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Verwaltungsprozessrecht - 3. Teil Einstweiliger Rechtsschutz

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Verwaltungsprozessrecht

3. Teil Einstweiliger Rechtsschutz

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Die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit (Rn. 40 ff.) und zur Begründetheit (Rn. 390 ff.) verwaltungsgerichtlicher Klagen beziehen sich auf das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache.

Zum gesamten Folgenden siehe BVerfGE 35, 263, 382; 51, 268; 79, 69; BVerfG NJW 2003, 1305; 2008, 1369; 2010, 2268; NVwZ 2004, 93; 2007, 1176; 2007, 1302; 2009, 240, 581; 2011, 35; 2017, 149; 2018, 1138; 2018, 1467; BVerwGE 13, 1; 78, 192; 124, 201; BVerwG NVwZ 2009, 241; OVG Berlin-Brandenburg KommJur 2015, 436; OVG Saarland NVwZ 1999, 1006; OVG Hamburg NVwZ-RR 2007, 364; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2008, 776; BeckRS 2012, 51108; VGH Mannheim NVwZ-RR 2010, 463; OVG Magdeburg BeckRS 2013, 54457; Brühl JuS 1995, 627 ff., 723 ff., 818 ff.; Decker in: Wolff/Decker, VwGO/VwVfG § 80 VwGO Rn. 1, 40, 72; § 123 VwGO Rn. 7; Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 1489; Engelbrecht JA 2006, 789 ff.; Erbguth JA 2008, 357 ff.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren Rn. 179, 359, 645, 976; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 140 ff., 214; Hufen Verwaltungsprozessrecht §§ 31 ff.; Hummel JuS 2011, 317 ff., 413 ff., 502 ff., 704 ff.; Kopp/Schenke VwGO § 42 Rn. 49 f.; § 80 Rn. 86, 107, 117, 119; § 123 Rn. 5; Koehl JA 2016, 610; Loos JA 2001, 698 ff., 871 ff.; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht §§ 23 ff.; Niedzwicki JuS 2010, 695 f.; Pietzner/Ronellenfitsch Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht Rn. 1551; Proppe JA 2004, 324 ff.; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 927 ff., 1018, 1033; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 241 ff.; Schoch in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht §§ 29 f.; Voßkuhle/Wischmeyer JuS 2016, 1079 ff.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 73 f.; 479 ff., 500 ff. In diesem wird abschließend darüber entschieden, ob der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird, der abgelehnte bzw. unterlassene Verwaltungsakt zu erlassen ist, der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte (sonstige) Leistung hat etc. Bis es zu einer solchen Entscheidung kommt, können jedoch mitunter mehrere Jahre vergehen – insbesondere, wenn der Rechtsstreit durch sämtliche Instanzen ausgetragen wird.Zur Verfahrensdauer vor den VGen siehe Statistisches Bundesamt Fachserie10, Reihe 2.4, 2016. Ein erst nach mehreren Jahren ergehendes Urteil wäre für den Kläger jedoch wertlos, wenn er in diesem zwar Recht bekommen, im Zeitraum zwischen Klageerhebung und gerichtlicher Entscheidung aber irreversible Fakten geschaffen würden, aufgrund derer ihm das Obsiegen in der Sache tatsächlich nichts mehr nützt („Steine statt Brot“Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 3. ) – etwa infolge der unumkehrbaren Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts (z.B. einer Abrissverfügung) oder weil der Erlass des begünstigten Verwaltungsakts jetzt keinen Sinn mehr macht (z.B. weil das Volksfest, zu dem der klagende Schausteller die Zulassung begehrt, im Zeitpunkt der Entscheidung des VG bereits stattgefunden hat).

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Ein solches Ergebnis, in dem der Rechtsschutz des Einzelnen zu spät käme, weil zwischenzeitlich vollendete Tatsachen geschaffen wurden, wäre nicht nur faktisch unbefriedigend, sondern ebenfalls verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Denn „Art. 19 Abs. 4 [Satz 1] GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle“

BVerfGE 35, 263 (274)., wobei „wirksamer Rechtsschutz“ auch „Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit“ bedeutet (Rn. 10).BVerfG NJW 2001, 3770. Siehe ferner BVerfGE 79, 69 (73); BVerfG NVwZ 2011, 35. Was i.d.S. „angemessen“ ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Sache, den Schwierigkeiten des Falls, die Auswirkungen auf die Beteiligten und die etwaige Einbeziehung von Dritten. Jedenfalls wenn dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, verlangt Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Dem sich hieraus ergebenden Postulat nach Gewährung von effektivem vorläufigen Rechtsschutz ist der Gesetzgeber in §§ 47 Abs. 6, 80, 80a, 80b und 123 VwGO nachgekommen; ferner siehe § 113 Abs. 3 S. 2, 3 VwGO. Ein hiernach gestellter Antrag ist von der Rechtsprechung umgehend zu entscheiden. Koehl JuS 2017, 37 mit dem weiteren Hinweis, dass es in der Praxis i.d.R. gleichwohl drei Monate dauert, bis die erste Instanz über ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden hat. Zur vor diesem Hintergrund auch ohne explizite Regelung in der VwGO wegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gebotenen Hänge- bzw. Schiebebeschlüsse siehe ders. a.a.O. In Prüfungen können diese v.a. als Zusatzfragen relevant werden, siehe Schübel-Pfister JuS 2018, 441 (445).

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Entsprechend der aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Zielvorgabe besteht der Zweck der vorgenannten Vorschriften darin, dem Rechtsschutzsuchenden ein Instrument an die Hand zu geben, das Hauptsacheverfahren offen zu halten, d.h. den Eintritt von vollendeten Tatsachen während dessen Dauer zu verhindern („Nachteil abwehren“

Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 241.). Ein bis dato bestehendes Recht oder tatsächlicher Zustand soll bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gesichert werden (Sicherungsfunktion), d.h. die Verwaltung nicht ohne vorherige gerichtliche Kontrolle Fakten schaffen.

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Neben dieser Absicherung des status quo kann es zur Gewährung von i.S.v. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG effektivem Rechtsschutz mitunter allerdings auch erforderlich sein, nicht nur belastende Maßnahmen einstweilen abzuwehren, sondern darüber hinaus den eigenen Rechtskreis vorübergehend sogar zu erweitern („Vorteil erlangen“

Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 241.). Durch eine entsprechende gerichtliche Regelung wird der Zwischenzeitraum bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überbrückt, d.h. der bestehende Zustand für die Interimszeit verändert (interimistische Befriedigungsfunktion).

Expertentipp

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In Klausuren wird nicht stets explizit nach der Möglichkeit bzw. dem Erfolg eines Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gefragt. Vielmehr gehört es mitunter – etwa in „Anwaltsklausuren“ – bereits mit zur Aufgabe des Bearbeiters, den Eilbedarf im betreffenden Fall selbst zu erkennen und eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, siehe Übungsfall Nr. 8.

Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 144, 168; Proppe JA 2004, 324; Koehl JA 2016, 610 (616).

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Nach welcher Vorschrift sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im konkreten Fall richtet, hängt davon ab, welche Klageart in der Hauptsache statthaft ist (Rn. 124; Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes). Insoweit ist nach folgender „grober Faustformel“

Gersdorf in: Posser/Wolff, VwGO § 80 Rn. 146; Schoch in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 29 Rn. 92. abzugrenzen (näher Rn. 554), wobei verfassungsrechtlich beide Alternativen des vorläufigen Rechtsschutzes gleichwertig sind. Gemäß der „Kollisionsnorm“Mückel JA 2000, 329 (330). des § 123 Abs. 5 VwGO richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach

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§§ 80 ff. VwGO als leges speciales, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist (Rn. 126 ff.);

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§ 123 VwGO grundsätzlich bei allen übrigen Klagearten (Ausnahmen: § 113 Abs. 3 S. 2 VwGO und verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren, siehe § 47 Abs. 6 VwGO), also namentlich bei der Verpflichtungs- (Rn. 142 ff.), allgemeinen Leistungs- (Rn. 190 ff.) und Feststellungsklage (Rn. 202 ff.).

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Allein in Bezug auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (Rn. 162 ff.) ist vorläufiger Rechtsschutz deren auf endgültige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts gerichteten Zielrichtung nach ausgeschlossen.

Hinweis

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Der verwaltungsprozessuale vorläufige Rechtsschutz ist nicht nur in der Praxis von großer Bedeutung, sondern eignet sich auch ideal als Prüfungsstoff dazu, um Verständnis vom verwaltungsprozessualen Rechtsschutzsystem abzufragen. Entsprechend hoch ist denn auch der Anteil von Klausuraufgaben aus diesem Bereich.

Mückel JA 2000, 329; Proppe JA 2004, 324; Schoch in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 29 Rn. 1, 84; Voßkuhle/Wischmeyer JuS 2016, 1079 (1082). Beispielhaft hierzu die Fallbearbeitung bei Wienbracke NWVBl 2018, 302. Zum nachfolgenden Schaubild siehe Pietzner/Ronellenfitsch Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht Rn. 266.

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Aufgrund dieser „Interdependenz zwischen der Art der (Haupt-)Klage und der Art des vorläufigen Rechtsschutzes“ muss also „[z]unächst […] Klarheit über die Klageart geschaffen werden, bevor [dann] über die Art des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden […] werden kann.“

Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 245. Die im Rahmen der Statthaftigkeit der betreffenden Klageart relevante Frage nach der Verwaltungsaktqualität der jeweiligen behördlichen Maßnahme (Rn. 124) stellt sich somit auch im vorliegenden Zusammenhang des vorläufigen Rechtsschutzes und darf nicht unentschieden bleiben (Rn. 554 ff., 594).

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Die zwei Arten des vorläufigen Rechtsschutzes einerseits nach den §§ 80 ff. VwGO und andererseits nach § 123 VwGO schließen sich gegenseitig aus (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), bilden allerdings im Zusammenspiel mit § 47 Abs. 6 VwGO zugleich ein lückenloses System vorläufiger verwaltungsprozessualer Rechtsschutzmöglichkeiten. „Jedes Hauptsachebegehren (mit Ausnahme der Fortsetzungsfeststellungsklage […]) kann durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gesichert werden.“

Schoch in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 30 Rn. 12.

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