Abweichend vom Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung dieser Vorschrift (Rn. 162 ff.) nicht schon dann begründet, wenn der erledigte Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig gewesen ist. Vielmehr ist aufgrund des engen Zusammenhangs mit § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zusätzlich noch vergangenheitsbezogen auf den Zeitpunkt (unmittelbar vor Eintritt des) des erledigenden Ereignisses zu prüfen, ob der Kläger hierdurch auch in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt wurde.
Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe BVerwGE 65, 167; 151, 36; BVerrwG NJW 1982, 2513; Decker JA 2016, 241 (245 f.); Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 26 Rn. 66 ff.; GersdorfVerwaltungsprozessrecht Rn. 96 ff.; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 24 Rn. 16, § 30 Rn. 13 ff.; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 20 Rn. 20; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 860 ff.; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 358; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn 616, 660. Im Übrigen variieren die Voraussetzungen, unter denen eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründet ist, in Abhängigkeit von der jeweiligen Eingangsklage: Ist das klägerische Begehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten belastenden Verwaltungsakts gerichtet (Fortsetzungsfeststellungsklage als „amputierte Anfechtungsklage“), so gilt das in Rn. 392 ff. zur Anfechtungsklage Gesagte entsprechend. Beantragt der Kläger dagegen mit der Fortsetzungsfeststellungsklage als „amputierter Verpflichtungsklage“ die gerichtliche Feststellung, dass er einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hatte (Vornahmeklage) bzw. dass die Ablehnung oder Unterlassung des bei der Behörde beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen und er hierdurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist (Bescheidungsklage), kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Rn. 452 ff. zur Begründetheit der Verpflichtungsklage verwiesen werden; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings regelmäßig der Erledigungseintritt (vgl. Rn. 169), d.h. alle nachfolgenden Umstände bleiben außer Betracht.
Beispiel
Hier klicken zum Ausklappen
„Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom … und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom … rechtswidrig waren“ (Anfechtungssituation) bzw. „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst. 47/11 zu erteilen“ (Verpflichtungssituation).