Inhaltsverzeichnis
C. Subjektiver Tatbestand
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Ebenso wie bei den Begehungsdelikten muss auch der Unterlassungsvorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung den gesamten objektiven Tatbestand umfassen. Zum Tatbestandsvorsatz gehört auch die Kenntnis der Umstände, die die Garantenstellung ausmachen. Unterscheiden müssen Sie in diesem Zusammenhang zwei verschiedene Irrtümer:
Ein Irrtum über die Garantenstellung ist ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1. Bei diesem Irrtum kennt der Täter die tatsächlichen Umstände nicht, die seine Garantenstellung ausmachen. Davon zu unterscheiden ist ein Irrtum über die Garantenpflicht, d.h. die aus der Garantenstellung folgende Pflicht zum Tätigwerden. Hier kennt der Täter die tatsächlichen Umstände, glaubt aber aufgrund rechtlicher Fehleinschätzung, nicht zum Handeln verpflichtet zu sein. Ein derartiger Irrtum stellt einen Verbotsirrtum dar, der über § 17 zu lösen ist und in der Schuld geprüft werden muss. Sie müssen also in der Klausur die Frage beantworten, ob der Irrtum vermeidbar war.
Beispiel
Als A abends nach Hause kommt, stellt er fest, dass sein Wohnhaus lichterloh brennt. Aus dem oberen Fenster hört und sieht er eine Person um Hilfe schreien. Aufgrund der Rauchentwicklung und der sonstigen Geräusche geht er davon aus, dass es sich bei dieser Person um seine Nachbarin N handelt. Da er N noch nie leiden konnte, unterlässt er die Rettung. Tatsächlich handelt es sich jedoch um seine Mutter, die aufgrund der unterlassenen Rettung erstickt.
Hier ist zwar der objektive Tatbestand der Tötung durch Unterlassen verwirklicht, da A gegenüber seiner Mutter eine Garantenstellung innehatte. Aufgrund des Irrtums kannte A jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Garantenstellung nicht, da er davon ausging, dass es sich bei der Person nicht um seine Mutter sondern um die Nachbarin N handelte, welcher gegenüber er keine besonderen Pflichten hatte. Eine Strafbarkeit gem. §§ 212, 13 kommt mithin nicht in Betracht. A kann sich jedoch der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen sowie darüber hinaus der unterlassenen Hilfeleistung strafbar gemacht haben.
Beispiel
A kommt nach Hause und sieht sein Haus brennen. Er erkennt zutreffend, dass seine Mutter um Hilfe ruft. Er glaubt jedoch, dass nur Eltern für ihre Kinder, nicht jedoch Kinder für ihre Eltern einstandspflichtig seien, weswegen er eine Rettung unterlässt.
Hier liegt kein vorsatzausschließender Irrtum gem. § 16 Abs. 1 vor, da A alle tatsächlichen Umstände kannte. Er glaubte jedoch, nicht zum Handeln verpflichtet und deswegen nicht strafbar zu sein. Dieser Verbotsirrtum wäre jedoch bei Anspannung seines Gewissens leicht vermeidbar gewesen, so dass sich A gem. §§ 212, 13 strafbar gemacht hat.
Expertentipp
Sollten Sie insoweit Wissenslücken haben, nutzen Sie die Gelegenheit und wiederholen Sie den subjektiven Tatbestand des Begehungsdelikts, ausführlich dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“.
Ansonsten können Ihnen beim Unterlassungsvorsatz sämtliche Probleme begegnen, die auch beim Begehungsdelikt auftreten können, z.B. ein error in objecto vel persona in Abgrenzung zur aberratio ictus.