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Verwaltungsprozessrecht - Richtiger Klagegegner im Verwaltungsprozess

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Verwaltungsprozessrecht

Richtiger Klagegegner im Verwaltungsprozess

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IX. Richtiger Klagegegner

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Gegen wen die Klage zu richten ist, ist in § 78 VwGO geregelt.

Zum gesamten Folgenden siehe Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 22 Rn. 57 ff., § 23 Rn. 35, § 24 Rn. 31 ff., § 25 Rn. 57, § 26 Rn. 63; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 44 f., 104, 122; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 12 Rn. 28 ff.; Kemmler JA 2015, 328 (332 f.); Kintz in: Posser/Wolff, VwGO § 78 Rn. 36; Kopp/Schenke VwGO § 78 Rn. 3, 6, 11; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 17 Rn. 2; Rozek JuS 2007, 601 ff.; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 538 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 238 f., 301, 311, 350 f.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 429, 596 ff. Entgegen der insbesondere von der RechtsprechungBVerwG NVwZ-RR 1990, 44; 2003, 41 (42). vertretenen Auffassung handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht etwa um eine Normierung der Passivlegitimation (und damit um eine Frage der Begründetheit der Klage); passiv legitimiert ist derjenige, der durch das dem Kläger tatsächlich zustehende Recht (Aktivlegitimation) tatsächlich verpflichtet wird. RichtigerweiseSchenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 546 m.w.N. Zum Streitstand Schaks/Friedrich JuS 2018, 860 (866). regelt § 78 VwGO vielmehr die passive Prozessführungsbefugnis (die aktive Prozessführungsbefugnis ist in § 42 Abs. 2 VwGO geregelt; Rn. 248). Unter dieser Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Befugnis zu verstehen für denjenigen, dessen Verpflichtung durch den Kläger behauptet wird, als Beklagter im eigenen Namen den Prozess zu führen. Ob der Beklagte nach dem materiellen Recht auch der richtige Anspruchsgegner ist, ist im Rahmen von § 78 VwGO dagegen ohne Bedeutung.

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Expertentipp

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Folgt man der hier vertretenen Ansicht, so ist § 78 VwGO bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Ist diese auch nach erfolgtem richterlichen Hinweis gem. § 86 Abs. 3 VwGO gegen den falschen Beklagten gerichtet und auch eine anderweitige Auslegung bzw. Umdeutung nicht möglich (Rn. 36 ff.), so ist die Klage bereits unzulässig. Schließt man sich hingegen der abweichenden, insbesondere in der bayerischen Examenspraxis

Vgl. etwa Müller-Franken JuS 2005, 723 (725); Ludwigs/Schmidt Jura 2015, 518 (522). vorherrschenden Auffassung an, so führt die gegen den falschen Beklagten gerichtete Klage zu deren Unbegründetheit. In der Klausur darf der gewählte Aufbau freilich keinesfalls begründet werden.Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 44; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 544.

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Nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO enthaltenen Grundsatz ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, d.h. gegen den Rechtsträger (inkl. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (Rechtsträgerprinzip), im Fall einer Beleihung

Dazu sie im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“ Rn. 51. also gegen das beliehene Privatrechtssubjekt. Speziell in Bezug auf den Landrat gilt: Wird dieser als Organ „seines“ Verwaltungsträgers tätig (z.B. gem. § 42 KrO NRW), so ist der Kreis der richtige Klagegegner; handelt der Landrat hingegen im Wege der Organleihe als staatliche Behörde (z.B. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW), so ist die Klage gegen das jeweilige Bundesland zu richten. Zur Bezeichnung des beklagten Rechtsträgers lässt § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO allerdings die Angabe der Behörde ausreichen; Ein Kurzfall hierzu findet sich bei Wienbracke VR 2015, 93 (97). im umgekehrten Fall gilt Entsprechendes (z.B. wenn der Kläger die Gemeinde anstelle der gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. z.B. § 19 Abs. 2 AGVwGO Saarl. zu verklagenden Behörde, d.h. ihres Oberbürgermeisters, genannt hat). Der Vorsitzende hat auf eine Richtigstellung hinzuwirken, § 82 Abs. 2 VwGO (vgl. auch § 86 Abs. 3 VwGO). Die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO korrespondiert mit § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, wonach prinzipiell nur die juristische Person des öffentlichen Rechts selbst – und nicht die für sie handelnde Behörde (Ausnahme: landesrechtliche Bestimmung gem. § 61 Nr. 3 VwGO) – beteiligtenfähig ist (Rn. 232, 234).

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Beispiel

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Dem A geht eine Ordnungsverfügung zu. Im Briefkopf des Bescheids heißt es: „Stadt S, Der Oberbürgermeister, Fachbereich: Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abteilung: Ordnungsaufgaben, Ansprechpartner Herr H.“ A möchte diesen Verwaltungsakt anfechten. Wer ist richtiger Klagegegner, wenn das betreffende Landesrecht keine Bestimmung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthält?

In Ermangelung einer landesrechtlichen Bestimmung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bestimmt sich der richtige Klagegegner vorliegend nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO. Danach ist die (Anfechtungs-)Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Der hier in Frage stehende Verwaltungsakt wurde vom Oberbürgermeister der Stadt S als Behörde dieser Gebietskörperschaft erlassen. Das Handeln des Sachbearbeiters (Herrn H.) wird dem Oberbürgermeister zugerechnet. Bei dem Fachbereich „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ und der Abteilung „Ordnungsaufgaben“ handelt es sich jeweils um rein behördeninterne Aufgliederungen. Richtigerweise muss A seine Klage somit gegen die Stadt S richten.

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Ausnahmsweise ist die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO jedoch nicht gegen den Rechtsträger, sondern vielmehr gegen die – aufgrund weiterer landesrechtlicher Bestimmung nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 VwGO beteiligtenfähige (Rn. 234 ff.) – Behörde selbst zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, sofern das Landesrecht dies bestimmt, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Behördenprinzip). Von dieser Möglichkeit, die sich freilich nicht auch auf Bundesbehörden oder Behörden anderer Bundesländer erstreckt (hierfür hat der betreffende Landesgesetzgeber jeweils keine Kompetenz), wurde Gebrauch gemacht

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für sämtliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in § 14 Abs. 2 AGGerStrG MV und § 19 Abs. 2 AGVwGO Saarl.;

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für grundsätzlich alle Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen mit Ausnahme von Klagen i.S.v. § 52 Nr. 4 VwGO in § 8 Abs. 2 BbgVwGG;

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in § 79 Abs. 2 NJG, § 8 S. 2 AGVwGO LSA und § 69 Abs. 2 LJG SchlH. hinsichtlich derjenigen Fälle, in denen eine Landesbehörde (nicht hingegen: eine kommunale Behörde) den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

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In diesen Bundesländern werden die Behörden in gesetzlicher Prozessstandschaft für den jeweiligen Rechtsträger (z.B. Land) tätig. Demgegenüber gilt namentlich in Baden-Württemberg, Bayern und NRW mangels Existenz einer landrechtlichen Bestimmung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

292

Beispiel

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Hat im vorstehenden Beispielsfall (Rn. 286) der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch bzgl. Kommunalbehörden Gebrauch gemacht, so muss A seine Klage gegen den Oberbürgermeister als diejenige Behörde richten, die den hier in Frage stehenden Verwaltungsakt erlassen hat.

293

Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO), ist Behörde i.S.v. § 78 Abs. 1 VwGO die Widerspruchsbehörde, § 78 Abs. 2 VwGO. Diese Regelung gilt gem. § 79 Abs. 2 S. 3 VwGO entsprechend für den Fall, dass der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage ist, weil und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält (Rn. 136). In allen übrigen Fällen ist dagegen selbst dann, wenn der Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren abgeändert wurde, die Ausgangsbehörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) bzw. deren Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO) richtiger Klagegegner – und nicht etwa die Widerspruchsbehörde bzw. deren Rechtsträger. Dies ergibt sich mittelbar aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

294

Auf andere Klagen als die Anfechtungs- und Verpflichtungs- sowie die mit diesen eng verwandte Fortsetzungsfeststellungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage (str.

Nachweise zum Streitstand bei Kopp/Schenke VwGO § 78 Rn. 2.) findet § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1, Nr. 2 VwGO weder direkt noch analog Anwendung. Insoweit ist vielmehr auf die allgemeinen Grundsätze betreffend die Prozessführungsbefugnis zurückzugreifen. Danach gilt das Rechtsträgerprinzip, d.h. die allgemeine Leistungsklage ist gegen diejenige Person zu richten, gegenüber der der Kläger das von ihm geltend gemachte Recht behauptet (dazu siehe Übungsfall Nr. 5). Was die allgemeine Feststellungsklage anbelangt, so folgt bereits aus dem in § 43 Abs. 1 VwGO enthaltenen Erfordernis des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, dass der Beklagte entweder selbst hieran beteiligt sein oder aber das Rechtsverhältnis wenigstens präjudizielle Bedeutung haben muss für ein anderes Rechtsverhältnis, an dem der Kläger und der Beklagte beteiligt sind. Nur bei Organstreitigkeiten ist die Klage gegen das andere beteiligungsfähige Organ – und nicht die juristische Person, der es angehört – zu richten, siehe Übungsfall Nr. 6 (str.Nachweise zum Streitstand bei Kopp/Schenke VwGO § 78 Rn. 2. ).

 

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