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB wird im Übrigen zwischen Mängeln im Abwägungsergebnis und im Abwägungsvorgang unterschieden.Dürr/König Baurecht Bayern S. 45 Rn. 49.

129

Dem folgend wird eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung in folgenden Fällen angenommen:

Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 79 ff.; BVerwG BayVBl. 1970, 180 ff.; BVerwG DVBl. 1974, 767 ff.

130

Definition

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Definition: (Abwägungsausfall)

Zunächst ist das Gebot gerechter Abwägung in Fällen verletzt, in denen gar keine Abwägungsentscheidung getroffen wird (Abwägungsausfall).

Da die Gemeinde in einem derartigen Fall gar nicht in die erforderliche Ermittlung des Abwägungsmaterials eintritt, liegt insoweit ein rein der formellen Seite des Abwägungsvorgangs zuzurechnender Fehler vor. Dieser ist an der formellen Vorschrift in § 2 Abs. 3 BauGB festzumachen.

131

Definition

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Definition: (Abwägungs- bzw. Ermittlungsdefizit)

Das Gebot gerechter Abwägung ist aber auch verletzt, wenn eine Abwägung zwar stattfindet, die Gemeinde in diese aber nicht alle abwägungserheblichen Belange einstellt bzw. diese erst gar nicht ermittelt (Abwägungs- bzw. Ermittlungsdefizit).

Die Ermittlung und Einstellung des Abwägungsmaterials ist insoweit unvollständig. Da § 2 Abs. 3 BauGB jedoch von Seiten der Gemeinde die vollständige Ermittlung des abwägungserheblichen Materials verlangt, ist dieser Fehler ebenfalls wie der vollständige Ausfall von § 2 Abs. 3 BauGB erfasst und folglich der formellen Seite der Bauleitplanung zuzurechnen.

Beispiel

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Die Gemeinde übersieht es beim Erlass eines Bebauungsplanes in einer exponierten Lage am Waldrand die fachlich berührten Naturschutz- bzw. Forstbehörden zu beteiligen. Dieser Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 2 BauGB, § 2 Abs. 3 BauGB löst, sofern diese Belange für die Abwägung relevant wären, ein Ermittlungsdefizit aus. Es liegt insoweit zumindest ein Verstoß gegen die formelle Anforderung des § 2 Abs. 3 BauGB vor.

132

Definition

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Definition: (Abwägungsfehleinschätzung)

An einer sachgerechten Abwägung fehlt es weiter, wenn das Abwägungsmaterial zwar vollständig ermittelt wird, einzelne Belange aber nicht entsprechend ihrer objektiven Gewichtung in die Entscheidung eingestellt werden (Abwägungsfehleinschätzung).

Streitig ist die rechtliche Einordnung dieser Abwägungsfehleinschätzung. Da jedoch § 2 Abs. 3 BauGB auch von der Bewertung des Abwägungsmaterials spricht und diesen Vorgang der fehlerhaften Ermittlung der Belange gleichstellt, ist es sachgerecht, diesen Fehler ebenfalls zunächst der formellen Seite der Abwägung zuzurechnen.

a.A. Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 98.

Hinweis

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Mit dieser Einstufung der Abwägungsfehleinschätzung als formellem Fehler nach § 2 Abs. 3 BauGB ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich der auf der formellen Seite beim Vorgang der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials einsetzende Fehler als eigenständiger Fehler beim Ausgleich der Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB auf der materiellen Seite fortsetzen kann.

Beispiel

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Zwar beteiligt die Gemeinde dieses Mal die Naturschutz- und Forstbehörden im Verfahren und nimmt auch deren ablehnende Stellungnahme grundsätzlich zur Kenntnis. Jedoch misst die Gemeinde den vorgetragenen Sachargumenten keinerlei Bedeutung bei, da die Gemeinde von vornherein gewillt ist, an ihrer Planungsabsicht festzuhalten. Der Belang Naturschutz wird damit sachwidrig von vornherein hintangestellt und für die Abwägungsentscheidung als nachrangig eingestuft. Die Verkürzung der Abwägung liegt hier bereits auf einer Vorstufe der eigentlichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, da der Belang Naturschutz nicht entsprechend seiner Bedeutung in der späteren Abwägungsentscheidung Berücksichtigung findet.

133

Definition

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Definition: (Abwägungsdisproportionalität)

Schließlich ist die Abwägungsentscheidung der Gemeinde fehlerhaft, wenn der Ausgleich der Belange in einer Weise vorgenommen wird, die außer Verhältnis zu dem objektiven Gewicht der einzelnen Belange steht (Abwägungsdisproportionalität).

Dieser Fehler rechnet nun, da er den Ausgleich der Belange untereinander betrifft und damit letztlich den Inhalt der Abwägungsentscheidung selbst, zur materiellen Seite der Bauleitplanung. Es liegt ein Fehler im Ergebnis der Bauleitplanung vor.

Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 98 ff. In den Fällen der Abwägungsdisproportionalität liegt ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung in § 1 Abs. 7 BauGB vor.

Beispiel

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Trotz bekannter Immissionsschutzrechtsproblematik setzt die Gemeinde einen Möbelmarkt mit großflächigen Parkplätzen in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebiet fest, ohne nähere Vorkehrungen zur Beseitigung der Lärmschutzproblematik infolge der Verkehrsbewegungen zu treffen. Die am Verfahren beteiligte Immissionsschutzbehörde hatte insoweit jedoch das Anlegen eines Lärmschutzwalles angeregt. Hier ist über einen eventuellen formellen Fehler im Bauleitplanverfahren hinaus jedenfalls die letztlich getroffene Abwägungsentscheidung fehlerhaft, da die widerstreitenden Belange Gewerbeansiedlung und kollidierende Wohnnutzung nicht in sachgerechten Ausgleich gebracht wurden. Der Verstoß ist damit im Bereich von § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsdisproportionalität) anzusiedeln.

134

Sofern keiner der eben dargestellten Abwägungsmängel vorliegt, ist festzustellen, dass die Gemeinde das Gebot gerechter Abwägung in §§ 2 Abs. 3 und 1 Abs. 7 BauGB beachtet hat.

BVerwG DVBl. 1974, 767 ff. Wenn insoweit einzelne Belange richtig ermittelt und bewertet, im Weiteren aber im Ausgleich anderen öffentlichen oder privaten Belangen der Vorrang eingeräumt wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Ein solches Ergebnis ist Folge der planerischen Abwägungsentscheidung der Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit und entspricht dem Wesen der gesetzlich vorgesehenen Abwägung.

4. Weitere Planungsgrundsätze im Rahmen der Abwägung

135

Die Bauleitplanung muss, um dem Gebot der gerechten Abwägung in § 1 Abs. 7 BauGB zu entsprechen, dem Gebot der Konfliktbewältigung genügen.

Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 31 ff. Grundsätzlich muss die Gemeinde die erkannten großräumigen Konflikte, die mit ihrer Planung verbunden sind, lösen. Der Gemeinde ist es untersagt, diese dem Einzelgenehmigungsverfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung zu überlassen. Lediglich in Bezug auf kleinräumige Konflikte, die nur die Nutzung von einzelnen Grundstücken betreffen, darf die Gemeinde eine planerische Zurückhaltung dahingehend ausüben, dass das Einzelbaugenehmigungsverfahren mit § 15 BauNVO ein Instrument zur Lösung derartiger nur partieller Konflikte bereit stellt.Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 31, 40. Genügt die Bauleitplanung dem Gebot der (großräumigen) Konfliktbewältigung nicht, so liegt im Regelfall eine Abwägungsdisproportionalität vor. Folglich ist diese Konstellation der materiell-rechtlichen Norm des § 1 Abs. 7 BauGB zuzurechnen.

Beispiel

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Sofern die Gemeinde ein neues Gewerbegebiet ausweist, muss sie zwingend die Frage der verkehrsmäßigen Anbindung im Bebauungsplan selbst klären, da diese Frage die gesamte Gebietsausweisung tangiert und das Gewerbegebiet mit seiner wegemäßigen Erschließung steht und fällt. Wenn die Gemeinde ein Gewerbegebiet in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebiet vorsieht, muss sie den dadurch ausgelösten immissionsschutzrechtlichen Konflikt durch Schutzmaßnahmen etc. lösen.

136

Weiter gilt es im Rahmen der Abwägung den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu beachten.

Dirnberger in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 Rn. 109. Eine ordnungsgemäße Abwägung muss bei der Darstellung und Festsetzung von Bauflächen und Baugebieten auf die hierdurch entstehenden Emissionen und Immissionen achten, die von der geplanten Bebauung ausgehen bzw. denen diese ausgesetzt wird. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist nur gewährleistet, wenn miteinander unverträgliche Nutzungen eine ausreichende räumliche Trennung erfahren. Ist dies nicht der Fall, leidet der Bauleitplan jedenfalls an einer Abwägungsdisproportionalität, da das Ergebnis der Bauleitplanung fehlerhaft ist (nicht nur der zugrundeliegende Vorgang). Dieser Fehler ist damit auf der materiellen Seite der Bauleitplanung, § 1 Abs. 7 BauGB, rechtlich zu verankern.

Beispiel

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Die Ausweisung eines Industriegebiets unmittelbar neben einem Wohngebiet wie auch die Festsetzung von Intensivlandwirtschaft (Tierhaltung) in unmittelbarer Nähe zu einer schutzwürdigen Wohnbebauung verstößt gegen den Gedanken räumlicher Trennung in § 50 BImSchG

137

Schließlich muss die Gemeinde, um dem Gebot gerechter Abwägung zu genügen, eine grundsätzliche Abwägungsbereitschaft vorweisen können.

BVerwG DVBl. 1980, 233 ff.; Dürr/König Baurecht Bayern S. 47 Rn. 51a. Die Abwägung der Gemeinde muss daher „offen“ sein, d.h. die Gemeinde darf sich aufdrängenden Planungsalternativen nicht verschließen und muss solche in ihre Überlegungen einstellen. Andernfalls ist die Abwägung der Gemeinde defizitär, da die Gemeinde das erforderliche Abwägungsmaterial jedenfalls nicht vollständig ermittelt hat. Dieser Fehler betrifft damit vorrangig den Vorgang der Beschaffung des Abwägungsmaterials und fällt damit unter § 2 Abs. 3 BauGB. Die anschließende Ablehnung einer Alternative überschreitet allerdings nur dann den Abwägungsspielraum nach § 1 Abs. 7 BauGB, wenn es sich um eine eindeutig objektiv bessere Lösung handelt.

138

Sofern die Gemeinde – wie häufig – bereits mit einem in Besprechungen, Verträgen, Zusagen erarbeiteten Plankonzept in das Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplanes eintritt, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit derartiger Vorwegbindungen mit den Bestimmungen in §§ 2 Abs. 3 und 1 Abs. 7 BauGB. Insoweit nimmt das Bundesverwaltungsgericht keine unzulässige Verkürzung einer Abwägungsentscheidung an, wenn die Entscheidung der Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt war (z.B. Gemeinde hat Investor an der Hand, der sich bereit erklärt, ein großflächiges Baugebiet nach einem bestimmten Konzept zu bebauen, das den gemeindlichen Vorstellungen entspricht), die Entscheidungszuständigkeit innerhalb der Gemeinde gewahrt ist (z.B. Einbindung des zuständigen Organs Gemeinderat in Besprechungen, Vertragsgestaltungen etc.) und der Bebauungsplan inhaltlich nicht zu beanstanden ist, d.h. er auch ohne Vorabsprachen ordnungsgemäßes Ergebnis einer freien Bauleitplanung sein könnte, d.h. insbesondere dem Gebot der inhaltlichen Konfliktbewältigung genügt.

BVerwG DVBl. 1974, 767 ff. „Flachglas“.

Expertentipp

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Dieses rechtliche Problem der Zulässigkeit gemeindlicher Vorwegbindungen sollten Sie zum einen bei § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt einer reinen Gefälligkeitsplanung als auch bei § 2 Abs. 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Abwägungsdefizits ansprechen.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Materielle Anforderungen an die Bauleitplanung

I.

Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB

 

1.

Weites städtebauliches Ermessen

 

2.

Keine reine Negativplanung

 

3.

Keine reine Gefälligkeitsplanung

 

4.

Keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse

II.

Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, § 1 Abs. 4 BauGB

III.

Interkommunale Abstimmung, § 2 Abs. 2 BauGB

 

 

Formelle Absicherung der Beteiligung der Nachbargemeinde über § 4 BauGB

IV.

Materielle Planungsleitlinien, § 1 Abs. 6 BauGB

 

 

In der Klausur im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen

V.

Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 BauGB

VI.

Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB

 

1.

Abwägungsfehlerlehre des Bundesverwaltungsgerichts

 

2.

Trennung der Abwägungsfehler in formelle nach § 2 Abs. 3 BauGB und solche nach § 1 Abs. 7 BauGB

 

3.

Beachtung sonstiger Grundsätze wie Trennungsgebot, Gebot der Konfliktbewältigung

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