Zivilprozessordnung - Rechtsbeschwerde im Zivilprozess

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Rechtsbeschwerde im Zivilprozess

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V. Rechtsbeschwerde

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Die Rechtsbeschwerde ist in §§ 574 ff. ZPO geregelt. Sie ist der Revision nicht unähnlich und dient dazu, auch im Bereich von Nebenentscheidungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer Klärung durch den BGH zuzuführen.

Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 148 Rn. 1. Mit der Rechtsbeschwerde wird geprüft, ob dem Untergericht bei seiner Entscheidung rechtliche Fehler unterlaufen sind. Rechtsbeschwerdegericht ist der BGH (§ 133 GVG).

 

1. Zulässigkeit

a) Statthaftigkeit

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Die RechtsBeschwerde ist zum einen statthaft gegen Beschlüsse, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist und (!) die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO mit z.B. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO).

BGH NJW 2009, 3100; NJW 2017, 3723, 3724. Des Weiteren ist die Beschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht (LG, OLG) oder das OLG in erster Instanz die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung durch die Untergerichte darf nur erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 3 S. 1 mit Abs. 2 ZPO). An die Zulassungsentscheidung des LG oder OLG im Fall der Nr. 2 (grundsätzliche Bedeutung etc.) ist der BGH gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO). Eine Bindung des BGH besteht nicht, wenn ein Fall der Nr. 1 (Rechtsbeschwerde ist im Gesetz vorgesehen und muss grundsätzliche Bedeutung haben) vorliegt.BGH NJW-RR 2003, 784, 785. Hier ist der BGH in seiner Bewertung völlig frei, auch wenn das Untergericht versehentlich eine Zulassung ausgesprochen hat. An eine untergerichtliche Zulassungsentscheidung ist der BGH ebenfalls nicht gebunden, wenn das Gesetz gar keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht.BGH NJW 2016, 1520 f. (st. Rspr.).

b) Form, Frist, Begründung

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Die Beschwerde ist beim BGH innerhalb einer Notfrist von einem Monat von einem dort zugelassenen Anwalt einzulegen (§ 575 Abs. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Sie muss – anders als die sofortige Beschwerde – begründet werden (§ 575 Abs. 3 ZPO); andernfalls wird sie als unzulässig verworfen.

BGH NJW 2017, 3777, 3778.

2. Entscheidung

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Die Entscheidungen des BGH ergehen stets durch Beschluss (§ 577 Abs. 6 ZPO). Die Variationsmöglichkeiten bezüglich des Entscheidungsinhalts und des Prüfungsumfangs ähneln der Revision. Die Einzelheiten sind in § 577 Abs. 1 bis 5 ZPO geregelt.

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