Strafrecht Besonderer Teil 3

Vortäuschen einer Straftat, § 145d

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F. Vortäuschen einer Straftat, § 145d

I. Überblick

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In der Klausur müssen Sie sich mit § 145d nur auseinandersetzen, wenn Sie zuvor §§ 258, 258a und 164 angeprüft und verneint haben, da § 145d diesen Normen gegenüber subsidiär ist.

§ 145d soll die Strafrechtspflege vor der unberechtigten Inanspruchnahme schützen. In Abs. 1 und 2 werden unterschiedliche Täuschungen erfasst, durch die die Strafrechtspflege tangiert sein kann. In Abs. 1 wird die Täuschung über die Existenz einer begangenen oder bevorstehenden Tat unter Strafe gestellt. Nach Abs. 2 macht sich hingegen derjenige strafbar, der über die Beteiligung an einer begangen oder bevorstehenden Tat täuscht.

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Der Aufbau des § 145d sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Vortäuschen einer Straftat, § 145d

I.

Objektiver Tatbestand

 

1.

Tatort: bei einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle

 

2.

Tathandlung:

 

 

a)

Vortäuschen der Begehung einer rechtswidrigen Tat gem. Abs. 1 Nr. 1

 

 

b)

Vortäuschen des Bevorstehens einer in § 126 Abs. 1 genannten Tat gem. Abs. 1 Nr. 2

 

 

c)

Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat gem. Abs. 2 Nr. 1

 

 

d)

Täuschung über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat i.S.d. § 126 Abs. 1 gem. Abs. 2 Nr. 2

II.

Subjektiver Tatbestand

 

1.

dolus directus 2. Grades bzgl. der Unrichtigkeit der Behauptung

 

2.

im Übrigen dolus eventualis

III.

Rechtswidrigkeit

IV.

Schuld

II. Objektiver Tatbestand

327

Die Tathandlung besteht in allen Varianten in dem Vortäuschen einer Straftat oder Beteiligung.

Definition

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Vortäuschen

Wie bei § 164 auch, kann dieses Vortäuschen ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Anders als dort muss jedoch nicht ein anderer von dem Vortäuschen betroffen sein, so dass auch die Selbstbezichtigung strafbar ist.

Ein Vortäuschen liegt nicht vor, wenn der Täter eine tatsächlich begangene Tat lediglich aufbauscht. Ein Vortäuschen kann jedoch angenommen werden, wenn dieses Aufbauschen dazu führt, dass die Ermittlungsbehörden nunmehr nicht mehr wegen eines Vergehens, sondern wegen eines Verbrechens ermitteln, da sie in diesem Fall eine Ermittlung führen, die sie ohne das Verhalten des Täters nicht geführt hätten.

OLG Karlsruhe MDR 92, 1166 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands.

Bei § 145d Abs. 1 Nr. 1 muss der Täter vortäuschen, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, bei § 145 Abs. 1 Nr. 2 täuscht er hingegen über die Verwirklichung einer bevorstehenden Tat.

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Bei § 145d Abs. 2 täuscht der Täter nicht darüber, dass eine Tat begangen worden sei oder begangen werde, sondern dass jemand an einer Tat beteiligt gewesen sei. Beteiligt sind dabei alle, die an dem Eintritt der Rechtsgutsverletzung mitgewirkt haben, sei es als Täter, mittelbare Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfen.

Lenkt der Täter durch seine Tathandlung lediglich von sich selbst ab und belastet dabei konkludent einen Dritten, so ist er, ebenso wie bei § 164, straflos. Lenkt er den Tatverdacht von einem Dritten ab und belastet dabei eine andere Person, so ist eine Strafbarkeit nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 gegeben.

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Umstritten ist, ob die rechtswidrige Tat bzgl. derer er einen Dritten der Beteiligung bezichtigt, tatsächlich begangen worden sein muss. Überwiegend wird dies unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut bejaht.

OLG Hamburg MDR 49, 309; Fischer § 145d Rn. 7. Teilweise wird es in der Literatur jedoch als ausreichend angesehen, wenn lediglich der Verdacht einer rechtswidrigen Tat bestand und der Täter diesen Verdacht auf eine mit Gewissheit an dieser Tat nicht beteiligte Person zu lenken versucht, da auch in diesen Fällen die Strafverfolgungsorgane unnütz beschäftigt werden.Joecks/Jäger § 145d Rn. 14 m.w.N.

Nicht erforderlich ist für § 145d, dass es tatsächlich zu einer Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde gekommen ist. Es reicht insofern aus, dass die Handlung des Täters geeignet war, die Behörde oder zuständige Stelle zu einem sinnlosen Einschreiten zu veranlassen.

S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_II/Nr_2/Rz_783S_SPP StrafR BT 1/§_16/Aufsatz/Abschn_II/Nr_1/Rz_783S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_3/Rz_783Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 783.

 

III. Subjektiver Tatbestand

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Hinsichtlich der Unwahrheit seiner Handlung, also des täuschenden Charakters, muss der Täter „wider besseres Wissen“ handeln. Erforderlich ist dolus directus 2. Grades. Bei § 145d Abs. 1 Nr. 1 bedeutet dies z.B., dass der Täter wissen muss, dass eine rechtswidrige Tat nicht begangen wurde. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale (z.B. Behörde) genügt dolus eventualis.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Es gibt keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

V. Konkurrenzen

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Wie bereits eingangs erwähnt, tritt § 145d im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter §§ 164, 258 und 258a zurück.

Sofern man davon ausgeht, dass bei Abs. 2 eine tatsächlich begangene Straftat vorliegen muss, ist Tateinheit zwischen Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen.

Im Übrigen ist Tateinheit mit anderen Delikten, wie z.B. §§ 142, 257, 267 und 263 möglich.

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