Inhaltsverzeichnis
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Ist die Klage zulässig (Rn. 40 ff.), so hat sie dann Erfolg, wenn sie zudem auch begründet ist, d.h. dem Kläger der mit ihr geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch tatsächlich zusteht. Entsprechend den unterschiedlichen Klagebegehren, die mit den verschiedenen Klagearten verfolgt werden (Rn. 124), variieren auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Voraussetzungen, unter denen die Anfechtungs- (Rn. 392 ff.), Verpflichtungs- (Rn. 452 ff.), Fortsetzungsfeststellungs- (Rn. 479), allgemeine Leistungs- (Rn. 480) und (Nichtigkeits-)Feststellungsklage (Rn. 483 f.) jeweils begründet ist.
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Expertentipp
Die Begründetheitsprüfung bildet typischerweise den Schwerpunkt der Klausur. Sie schlägt eine Brücke vom Verwaltungsprozessrecht hin zum materiellen Verwaltungsrecht sowie darüber hinaus auch dem übrigen öffentlichen Recht (inkl. des Europa- und nationalen Verfassungsrechts).Hufen Verwaltungsprozessrecht § 24 Rn. 1 f., 5 f., § 25 Rn. 12 ff. Dies sollte auch im Verhältnis des Umfangs der schriftlichen Ausarbeitung zu den beiden Prüfungspunkten „Zulässigkeit“ und „Begründetheit“ in der Klausurbearbeitung zum Ausdruck kommen. Als Faustregel gilt insoweit: Die „Zulässigkeit“ sollte etwa 1/4 bis 1/3 und die „Begründetheit“ ca. 2/3 bis 3/4 der Bearbeitung ausmachen.Aus didaktischen Gründen – der Gegenstand dieses Skripts ist das Verwaltungsprozessrecht – wird diese Regel in den hier behandelten Übungsfällen nicht immer eingehalten.
Sofern trotz des im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes (Rn. 20) eine Tatsache, auf deren Vorliegen es im Rahmen der Begründetheitsprüfung ankommt, unerweislich sein sollte, richtet sich die Beantwortung der Frage, zu wessen Lasten dieses sog. „non liquet” geht, unabhängig von der jeweiligen Klageart nach dem materiellen Recht. Vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung, einer Umkehr der Beweislast oder etwaigen Beweiserleichterungen liegt nach dem Günstigkeits-/Normbegünstigungsprinzip das Risiko der Nichterweislichkeit einer Tatsache bei demjenigen Beteiligten, der aus dieser für sich günstige Rechtsfolgen herleitet. Greift der Staat beispielsweise in den Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts ein, so trägt er mithin die Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff.Zum gesamten Vorstehenden s. BVerwG NJW 2003, 3360 (3360 f.); dass. NVwZ 2008, 1371 (1375), jew. m.w.N.