Inhaltsverzeichnis
C. Falsche Verdächtigung, § 164
I. Überblick
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Sofern ein Täter vor Gericht nicht nur eine falsche Aussage tätigt, sondern damit zugleich auch einen anderen einer Straftat bezichtigt, kann er sich gem. §§ 164, 145d oder 258 strafbar machen.
Expertentipp
Im Gegensatz zu den Aussagedelikten, bei welchen der Täter sich nicht strafbar machen kann, wenn er gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft falsch aussagt, ist eine Tatbegehung gegenüber diesen Stellen bei § 164 möglich, da gem. § 158 Abs. 1 StPO Strafanzeigen, mit denen gemeinhin falsche Verdächtigungen ausgesprochen werden, bei der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen (im Regelfall Beamten der Kriminalpolizei) erstattet werden können.
In der Klausur sollten Sie daher, wie schon bei §§ 153 ff. gesehen, sorgfältig darauf achten, wem gegenüber die falsche Verdächtigung erhoben wurde.
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Das geschützte Rechtsgut des § 164 ist umstritten. Nach herrschender Meinung schützt die Norm sowohl die innerstaatliche Rechtspflege gegen Irreführung und unbegründete Inanspruchnahme als auch den Einzelnen vor einem ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungsverfahren oder sonstigen Maßnahmen hoheitlicher Art.
S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_I/Nr_1/Rz_762S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_I/Rz_762S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_2/Rz_762Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 762; BGHSt 5, 66. Damit die Vorschrift verletzt ist, müssen jedoch nicht beide Rechtsgüter kumulativ betroffen sein. Es reicht aus, wenn die Tathandlung lediglich eines der beiden geschützten Rechtsgüter verletzt. Argumentiert wird zum einen mit der Stellung des § 164 im Normgefüge. Der Gesetzgeber hat die falsche Verdächtigung unmittelbar im Anschluss an die Aussagedelikte geregelt und so deutlich gemacht, dass auch § 164 die Rechtspflege schützen soll. Zum anderen wird auf § 165 hingewiesen, wonach der Verletzte ein Antragsrecht auf Bekanntmachung der Verurteilung des Täters hat.S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_I/Nr_1/Rz_764S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_V/Rz_764Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 764.Hiergegen wendet sich eine andere, in der Literatur vertretene Auffassung, wonach § 164 entweder nur die staatliche Rechtspflege
Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT/2 § 99 Rn. 5. oder aber nur das Interesse des EinzelnenNK-Vormbaum § 164 Rn. 10. schützt.Hinweis
Auswirkungen hat dieser Meinungsstreit vor allem, wenn der von der falschen Verdächtigung Betroffene mit dieser Verdächtigung einverstanden ist. Es stellt sich dann die Frage, ob eine rechtfertigende Einwilligung in Betracht kommt. Sieht man mit der h.M. beide Rechtsgüter als geschützt an, so bleibt die innerstaatliche Rechtspflege verletzt. Eine rechtfertigende Einwilligung ist mithin nicht möglich. Die Auffassung hingegen, die nur das Interesse des Einzelnen als geschütztes Rechtsgut ansieht, kann zu einer Rechtfertigung des Täters kommen.
Darüber hinaus ist es denkbar, dass der Täter nicht gegenüber einer inländischen, sondern einer ausländischen Behörde eine unwahre Strafanzeige erstattet. In diesem Fall ist zwar nicht die innerstaatliche Rechtspflege verletzt, aber immer noch das Interesse des Einzelnen, der von dieser Strafanzeige betroffen ist, so dass nach h.M. eine Strafbarkeit des Täters möglich ist. Die Auffassung, die als geschütztes Rechtsgut nur die innerstaatliche Rechtspflege ansieht, muss zu einer Straflosigkeit des Täters gelangen.
Sie sehen also erneut, dass es von großer Bedeutung ist, das geschützte Rechtsgut einer Norm zu kennen.
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§ 164 hat zwei verschiedene Tatbestandsalternativen, wobei Abs. 2 als Auffangtatbestand zu Abs. 1 verstanden wird, mit der Folge, dass Abs. 1 als lex specialis Abs. 2 verdrängt. Sofern also in der Klausur eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder (nur sehr selten vorkommend!) eine Dienstpflichtverletzung den Gegenstand der Verdächtigung bildet, muss ausschließlich § 164 Abs. 1 geprüft werden. § 164 Abs. 2 kommt weder in der Praxis noch in der Klausur eine große Bedeutung zu.
Eine interessante Entscheidung zu § 164 Abs. 2 finden Sie hier: OLG Stuttgart NJW 2018, 1110.285
Der Aufbau des § 164 Abs. 1 sieht wie folgt aus:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Falsche Verdächtigung, § 164 Abs. 1
I. |
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| 1. | Tatobjekt: ein anderer, lebender Mensch |
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| 2. | Tatort: bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich |
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| 3. | Tathandlung: Verdächtigen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht |
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| Leugnen der eigenen Täterschaft | Rn. 292 |
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| falsch | Rn. 294 |
II. |
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| 1. | dolus directus 2. Grades bzgl. der falschen Verdächtigung, sonst dolus eventualis |
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| 2. | Absicht, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Betroffenen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen |
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III. | Rechtswidrigkeit |
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IV. | Schuld |
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II. Objektiver Tatbestand
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Im objektiven Tatbestand ist zu prüfen, ob der Täter einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt hat.
1. Tatobjekt
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Wie dem Gesetzeswortlaut unschwer entnommen werden kann, muss sich die Tat gegen einen anderen richten. Damit ist die Selbstbezichtigung nicht nach § 164 strafbar. Sofern sich der Täter jedoch einer Straftat selbst bezichtigt, kann eine Strafbarkeit gem. § 145d Abs. 2 Nr. 1 in Betracht kommen. Auch das Bezichtigen eines Toten ist nach § 164 straflos. Denkbar wäre dann jedoch eine Strafbarkeit gem. § 189.
S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_I/Nr_1/Rz_766S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_V/Rz_766Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 766.2. Tatort
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Die Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 7 (z.B. Gericht, Polizei und Staatsanwaltschaft) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger (so z.B. der Polizist vor Ort gem. § 158 Abs. 1 StPO) oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich (vor einem größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammengehaltenen Personenkreis
Fischer § 164 Rn. 10.) begangen werden.3. Tathandlung
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Die Tathandlung besteht in dem falschen Verdächtigen.
Definition
Verdächtigen
Ein Verdächtigen ist jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.
S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_769S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VI/Nr_2/Rz_769Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 769.290
Das Verdächtigen kann ausdrücklich, so z.B. durch eine Behauptung tatsächlicher Art oder konkludent, wie z.B. durch das Schaffen einer kompromittierenden Sachlage erfolgen.
S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_771S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VI/Nr_2/Rz_771Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 771; a.A. wonach das Verdächtigen ausschließlich durch eine Tatsachenbehauptung erfolgen könne: NK-Vormbaum § 164 Rn. 21.Beispiel
Ein Verdächtigen liegt in einer unwahren Strafanzeige, in der Abgabe eines Geständnisses unter falschem Namen, in dem Zurücklassen fremder Ausweispapiere am Tatort sowie auch in dem Verstecken von Diebesgut in der Wohnung eines Unschuldigen (sog. isolierte Beweismittelfiktion).
Vgl. die Beispiele bei S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_770S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VI/Nr_2/Rz_770Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 770 m.w.N.291
Gelegentlich kann das Leugnen der eigenen Täterschaft zugleich zu einer falschen Verdächtigung eines anderen führen. Dies soll nach überwiegender Auffassung dann straflos sein, wenn die falsche Verdächtigung lediglich die mittelbare Auswirkung des Leugnens darstellt.
Beispiel
Die Jurastudenten X und Y haben ihr bestandenes Examen feuchtfröhlich gefeiert und machen sich mit dem Fahrzeug des X auf den Heimweg, wobei X am Steuer sitzt. Beide haben zu diesem Zeitpunkt einen BAK-Wert von ca. 1,8 Promille. Aufgrund der Alkoholisierung kann X sein Fahrzeug in einer Kurve nicht mehr sicher steuern und fährt schnurstracks in eine Leitplanke. Der unmittelbar danach erscheinenden Polizei erklärt X, der inzwischen, ebenso wie Y, aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, dass er selbst nicht gefahren sei.
Da X damit konkludent erklärt hat, dass Y gefahren sein muss, könnte er sich der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 strafbar gemacht haben.
Der unfallaufnehmende Polizeibeamte ist gem. § 158 Abs. 1 StPO für die Entgegennahme von Anzeigen zuständig. Durch die Behauptung des X, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, wird bei dem Polizeibeamten ein Tatverdacht gegenüber Y hervorgerufen, so dass ein Verdächtigen angenommen werden könnte. Da Y tatsächlich nicht gefahren ist, ist dieses Verdächtigen nach allen, nachfolgend dargestellten Auffassungen auch falsch.
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Die Strafbarkeit wird in Fällen dieser Art mit dem in § 258 Abs. 5 zum Ausdruck kommenden Selbstbegünstigungsprinzip verneint. Danach ist ein Täter dann nicht strafbar, wenn er mit seiner Tat zugleich vereiteln möchte, dass er selbst wegen einer Straftat verfolgt wird. Außerdem sei dem nemo-tenetur-Grundsatz zu entnehmen, dass niemand aktiv an seiner eigenen Strafverfolgung mitwirken müsse. Aus diesem Grund stelle das Leugnen der eigenen Täterschaft kein strafbares falsches Verdächtigen dar.
S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_773S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VI/Nr_3/Bst_a/Rz_773Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 773; Jäger Strafrecht BT Rn. 572; Fischer § 164 Rn. 3a. Umstritten ist jedoch, ob eine Straflosigkeit des Täters auch dann angenommen werden kann, wenn er aktiv über das bloße Bestreiten der eigenen Täterschaft hinaus eine andere Person ausdrücklich einer rechtswidrigen Tat bezichtigt.Beispiel
Sofern im obigen Fall X gegenüber dem Polizeibeamten also nicht nur erklären würde, er selbst sei nicht gefahren, sondern darüber hinaus behaupten würde, Y sei gefahren, da er selbst nicht mehr fahrtüchtig sei, dann hätte er nicht nur konkludent, sondern nunmehr ausdrücklich den Y einer Straftat bezichtigt.
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Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass das Selbstschutzprivileg auch in diesen Fällen noch greife, da der Beschuldigte nur positiv das behaupte, was er mit dem bloßen Leugnen schon konkludent zum Ausdruck gebracht habe.
Jäger Strafrecht BT Rn. 572; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1119.Nach anderer Auffassung soll sich der Täter bei einer aktiven Bezichtigung hingegen nach § 164 strafbar machen können, da das Selbstschutzprivileg nur die Leugnung, nicht aber die aktive Bezichtigung gestatte.
Fischer § 164 Rn. 3a; BayObLG NJW 1986, 441.Nach allen Auffassungen macht der Täter sich strafbar, wenn er nicht nur aktiv einen anderen bezichtigt, sondern diese Bezichtigung auch noch durch Vorlage falscher Beweismittel erhärtet.
Jäger Strafrecht BT Rn. 572.294
Die Verdächtigung, die der Täter ausspricht oder sonst vornimmt, muss falsch, d.h. objektiv unwahr sein. Wann diese Verdächtigung unwahr ist, ist umstritten und stellt einen „Klausurklassiker“ bei § 164 dar. Der Streit betrifft insbesondere jene Fälle, in denen ein tatsächlich Schuldiger vom Täter durch falsches Beweismaterial belastet wird.
Beispiel
Die Polizei hat gegen X wegen einer Vergewaltigung der S ermittelt, ist jedoch kurz davor, das Ermittlungsverfahren mangels Beweisen einzustellen. Die S, die durch einen Freund bei der Staatsanwaltschaft davon erfährt, ist entsetzt, da X die Tat tatsächlich begangen hat. Damit er nicht ungeschoren davonkommt, überredet sie ihre Freundin F, als Zeugin auszusagen, dass sie den Vorfall vom Fenster ihrer Wohnung aus beobachtet habe, jedoch erst am Tatort eingetroffen sei, als der Täter bereits verschwunden war. Dabei habe sie X eindeutig identifizieren können.
Hier könnte sich zunächst F der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 strafbar gemacht haben. Sofern sie diese Aussage gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft tätigt, hat sie zunächst einen anderen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt. Fraglich ist jedoch, ob diese Verdächtigung falsch ist. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass X die Tat tatsächlich begangen hat.
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Nach Auffassung der Rechtsprechung ist die Verdächtigung nur dann falsch, wenn sie nach ihrem Inhalt zumindest in wesentlichen Punkten mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Beschuldigte die Handlung, die ihm angelastet wird, tatsächlich nicht begangen hat.
BGHSt 35, 50; sich anschließend Fischer § 164 Rn. 6. Begründet wird dies damit, dass der Einzelne in einem Fall der oben dargestellten Art nicht ungerechtfertigt mit einem behördlichen Untersuchungsverfahren überzogen wird und infolgedessen auch die innerstaatliche Rechtspflege nicht unbegründet in Anspruch genommen wird.Nach der Gegenauffassung kommt es hingegen auf die Unwahrheit der Beschuldigung als solche nicht ausschließlich an. Demnach soll es ausreichen, wenn die vorgebrachten Verdachtsmomente unwahr seien, da auch ein Schuldiger Anspruch darauf habe, nicht aufgrund falschen Beweismaterials in ein behördliches Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden.
Küper Strafrecht BT S. 346; NK-Vormbaum § 164 Rn. 54; Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm § 164 Rn. 16. Zudem werde auch in solchen Fällen der Ermittlungsapparat, der mangels zureichender Beweise ansonsten das Verfahren einstellen würde, unberechtigt in Anspruch genommen.Rengier Strafrecht BT II 12. Kapitel § 50 Rn. 12.Beispiel
Im obigen Fall hätte sich F nach Auffassung der Rechtsprechung mithin nicht gem. § 164 strafbar gemacht, so dass für S diesbezüglich auch keine Anstiftung in Betracht kommt.
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Unter den Voraussetzungen des § 13 kann die falsche Verdächtigung auch durch ein Unterlassen begangen werden. Erstattet z.B. jemand eine Strafanzeige und verkennt dabei grob fahrlässig die Unrichtigkeit seiner Aussage, so kann er sich gem. §§ 164, 13 strafbar machen, wenn er im Nachhinein seinen Irrtum erkennt, es nunmehr jedoch unterlässt, diesen gegenüber der Stelle, bei der er die Anzeige erstattet hat, aufzuklären.
III. Subjektiver Tatbestand
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Bei § 164 muss der Täter hinsichtlich der falschen Verdächtigung „wider besseres Wissen“ handeln. Daraus folgt, dass er insoweit dolus directus 2. Grades haben muss. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen reicht dolus evenualis.
Fischer § 164 Rn. 12.Darüber hinaus muss er in der Absicht handeln, ein behördliches Verfahren oder andere Maßnahmen gegen den Betroffenen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Auch hier genügt nach h.A. dolus directus 2. Grades, d.h. der Täter muss sicher wissen, dass sein Verhalten diese Konsequenzen nach sich zieht. Nicht erforderlich ist, dass es ihm gerade darauf ankommt.
BGHSt 18, 204; 13, 219.IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
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Wie bereits eingangs dargestellt, ist nach herrschender Meinung eine rechtfertigende Einwilligung nicht möglich, da geschütztes Rechtsgut auch die innerstaatliche Strafrechtspflege ist. Bei dieser handelt es sich jedoch um ein Rechtsgut der Allgemeinheit, welches für den Einzelnen nicht disponibel ist. Lediglich die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, wonach § 164 ausschließlich das Interesse des Einzelnen an einem Schutz vor einem ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungsverfahren zum Gegenstand hat, könnte eine rechtfertigende Einwilligung annehmen.
Beispiel
Die Staatsanwaltschaft hat gegen A ein Ermittlungsverfahren wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls eingeleitet. In Absprache mit X geht die Freundin des A zur Polizei und bezichtigt X des Diebstahls. Damit soll erreicht werden, dass das Ermittlungsverfahren gegen A eingestellt wird. X, der ein wasserdichtes Alibi für den Tattag hat, sieht der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn gelassen entgegen.
Da die innerstaatliche Strafrechtspflege durch die Aussage der F irregeführt und unbegründet in Anspruch genommen wird, ist nach h.A. die Einwilligung des X unerheblich. Lediglich die oben dargestellte Literaturauffassung würde eine Strafbarkeit der F gem. § 164 verneinen.
Bezüglich der Schuld gibt es keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.
Auf der Ebene der Strafzumessung ist noch zu beachten, dass nach h.M. bei einer rechtzeitigen Berichtigung eine analoge Anwendung des § 158 in Betracht kommt.
Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm § 164 Rn. 35.V. Konkurrenzen
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Tateinheit kann bestehen mit den Aussagedelikten gem. §§ 153 ff., den Beleidigungsdelikten gem. §§ 185 ff. sowie der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 239, 25 Abs. 1 Alt. 2. § 145d ist subsidiär und wird von § 164 verdrängt.