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1. Fortsetzungsfeststellungsklage
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Abweichend vom Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung dieser Vorschrift (Rn. 162 ff.) nicht schon dann begründet, wenn der erledigte Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig gewesen ist. Vielmehr ist aufgrund des engen Zusammenhangs mit § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zusätzlich noch vergangenheitsbezogen auf den Zeitpunkt (unmittelbar vor Eintritt des) des erledigenden Ereignisses zu prüfen, ob der Kläger hierdurch auch in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt wurde.Hierzu sowie zum gesamten Folgenden s. BVerwGE 65, 167; 151, 36; BVerwG NJW 1982, 2513; Decker JA 2016, 241 (245 f.); Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 31 Rn. 93 ff.; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 96 ff.; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 24 Rn. 16; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 20 Rn. 20; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 931 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 358; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn 616, 660.
Beispiel
TenorierungsbeispielNach Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 933, 936.
„Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom … und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom … rechtswidrig waren“ (Anfechtungssituation) bzw. „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst. 47/11 zu erteilen“ (Verpflichtungssituation).