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Definition
Definition: Berechtigtes Interesse
„Berechtigtes Interesse“ i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes durch die Rechtsordnung geschützte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 30 Rn. 46; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 18 Rn. 13; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 618. Vgl. auch BVerwG NJW 2018, 716 (718).
Entscheidend für das Vorliegen dieses auch sog. Feststellungsinteresse ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in mindestens einem der vorgenannten Bereiche zu verbessern.BVerwG NJW 2018, 716 (718).
In Bezug auf vergangene Rechtsverhältnisse wird das Vorliegen des Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO in den gleichen Fallgruppen bejaht wie beim Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (Rn. 382 ff.).Möstl in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, § 43 Rn. 19.1.
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Das Feststellungsinteresse muss gerade gegenüber der beklagten Partei bestehen und setzt einen konkreten gerichtlichen Klärungsbedarf voraus. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn bei unklarer Rechtslage die Auffassungen von Kläger und Beklagtem divergieren („streitiges“ Rechtsverhältnis; Rn. 210) und der Kläger entweder sein zukünftiges Verhalten oder seine wirtschaftlichen Dispositionen an der begehrten Feststellung ausrichten will oder aber Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat, weil die andere Seite sich berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen von ihm verlangen zu können (z.B. dass der Kläger für eine bestimmte Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis bedürfe). Speziell in Bezug auf die NichtigkeitsFeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wird kontroversNachweise zum Streitstand bei Schenke JuS 2016, 97 (99). diskutiert, ob insoweit nicht wegen der einfacheren und kostengünstigeren Möglichkeit, die Nichtigkeit des Verwaltungsakts gem. § 44 Abs. 5 VwVfG von der zuständigen Behörde feststellen zu lassen, das Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Kläger einen solchen Antrag nicht zuvor ohne Erfolg gestellt hat. Allerdings ist ein derartiges „Vorverfahren“ im Rahmen von § 43 Abs. 1 VwGO – anders als in den §§ 68 ff. VwGO – gerade nicht vorgesehen und soll § 44 Abs. 5 VwVfG die Rechtsstellung des Bürgers verbessern, nicht aber dessen Rechtsschutzmöglichkeit erschweren (Rn. 131, 217).
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Zusätzlich zum Vorhandensein eines „berechtigten Interesses“ ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 43 Abs. 1 VwGO ferner noch erforderlich, dass der Kläger das berechtigte Interesse gerade an der „baldigen“ Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts hat. Während diese zeitliche Dimension des Feststellungsinteresses, d.h. dessen Bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (die Feststellung darf keinen Aufschub dulden), bei gegenwärtigen Rechtsverhältnissen regelmäßig zu bejahen ist, ist dies bei einem der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnis nur dann der Fall, wenn es auch in der Gegenwart noch Rechtswirkungen entfaltet (insoweit vgl. die zu § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO entwickelten Fallgruppen; Rn. 382 ff.). Korrespondierend hierzu muss das Feststellungsinteresse bei einem zukünftigen Rechtsverhältnis (vorbeugende Feststellungsklage) gerade darin bestehen, dass dessen (Nicht-)Bestehen schon zum jetzigen Zeitpunkt gerichtlich festgestellt wird (qualifiziertes Rechtsschutzinteresse). Der sog. Damokles-Rechtsprechung zufolge ist dies dann zu bejahen, wenn die Behörde – nachdem sie sich zuvor zu keinem Zeitpunkt etwaiger verwaltungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Kläger berühmt hatte – diesen nunmehr dadurch zu einem bestimmten, verwaltungsrechtlich relevanten Verhalten zu bewegen versucht, dass sie ihm mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeige droht und dadurch entsprechenden Druck auf diesen ausübt.BVerwG NVwZ 1993, 64 (65); VG Freiburg NVwZ-RR 2024, 212 (214), jew. m.w.N. Zur a.A. bzgl. der Verortung dieser Rechtsprechung im Prüfungsaufbau s. Rn. 212.