Inhaltsverzeichnis
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Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft das Gericht von Amts wegen und in jedem Verfahrensstadium.
Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe BVerwG DÖV 2008, 160 (161); NVwZ-RR 2012, 86; Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 21 Rn. 3, 8, 11; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 10 Rn. 1 ff.; Kopp/Schenke VwGO, Vorb § 40 Rn. 10 ff.; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 6; Rennert in Eyermann, VwGO § 44 Rn. 4; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 34 ff.; 58 ff., 181, 460; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 29 ff., 110; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 120 ff. Sind diese erfüllt, so muss das Gericht zur Sache entscheiden; sind sie nicht erfüllt, darf das Gericht keine Sachentscheidung treffen und muss die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweisen, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Gesetz erlaubt eine Sachentscheidung erst dann, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Klage (vgl. z.B. § 42 Abs. 2 VwGO) zwingend vor deren Begründetheit (vgl. z.B. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) zu prüfen. Insbesondere darf nicht etwa auf die Prüfung zweifelhafter Zulässigkeitsvoraussetzungen verzichtet und das prozessuale Begehren als jedenfalls unbegründet abgewiesen werden. Gleichfalls verbietet es sich, eine Klageabweisung sowohl auf ihre Unzulässigkeit als auch ihre Unbegründetheit zu stützen. Für die Rechtskraft eines Urteils ist es nämlich von erheblicher Bedeutung, ob eine Klage durch Prozessurteil als unzulässig oder durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen wird. Allein bzgl. doppelt relevanter Tatsachen, d.h. solcher, die sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch der Begründetheit von Bedeutung sind (z.B. Streit um die Wirksamkeit der Auflösung einer juristischen Person), ist anerkannt, die Klage in diesem Punkt (z.B. Beteiligtenfähigkeit, § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO) als zulässig zu behandeln und erst im Rahmen der Begründetheit näher zu prüfen, ob die betreffenden Umstände tatsächlich vorliegen (z.B. § 3 VereinsG).41
Expertentipp
Ist die Klage unzulässig und ergibt sich aus der jeweiligen Aufgabenstellung nichts Abweichendes, so ist die Begründetheit in einem Hilfsgutachten zu prüfen.
Schaks/Friedrich JuS 2018, 860 (867); Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 68; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 30. Vgl. auch die Fallbearbeitung bei Wienbracke NWVBl 2018, 302.42
Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen, ist grundsätzlich
Abweichend hiervon müssen bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zugangsvoraussetzungen) wie das Vorliegen eines Verwaltungsakts bei der Anfechtungsklage (Rn. 129) schon bei Klageerhebung erfüllt sein (ferner: Rn. 567). derjenige der letzten mündlichen Verhandlung; findet diese nicht statt, so kommt es auf den Erlass der schriftlichen Entscheidung an. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine zunächst fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung – sofern möglich (Negativbeispiel: Fristversäumnis) – noch nachträglich herbeigeführt werden (z.B. Erlangung der Prozessfähigkeit gem. § 62 VwGO). Gelingt dies nicht und wird die Klage folglich als unzulässig abgewiesen, so besteht die Möglichkeit, nach Behebung des betreffenden Mangels eine neue – insoweit dann zulässige – Klage zu erheben. Der Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung während des Rechtsstreits hat unterschiedliche prozessuale Konsequenzen, siehe z.B. einerseits § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG (Unbeachtlichkeit der nach Rechtshängigkeit eintretenden Veränderung der die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs begründenden Umstände; Rn. 64) und andererseits § 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO (Unterbrechung bzw. Aussetzung des Prozesses bei Wegfall der Beteiligungsfähigkeit).43
In welcher Reihenfolge die verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen sind, ist vorwiegend eine Frage der Logik bzw. der Zweckmäßigkeit. Für die Klausurpraxis empfiehlt sich der nachfolgende Aufbau, wobei allerdings vor der „schematischen Anwendung des Schemas“ in Rn. 46 nachdrücklich zu warnen ist.
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Expertentipp
„Eine gute juristische Arbeit erkennt man nicht zuletzt auch daran, dass sie die Schwerpunkte bei der Fallbearbeitung richtig setzt.“ Nähere rechtliche Ausführungen zu offensichtlich unproblematischen Zulässigkeitsvoraussetzungen können den Wert der Arbeit sogar mindern.
Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 66, 68.45
Stets erwartet werden allerdings – ggf. zumindest knappe – Ausführungen zu den im nachfolgenden Schema
Nach Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 21 Rn. 8; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 10 Rn. 4; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 17 Rn. 26, 28; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 65, 724a; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 263. Es verdeutlicht die „Konvergenz der Zulässigkeitsvoraussetzungen der verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Klagearten“, Brüning JuS 2004, 882. fett hervorgehobenen Prüfungspunkten. Diese sind aufgrund des aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebots der Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz (Rn. 9 ff.) sämtlich „so anzuwenden und auszulegen, dass sie es nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren, einen eröffneten Rechtsweg [Rn. 53 ff.] zu beschreiten. Den Fachgerichten ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen […]. Im Zweifel verdient diejenige Interpretation [d]es Gesetzes den Vorzug, die Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet.“ BVerfG NVwZ 2014, 785 (786) m.w.N.46
Zulässigkeitsvoraussetzungen | ||||
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Anfechtungsklage | Verpflichtungsklage | Fortsetzungsfest-stellungsklage | allgemeinen Leistungsklage | allgemeinen Feststellungsklage |
1. Ordnungsgemäße Klageerhebung (Rn. 47 ff.) | ||||
2. Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 18 ff. GVG) An der internationalen Zuständigkeit der deutschen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit fehlt es namentlich im Bereich des direkten Vollzugs des EU-Rechts durch die EU-Organe. Dazu siehe Wienbracke Grundwissen Europarecht, S. 110 m.w.N. | ||||
3. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (Rn. 53 ff.) | ||||
4. Statthafte Klageart (Rn. 123 ff.) | ||||
5. Zuständiges Gericht (Rn. 220 ff.) | ||||
6. Beteiligtenfähigkeit (Rn. 224 ff.) | ||||
7. Prozessfähigkeit (Rn. 240 ff.) | ||||
8. Postulationsfähigkeit (Rn. 247) | ||||
9. Klagebefugnis (Rn. 248 ff.) | ||||
10. Richtiger Klagegegner (Rn. 283 ff.) | ||||
11. Ggf. Vorverfahren (Rn. 295 ff.) | Kein Vorverfahren Ausnahme: Beamtenrecht, siehe § 126 Abs. 2 S. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG (Rückausnahme: § 54 Abs. 2 S. 3 BeamtStG i.V.m. z.B. S. 1 von § 103 Abs. 1 LBG NRW, sofern nicht dessen S. 2 greift). | |||
12. Klagefrist (Rn. 360 ff.) Ausnahme: Im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage gilt bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung und vor Eintritt von dessen Bestandskraft nach h.M. keine Klagefrist, siehe Übungsfall Nr. 2. | Keine Klagefrist Ausnahme: Beamtenrecht, sofern Vorverfahren durchgeführt, siehe § 126 Abs. 2 S. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG, jeweils i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO. | |||
13. Keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG) | ||||
14. Keine entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung (§ 121 VwGO) | ||||
15. Kein Rechtsschutzausschluss nach § 44a VwGO | ||||
16. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bzw. (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse (Rn. 367 ff.) |