Inhaltsverzeichnis
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Ist die Klage zulässig (Rn. 40 ff.), so hat sie dann Erfolg, wenn sie zudem auch begründet ist, d.h. dem Kläger der mit ihr geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch tatsächlich zusteht. Entsprechend den unterschiedlichen Klagebegehren, die mit den verschiedenen Klagearten verfolgt werden (Rn. 124), variieren auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Voraussetzungen, unter denen die Anfechtungs- (Rn. 392 ff.), Verpflichtungs- (Rn. 452 ff.), Fortsetzungsfeststellungs- (Rn. 479), allgemeine Leistungs- (Rn. 480) und (Nichtigkeits-)Feststellungsklage (Rn. 483 f.) jeweils begründet ist.
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Expertentipp
Die Begründetheitsprüfung bildet typischerweise den Schwerpunkt der Klausur. Sie schlägt eine Brücke vom Verwaltungsprozessrecht hin zum materiellen Verwaltungsrecht sowie darüber hinaus auch dem übrigen öffentlichen Recht inkl. des Europa- und nationalen Verfassungsrechts.
Hufen Verwaltungsprozessrecht § 24 Rn. 1 f., 5. Dies sollte auch im Verhältnis des Umfangs der schriftlichen Ausarbeitung zu den beiden Prüfungspunkten „Zulässigkeit“ und „Begründetheit“ in der Klausurbearbeitung zum Ausdruck kommen. Als Faustregel gilt insoweit: Die „Zulässigkeit“ sollte etwa ¼ bis ⅓ und die „Begründetheit“ ca. ⅔ bis ¾ der Bearbeitung ausmachen.Aus didaktischen Gründen – der Gegenstand dieses Skripts ist das Verwaltungsprozessrecht – wird diese Regel in den hier behandelten Übungsfällen nicht immer eingehalten.